Studie der Universität Bern zum Cannabiskonsum nicht bewilligungsfähig

Bern, 14.11.2017 - Das Gesuch des Instituts für Sozial- und Präventivmedizin und des klinischen Studienzentrums der Universität Bern für die Durchführung einer wissenschaftlichen Studie zum legalen Verkauf von Cannabis zu Genusszwecken kann nicht bewilligt werden. Das geltende Betäubungsmittelgesetz verbietet den Konsum von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken. Damit solche Studien bewilligt werden können, müsste das Betäubungsmittelgesetz mit einem „Experimentierartikel“ ergänzt werden.

Am 10. Mai 2017 hat die Universität Bern beim BAG eine Ausnahmebewilligung für die Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken im Rahmen einer wissenschaftlichen Studie beantragt. Die Studie sieht vor, dass die Teilnehmenden den Cannabis über Apotheken beziehen können. Damit soll untersucht werden, wie sich ein regulierter Verkauf von Cannabis auf die Konsumentinnen und Konsumenten und auf den illegalen Cannabismarkt in der Stadt Bern auswirkt.

In der Schweiz sind unter anderem Anbau, Herstellung, Inverkehrbringen, Besitz und Konsum von Cannabis gemäss dem aktuell gültigen Betäubungsmittelgesetz verboten. Für wissenschaftliche Forschungsprojekte oder für die beschränkte medizinische Anwendung können Anbau, Herstellung und Inverkehrbringen von Cannabis ausnahmsweise bewilligt werden. Der Konsum zu Genusszwecken, wie ihn die vorliegende Studie vorsieht und voraussetzt, bleibt aber in jedem Fall verboten und kann nach Betäubungsmittelgesetz nicht bewilligt werden, auch nicht im Rahmen von wissenschaftlichen Studien. Aus diesem Grund konnte das BAG die Ausnahmebewilligung nicht erteilen. Die Universität Bern als Gesuchstellerin hat nun 30 Tage Zeit, gegen diesen Entscheid Beschwerde einzureichen.

Es besteht jedoch das gesundheitspolitische Anliegen, mit solchen Studien neue Formen des gesellschaftlichen Umgangs mit Cannabis zu erforschen. Es wäre denn auch grundsätzlich zu begrüssen, neue Regulierungsmodelle wissenschaftlich analysieren zu können.

Um solche Studien bewilligen zu können, müsste das Betäubungsmittelgesetz mit einem Experimentierartikel ergänzt werden. Damit könnte das Verbot des Konsums von Cannabis zu Genusszwecken während einer bestimmten Zeit und beschränkt auf bestimmte Orte und einen bestimmten Adressatenkreis für wissenschaftlich begleitete Studien ausser Kraft gesetzt werden.


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