Grundversicherung: Anpassung des Leistungskatalogs ab dem 1. Januar 2025

Bern, 02.12.2024 - Ab dem 1. Januar 2025 treten diverse Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) in Kraft. So übernimmt neu die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) die Kosten der sogenannten Kopforthesentherapie bei einem vorzeitigen Schädelnahtverschluss bei Säuglingen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen zur Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung (IV) nicht gegeben sind. Mit den KLV-Änderungen wird ausserdem das kantonale Früherkennungsprogramm für Darmkrebs des Kantons Solothurns von der Franchise befreit.

In der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) und deren Anhänge wird die Vergütung von Leistungen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) geregelt. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat nach Anhörung der zuständigen Kommissionen verschiedene Änderungen beschlossen.

So wird per 1. Januar 2025 die Kopforthesentherapie, auch Helmtherapie genannt, in die Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) aufgenommen. Sie wird zur Wachstumslenkung bei Säuglingen mit Kopfdeformitäten eingesetzt. Dabei ist die Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) beschränkt: Die Helmtherapie wird beim Einsatz nach einem minimalinvasiven chirurgischen Eingriff zur Behandlung von Kraniosynostosen (vorzeitiger Schädelnahtverschluss) bei Säuglingen unter sechs Monaten vergütet. Hingegen gibt es keine Kostenübernahme bei einer lagebedingten Kopfdeformität, d.h. bei einer Schädelverformung durch äussere Einflüsse, wie etwa einer einseitigen Lagerung des Säuglings bei noch offenen Schädelnähten.

Kraniosynostosen, die eine Operation erfordern, gelten als anerkannte Geburtsgebrechen, weshalb die Invalidenversicherung (IV) die zur Behandlung notwendigen medizinischen Massnahmen übernimmt. Die Krankenkassen vergüten deshalb nur, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen zur Kostenübernahme durch die IV nicht gegeben sind, z.B. bei einem Kind mit Asylstatus.

Früherkennung von Darmkrebs – Befreiung von der Franchise

Seit 2013 werden die Kosten von Untersuchungen zur Früherkennung von Darmkrebs im Alter von 50 bis 69 Jahren von der OKP übernommen. Dabei handelt es sich um den Nachweis von Blut im Stuhl alle zwei Jahre oder um die Darmspiegelung alle 10 Jahre.

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) sieht die Möglichkeit vor, dass die Leistungen von Präventionsprogrammen auf Antrag von der Franchise befreit werden können. Dies ist in 14 Kantonen bereits der Fall. Es handelt sich um die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, St. Gallen, Tessin, Uri, Waadt und Wallis. Ab dem 1. Januar 2025 werden neu auch die Leistungen des Früherkennungsprogramms des Kanton Solothurn von der Franchise befreit.

Neben diesen Änderungen wurde eine Reihe weiterer Anpassungen der KLV und ihrer Anhänge vorgenommen.


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