Quarantäne-Regeln für Einreisende

11.9.2020 – Von den Nachbarländern gelangen nur einzelne, über dem Grenzwert liegende Regionen auf die Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko. Grenzregionen sind aktuell ausgenommen. Die angepasste Verordnung tritt am 14. September in Kraft.

Mit diesem Entscheid vom 11. September verfolgt der Bundesrat einen regionalen Ansatz: Nicht ein gesamtes Nachbarland, sondern einzelne Regionen können jeweils auf die Liste der Staaten oder Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko kommen. So wie es bereits andere Länder handhaben.

Ausnahmen für Grenzregionen

Grenzregionen unserer Nachbarländer können von der Aufnahme auf die Liste ausgenommen werden. Mit diesem Entscheid berücksichtigt der Bundesrat den engen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Austausch in den Grenzregionen. Doch gleichzeitig reagiert er damit auf die steigenden Infektionszahlen in der Schweiz und in verschiedenen Nachbarstaaten, insbesondere in Frankreich. Aktuell sind Grenzgängerinnen und Grenzgänger von der Quarantänepflicht ausgenommen.

Eigenverantwortlich handeln

Der Bundesrat setzt weiterhin auf Ihre Eigenverantwortung. Reisen Sie möglichst nicht in ein Risikogebiet. Oder begeben Sie sich nach einer solchen Reise in Quarantäne.

Von der Quarantänepflicht ausgenommen

Folgende Personengruppen sind neu von der Quarantänepflicht ausgenommen:

  • Kulturschaffende nach einem kulturellen Anlass,
  • Sportlerinnen und Sportler nach einem Wettkampf,
  • Teilnehmende an Fachkongressen

Voraussetzung für die Ausnahme für diese Gruppe: Für die betreffende Veranstaltung im Ausland besteht ein Schutzkonzept, welches eingehalten wird.

  • Personen, die aus beruflichen oder medizinischen Gründen notwendig und unaufschiebbar in ein Risikogebiet reisen müssen

Voraussetzung für die Ausnahme für diese Gruppe: Der Aufenthalt im Ausland dauert nicht länger als fünf Tage, es besteht ein Schutzkonzept, welches eingehalten wird.

Berechnungsgrundlage für Quarantäne angepasst

Der Bundesrat hat in der Covid-19-Verordnung «Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs» die Berechnungsgrundlagen für die Quarantäne angepasst: Hält sich jemand, der zuvor in einem Risikogebiet war, danach noch in einem Land ohne erhöhtes Ansteckungsrisiko auf, dann können die Kantone dies anrechnen und die Quarantäne-Dauer kürzen.

Quarantänepflicht besteht seit 6. Juli 2020

Seit diesem Zeitpunkt müssen alle Personen während zehn Tagen in Quarantäne, nachdem sie aus einem Staat oder Gebiet mit hohem Ansteckungsrisiko in die Schweiz eingereist sind. Mit dieser Massnahme will der Bundesrat die Einschleppung des Coronavirus und seine Verbreitung in der Schweiz möglichst verhindern.

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 25.02.2022

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