Vergütung von Medikamenten für krebskranke Kinder: Bericht zeigt keine Ungleichbehandlung

Bern, 07.09.2022 - Medikamente müssen auf der Spezialitätenliste (SL) aufgeführt sein, damit sie von den Krankenversicherern vergütet werden. Ist dies nicht der Fall, ist eine Kostengutsprache durch die Versicherer erforderlich. Ein vom Bundesrat an seiner Sitzung vom 7. September 2022 verabschiedeter Bericht zeigt auf, dass die Bewilligungsquote der Vergütung von Krebsmedikamenten für Kinder sehr hoch und die Gleichbehandlung durch die Versicherer gewährleistet ist. Es besteht kein Handlungsbedarf, um die Einzelfallvergütung von Medikamenten spezifisch bei krebskranken Kinder zu verbessern.

Der Bericht des Bundesrats wurde im Auftrag der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) erstellt. Er soll die Situation der Kostenübernahme bei Medikamenten für krebskranke Kinder aufzeigen. Es sollen zudem Handlungsfelder aufgezeigt werden, falls eine Ungleichbehandlung bei der Einzelfallvergütung durch die Krankenversicherer (Art. 71 a-d KVV) vorliegen sollte.

Der Bericht zeigt auf, dass im Bereich der Kinderonkologie die Bewilligungsquote der rund 270 jährlich eingereichten Kostengutsprachegesuche (Gemäss Artikel 71a-71d KVV) nahezu bei 100 Prozent liegt. Die hohe Bewilligungsquote trägt dazu bei, dass die Schweiz im internationalen Vergleich eine hohe Überlebensrate im Bereich der Kinderonkologie aufweist.

Ablehnungen von Kostengutsprachegesuchen kommen nur sehr selten vor. Es hat sich gezeigt, dass in diesen Fällen die Finanzierung der Behandlung über alternative Lösungen gesichert werden kann. Der Bericht stellt somit fest, das keine Ungleichbehandlung bei der Bewilligung von Kostengutsprachen durch die Krankenversicherungen vorliegt.

Der Bundesrat hat im Rahmen einer laufenden Revision der Verordnungsbestimmungen Massnahmen vorgeschlagen, um generell die Gleichbehandlung bei der Einzelfallvergütung von Arzneimitteln zu erhöhen. Der vom Bundesrat verabschiedete Bericht zeigt auf, dass bei der Einzelfallvergütung bei krebskranken Kindern kein Handlungsbedarf besteht.


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