Neue Regelung zum Besitz von Laserpointern

8.6.2021 – Seit 1. Juni dürfen nur noch Laserpointer der Klasse 1 in Innenräumen bei Präsentationen verwendet werden. Der Besitz von Laserpointern der Klassen 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 ist verboten. Sie dürfen auch nicht mehr eingeführt oder in der Schweiz angeboten werden.

Symbolbild Laserpointer

In den letzten Jahren sind vermehrt gefährliche Laserpointer in Umlauf gekommen, deren starke Strahlung Augen- und Haut schädigen können. Zusätzlich häufen sich auch Blendungen. Diese sind extrem gefährlich. Geblendete Personen können ihre Umwelt optisch nicht mehr richtig wahrnehmen. Dies kann zu einem Unfall führen.

Seit 1. Juni 2021 nur noch Laserpointer der Klasse 1 erlaubt

Die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) regelt unter anderem die Verwendung von Laserpointern. Sie ist seit 1. Juni 2019 in Kraft. In der Verordnung festgehalten sind zudem gewisse Übergangsphasen zur Entsorgung und Verwendung von Laserpointern.

Bis letztes Jahr am 1. Juni mussten alle Laserpointer der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 sowie nicht korrekt klassierte Laserpointer fachgerecht entsorgt werden. Seither darf man sie weder besitzen noch verwenden.

Nun folgte dieses Jahr am 1. Juni auch das Verbot bezüglich Verwendung und Besitz von Geräten der Klasse 2. Gemäss der Übergangsbestimmung der V-NISSG mussten Laserpointer der Klasse 2 bis zu diesem Datum fachgerecht entsorgt werden.

Somit sind ab 1. Juni 2021 nur noch Laserpointer der Klasse 1 erlaubt. Dies umfasst Ein- und Durchfuhr, Anbieten, Abgabe sowie Besitz. Zudem dürfen diese Laserpointer nur noch in Innenräumen bei Präsentationen verwendet werden.

Entsorgungsstellen  

Die nächste Entsorgungsstelle für Laserpointer finden Sie unter https://recycling-map.ch/de/.

Letzte Änderung 08.06.2021

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