Coronavirus: Einführung des datenminimierten «Zertifikats Light»

Bern, 30.06.2021 - Anlässlich seiner Sitzung vom 30. Juni 2021 hat der Bundesrat die Verordnung über die Covid-Zertifikate angepasst. Grund für die Verordnungsänderung ist das datenminimierte «Zertifikat Light». Mit diesem haben Inhaberinnen und Inhaber von Covid-Zertifikaten ab dem 12. Juli 2021 die Möglichkeit, eine Zertifikatskopie ohne Gesundheitsdaten zu generieren. Das Zertifikat ist lediglich elektronisch verfügbar und wird nur in der Schweiz anerkannt.

Anlass für die vorliegende Änderung der Verordnung ist das sogenannte «Zertifikat Light». Es bietet neu die Möglichkeit, in der «COVID Certificate»-App eine datenminimierte Zertifikatskopie zu generieren. Diese Zertifikatskopie zeigt lediglich das Vorliegen eines gültigen Zertifikats an, jedoch ohne Gesundheitsdaten zu enthalten. Die datenminimierte Alternative zum Covid-19-Zertifikat wurde auf Wunsch des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) entwickelt, da Dritte mit selbstentwickelten Apps bei der Prüfung von Covid-Zertifikaten Gesundheitsdaten wie beispielsweise Impfstoff oder Datum der Impfung einsehen könnten. Mittels dem «Zertifikat Light» wird dies verhindert.

Ab dem 12. Juli 2021 haben die Inhaberinnen und Inhaber von Covid-Zertifikaten die Möglichkeit, eine Zertifikatskopie ohne Gesundheitsdaten zu generieren. Diese ist in der Schweiz als gültiger Nachweis anerkannt und kann nur elektronisch ausgestellt werden.

Die vorliegende Änderung betrifft weitere Bestimmungen der Verordnung, beispielsweise die Kostenübernahme für Druck und Versand der Impfzertifikate. Bis zum 14. Juli 2021 übernimmt der Bund diese Kosten von vollständig geimpften Personen. Ab diesem Zeitpunkt können die Kantone das Zertifikat gleich bei der Impfung übergeben. Falls sie weiterhin die zentrale Lösung des Bundes für Druck und Versand nutzen, werden ihnen die dadurch anfallenden Kosten in Rechnung gestellt.


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