Behandlungen mit Medizinalcannabis erleichtern


Bern, 24.6.2020 - Der Bundesrat möchte den Zugang zu Behandlungen auf der Grundlage von Medizinalcannabis erleichtern, indem er die Pflicht zur Einholung einer Ausnahmebewilligung beim BAG aufhebt. Nichts ändert sich hingegen bei Cannabis zu Genusszwecken, der verboten bleibt.

Pflegematerial

Tausende von Patientinnen und Patienten erhalten heute Medizinalcannabis im Rahmen ihrer Behandlung. Damit lassen sich beispielsweise chronische Schmerzen bei Krebs oder Multipler Sklerose lindern.

Für dieses Verfahren muss eine Ausnahmebewilligung beim BAG beantragt werden, was den Zugang zur Behandlung erschwert, die Aufnahme der Therapie verzögert und angesichts der steigenden Anzahl Gesuche nicht mehr zweckmässig ist.

Deshalb schlägt der Bundesrat die Aufhebung des aktuellen Verbots im Betäubungsmittelgesetz vor. Cannabis zu Genusszwecken bleibt weiterhin verboten.

Der Anbau, die Verarbeitung und das Inverkehrbringen von Medizinalcannabis werden im Rahmen des von Swissmedic sichergestellten Zulassungs- und Kontrollsystems möglich. Dasselbe gilt für die Ausfuhr von Medizinalcannabis.

Weitere Informationen

Gesetzesänderung Cannabisarzneimittel

Per 1. August 2022 wurde das Verbot von Cannabis zu medizinischen Zwecken im Betäubungsmittelgesetz aufgehoben. Cannabisarzneimittel können von Ärztinnen und Ärzten ohne Bewilligung des BAG verschrieben werden.

Letzte Änderung 24.06.2020

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