Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Datenerhebung

Bern, 13.12.2024 - Das Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten («once only») muss für das Bundesgesetz über die Krankenversicherung gelten. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 13. Dezember 2024 das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Gesetzes eröffnet. Die Spitäler sollen die Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundesstatistikgesetz, dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung, dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, dem Bundesgesetz über die Militärversicherung und dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung erforderlich sind, an eine vom Bundesamt für Statistik geführte Plattform übermitteln. Die Organisation des Datenflusses wird dadurch vereinfacht und verbessert.

Heute wird bei bestimmten Aufgaben im Rahmen des KVG das Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten («once only») nicht systematisch angewendet. Folglich müssen Spitalbetriebe ihre zum Teil deckungsgleichen Daten über verschiedene Plattformen oder Erhebungen dem Bundesamt für Statistik (BFS), SwissDRG AG, den Versicherern oder dem Spitalverband H+ liefern. Das beeinträchtigt die Effizienz, die Transparenz und die Datenqualität.

Der Entwurf zur Änderung des Gesetzes sieht vor, Artikel 59a KVG, der das Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten nur teilweise umsetzt, aufzuheben und seinen Inhalt auf zwei neue, präzisere Artikel zu übertragen, die eine vereinfachte Übermittlung der Daten von Leistungserbringern ermöglichen sollen.

Vorteile einer einmaligen Datenerhebung


Die erwarteten Vorteile der einmaligen Datenerhebung sind die Vermeidung redundanter Erhebungen, eine bessere Organisation und Transparenz der Datenflüsse sowie ein verbesserter Datenzugang. Mit dieser Lösung haben Kantone, Versicherer, Spitäler und Gerichte eine gemeinsame Grundlage zur Datennutzung für Planungszwecke und Preisgestaltung. Die Daten bleiben jedoch anonymisiert.

Zur Umsetzung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten wurde unter Federführung des BFS eine technische Lösung mit den betroffenen Akteuren erarbeitet: Leistungserbringer, BAG, Versicherer, Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) und Konferenz der regionalen statistischen Ämter der Schweiz (KORSTAT).


Zur Umsetzung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten in den Bereichen UV/MV/IV müssen auch das Bundesgesetz über die Unfallversicherung, das Bundesgesetz über die Militärversicherung und das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung geändert werden. Die angepassten Rechtsgrundlagen werden eine spätere Integration der Verarbeitung ambulanter Daten in die vom BFS betriebene Lösung ermöglichen.


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