Medizinische Fusspflege: Bundesrat verbessert Zugang für Personen mit Diabetes

Bern, 26.05.2021 - An seiner Sitzung vom 26. Mai 2021 hat der Bundesrat entschieden, dass die durch Podologinnen und Podologen durchgeführte medizinische Fusspflege bei Personen mit Diabetes künftig von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vergü-tet wird. Voraussetzung ist eine ärztliche Anordnung. Der Zugang zur medizinischen Fusspflege wird dadurch verbessert. Der Bundesrat hat zudem an seiner Sitzung präzisiert, für welche Tage hospitalisierte Personen den Spitalbeitrag bezahlen müssen.

Durch die regelmässige medizinische Fusspflege bei Personen mit Diabetes können offene Wunden, Infektionen sowie daraus folgende Amputationen von Zehen oder des ganzen Fus-ses vermieden werden.

Qualifiziertes Fachpersonal erforderlich

Die medizinische Fusspflege muss von besonders qualifizierten Fachpersonen durchgeführt werden. Derzeit vergütet die OKP diese nur, wenn sie von Pflegefachpersonen durchgeführt wird. Da jedoch viele Pflegefachpersonen nicht über die entsprechende Erfahrung und die notwendige Ausrüstung verfügen, kann die Nachfrage nicht gedeckt werden. Der Bundesrat will den Mangel an qualifizierten Fachpersonen beheben und den Zugang zur medizinischen Fusspflege gewährleisten. Die Behandlungen durch speziell ausgebildete Podologinnen und Podologen sollen deshalb in Zukunft von der OKP vergütet werden. Damit die Podologinnen und Podologen als Leistungserbringer im Rahmen der OKP abrechnen können, müssen sie durch den Kanton zugelassen sein und eine entsprechende Qualifikation und Berufserfah-rung vorweisen.

Gesundheitliches Risiko ist ausschlaggebend

Ob und wie viele Sitzungen bei Personen mit Diabetes mellitus von der OKP vergütet wer-den, hängt davon ab, wie gross das Risiko für gesundheitliche Komplikationen am Fuss ist. Die medizinische Fusspflege für Diabetiker ohne dieses Risiko und für andere Erkrankungen wird von der OKP nicht vergütet. Dasselbe gilt für die einfache Fusspflege oder Pediküre, die auch von Podologinnen und Podologen durchgeführt wird. Bei Personen mit Sehbehinderun¬gen oder eingeschränkter Beweglichkeit der Füsse kann die OKP Pediküre vergüten, wenn sie von Pflegefachpersonen im Rahmen der Grundpflege erbracht worden sind. 

Die Übernahme der Kosten für die medizinische Fusspflege durch die OKP führt einerseits zu Mehrkosten, andererseits ist mit Einsparungen zu rechnen, weil gesundheitliche Kompli-kationen verringert werden. Die geschätzten jährlichen Folgekosten belaufen sich nach Ab-lauf der ersten fünf Jahre auf 16 Millionen Franken und reduzieren sich nach fünf weiteren Jahren auf 10 Millionen Franken. 

Die Neuaufnahme der Podologie in die OKP erfordert Anpassungen in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) sowie in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Die Anpassungen treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

Bundesrat regelt Spitalkostenbeitrag

Patientinnen und Patienten sind verpflichtet, sich an den Kosten eines Spitalaufenthalts zu beteiligen. Um Klarheit über die Anzahl der zu bezahlenden Tage zu schaffen, hat der Bundesrat entschieden, die Krankenversicherungsverordnung (KVV) zu präzisieren.

Die Versicherten sind verpflichtet, einen Beitrag von 15 Franken pro Tag an die Kosten ihres Spitalaufenthalts zu leisten. Allerdings ist aktuell nicht präzisiert, wie die Anzahl Tage für die Berechnung des Spitalkostenbeitrags durch die Versicherer zu ermitteln sind. Der Bundesrat hat entschieden, die KVV dahingehend zu präzisieren, dass die Versicherten den Spitalbeitrag weder für den Austrittstag noch für die Urlaubstage leisten müssen.

Mit dieser Regelung schafft der Bundesrat Klarheit über die Anzahl der von den Patientinnen und Patienten zu bezahlenden Tage. Die neue Regelung des Spitalkostenbeitrags führt zu Mehrkosten bei den Versicherern von maximal 22 Millionen Franken pro Jahr. Die KVV-Anpassung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.


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