Coronavirus: Konsultation zum zweiten Öffnungsschritt trotz fragiler Lage

Bern, 12.03.2021 - Wie sich die Epidemie entwickeln wird, ist derzeit unklar. Seit einigen Tagen steigen die Fallzahlen wieder an, ähnlich wie in verschiedenen Nachbarländern. Vieles deutet auf eine dritte Welle hin. Wie am 24. Februar ankündigt hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 12. März 2021 entschieden, einen zweiten Öffnungsschritt in Konsultation zu schicken. Wenn es die epidemiologische Lage erlaubt, sollen ab dem 22. März mit Einschränkungen unter anderem wieder Veranstaltungen mit Publikum, Treffen zu Hause mit zehn Personen sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten in Gruppen möglich sein. Restaurants sollen ihre Terrassen wieder öffnen können. Wann und in welcher Form der zweite Öffnungsschritt erfolgen kann, ist aber noch offen. Der Bundesrat entscheidet an seiner Sitzung vom 19. März über das weitere Vorgehen. Er hat zudem definitiv beschlossen, dass der Bund die Kosten aller Schnelltests übernimmt, auch von allen asymptomatischen Personen.

Die aktuelle epidemiologische Situation ist weiterhin sehr fragil und die weitere Entwicklung der Epidemie unklar. Die Schweiz steht möglicherweise vor einer dritten Erkrankungswelle. Davon ist auszugehen, auch wenn die Auswirkungen des ersten Öffnungsschritts vom 1. März noch nicht abgeschätzt werden können. Für den Bundesrat ist deshalb derzeit offen, ob die epidemiologische Lage einen zweiten Öffnungsschritt am 22. März zulässt. Die nächsten Tage dürften Klarheit über die weitere Entwicklung bringen. Der Bundesrat orientiert sich bei seinem Entscheid an Richtwerten. Derzeit werden drei der vier Richtwerte überschritten. Wann und in welcher Form allenfalls ein dritter Öffnungsschritt erfolgen kann, hat der Bundesrat angesichts der fragilen epidemiologischen Lage noch nicht festgelegt.

Veranstaltungen mit Publikum: draussen mit 150, drinnen mit 50 Personen
Wie angekündigt schickt der Bundesrat seinen Vorschlag für einen zweiten Öffnungsschritt bei den Kantonen in Konsultation. Neu sollen Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder möglich sein. Die maximale Anzahl Besucherinnen und Besucher ist beschränkt auf 150 Personen draussen - etwa für Fussballspiele oder Open-Air-Konzerte - und 50 Personen drinnen - etwa für Kinos, Theater oder Konzerte. Zusätzlich gilt eine Beschränkung auf maximal ein Drittel der Kapazität des Veranstaltungsorts. Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske muss immer getragen werden. Zwischen den Besucherinnen und Besuchern muss jeweils ein Abstand von 1,5 Meter eingehalten oder ein Sitz freigelassen werden. Konsumation ist verboten und von Pausen ist abzusehen.

Andere Veranstaltungen: maximal 15 Personen
Mit dem zweiten Öffnungsschritt sind neben den bereits zulässigen privaten Veranstaltungen und den sportlichen und kulturellen Aktivitäten auch andere Veranstaltungen mit bis zu 15 Personen erlaubt. Dies betrifft beispielsweise Führungen in Museen, Treffen von Vereinsmitgliedern oder andere Veranstaltungen im Unterhaltungs- und Freizeitbereich.

Private Treffen zu Hause mit 10 Personen
Bei Treffen im Familien- und Freundeskreis in Innenräumen wird die Zahl der erlaubten Personen von 5 auf 10 Personen erhöht. Es wird empfohlen, private Treffen weiterhin auf Personen aus wenigen Haushalten zu beschränken. Für private Treffen draussen gilt bereits heute eine Beschränkung auf 15 Personen.

Restaurantterrassen wieder offen.
Restaurants und Bars sollen ihre Terrassen wieder öffnen. Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske darf nur während der Konsumation abgelegt werden. Pro Tisch sind maximal vier Personen erlaubt. Von sämtlichen Person müssen die Kontaktdaten erhoben werden. Zwischen den Tischen muss ein Abstand von 1,5 Meter eingehalten oder eine Abschrankung angebracht werden. Diskotheken und Tanzlokale bleiben weiterhin geschlossen. Die wirtschaftliche Unterstützung der Gastrobetriebe wird fortgeführt und ist nicht abhängig davon, ob die Terrassen geöffnet werden können.

Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe
Öffentlich zugängliche Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe sollen analog zu Läden und Museen wieder öffnen können. Damit sind auch Zoos und botanische Gärten wieder vollständig zugänglich. In Innenräumen muss immer eine Maske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten werden. Der Innenbereich von Wellnessanlagen und Freizeitbädern bleibt hingegen geschlossen.

Sport und Kultur: Aktivitäten für Erwachsene bis zu 15 Personen
Die Vorgaben für sportliche und kulturelle Aktivitäten werden neu auch für Erwachsene im Amateurbereich gelockert, für Einzelpersonen oder für Gruppen mit bis zu 15 Personen. Draussen muss dabei entweder eine Maske getragen oder der erforderliche Abstand von 1,5 Meter eingehalten werden. In Innenräumen muss grundsätzlich sowohl die Maske getragen als auch der Abstand eingehalten werden. Es sind jedoch Ausnahmeregelungen vorgesehen für Aktivitäten, bei welchen keine Maske getragen werden kann, etwa beim Ausdauertraining in Fitnesszentren oder beim Singen im Chor. Es wird empfohlen sich vorher testen zu lassen. Sportarten mit Körperkontakt sind in Innenräumen weiterhin nicht erlaubt, im Aussenbereich weiterhin nur, wenn eine Maske getragen wird. Wettkämpfe in allen Sportarten bleiben verboten. Es wird weiterhin empfohlen, sportliche und kulturelle Aktivitäten nach draussen zu verlegen.

Präsenzunterricht an Hochschulen und in Weiterbildungen
Präsenzunterricht soll auch ausserhalb der obligatorischen Schule eingeschränkt wieder möglich sein. Es gilt eine Beschränkung auf maximal 15 Personen und eine Kapazitätsbegrenzung auf ein Drittel der Räumlichkeit, ebenso Masken- und Abstandspflicht.

Reduzierte Maskenpflicht im Altersheim, reduzierte Quarantäne in Unternehmen
Für geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen wird die Maskenpflicht aufgehoben. Für Unternehmen, die 80 Prozent der vor Ort tätigen Belegschaft mindestens einmal pro Woche testen, entfällt die Kontaktquarantäne. Für geimpfte Personen, die Kontakt mit einer positiv getesteten Person hatten, wird die Quarantänepflicht aufgehoben.

Testoffensive: Nach Konsultation bestätigt
Nach Konsultation der Kantone hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 12. März auch die Ausweitung der Teststrategie ohne wesentliche Änderungen beschlossen. Mit einer verstärkten Prävention und Früherkennung von lokalen Ausbrüchen soll die schrittweise Öffnung des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens unterstützt werden. Ab dem 15. März übernimmt der Bund die Kosten für Schnelltests in allen bis anhin zugelassenen Testinstitutionen, auch für Personen ohne Symptome. Sobald verlässliche Selbsttests zur Verfügung stehen, soll jede Person monatlich fünf Selbsttests beziehen können. Unternehmen und Schulen sollen zudem kostenlos Pooltests durchführen.

Warn-Apps in der Schweiz und Deutschland interoperabel
Der Bundesrat hat heute schliesslich die Änderung der Verordnung über das Proximity-Tracing-System gutgeheissen und die Vereinbarung mit dem deutschen Robert-Koch-Institut genehmigt. Diese Änderungen bilden die rechtlichen Grundlagen, damit die SwissCovid App mit der deutschen Corona-Warn-App interoperabel sein kann. Heute müssen etwa Grenzgängerinnen und Grenzgänger beide Apps auf ihrem Mobiltelefon installiert haben und jeweils - je nach dem wo sie sich befinden - die eine oder andere App aktivieren. Die gleichzeitige Aktivierung beider Apps ist technisch nicht möglich. Sobald die Apps interoperabel sind, müssen nicht mehr beide auf dem Mobiltelefon installiert werden. Die Schweizer App-Nutzerinnen und -Nutzer werden danach auch informiert, wenn sie mit einer Person in Kontakt waren, welche die deutsche App nutzt und später positiv getestet wurde.


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Infoline Covid-19-Impfung +41 58 377 88 92



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