Einheitliche Vergütung des Pflegematerials: BAG legt die nächsten Schritte fest

Bern, 28.06.2021 - Mittel und Gegenstände zur ausschliesslichen Anwendung durch Pflegefachpersonen werden während einer Übergangsfrist von 12 Monaten weiterhin von den Restfinanzierern vergütet. Für die anschliessende Vergütung dieser Materialien durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) zum 1. Oktober 2022 müssen bis am 1. Januar 2022 Anträge durch die Verbände beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) eingereicht werden.

Der Bundesrat hat am 4. Juni 2021 mit der Verabschiedung der Verordnungsänderungen die Finanzierung des Pflegematerials ambulant und im Pflegeheim sichergestellt. Mit der Inkraftsetzung der Verordnungsänderung ab 1. Oktober 2021 übernimmt die OKP die Kosten der Mittel und Gegenstände unabhängig davon, ob die Anwendung durch eine Pflegefachperson erfolgt oder nicht. Für die Anwendung der Mittel und Gegenstände im Pflegeheim oder bei Rechnungsstellung durch Pflegefachpersonen gilt ein reduzierter Höchstvergütungsbetrag (HVB), der in der MiGeL in einer zusätzlichen Spalte als HVB Pflege abgebildet ist. Für einfache Verbrauchsmaterialien mit direktem Bezug zu Pflegeleistungen sowie Mittel und Gegenstände zum Mehrfachgebrauch für verschiedene Patientinnen und Patienten erfolgt keine separate Vergütung, sondern sie sind Bestandteile der ärztlich angeordneten Pflegeleistungen

Übergangsfrist bis zum 1. Oktober 2022

Für Mittel und Gegenstände, welche ausschliesslich von Pflegefachpersonen angewendet werden können, gilt eine Übergangsfrist von 12 Monaten. Während dieser Übergangsfrist erfolgt die Vergütung gemäss dem bisherigen Recht, das heisst über die drei Kostenträger OKP, Versicherte und Kantone. Für die Vergütung nach dieser Übergangszeit ist die Aufnahme in die MiGeL mittels Antragsverfahren zwingend. Das BAG hat die Verbände Mitte Juni aufgefordert die Anträge für Produkte, welche sie auch in Zukunft anwenden wollen, bis spätestens zum 1. Januar 2022 einzureichen. Ansonsten ist eine Vergütung dieser Produkte nach der Übergangsfrist ab 1. Oktober 2022 nicht mehr gewährleistet. In der Zwischenzeit plant das BAG, mit den betroffenen Verbänden in Kontakt zu bleiben, um ihnen in den nächsten Phasen die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen.


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