Auf dieser Seite finden Sie die vielfältigen Fragen (Frequently asked Questions, FAQ), welche das BAG in Bezug auf die Psychologieberufe erreichen. Die Antworten dazu sind thematisch gebündelt und sollen für Interessierte ein einfaches Unterstützungstool darstellen.
Aus- und Weiterbildung
1. Wo findet sich eine Übersicht zu den akkreditierten Weiterbildungsgängen?
Das Bundesamt für Gesundheit führt die Liste der gemäss Psychologieberufegesetz (PsyG) akkreditierten Weiterbildungsgänge und aktualisiert diese laufend. Der erfolgreiche Abschluss eines in dieser Liste aufgeführten akkreditierten Weiterbildungsgangs führt zum eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem der gemäss PsyG definierten Fachgebieten der Psychologie (Psychotherapie; Kinder- und Jugendpsychologie; klinische Psychologie; Neuropsychologie; Gesundheitspsychologie) und berechtigt zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung «eidgenössisch anerkannte/r Psychotherapeut/in»; «eidgenössisch anerkannte/r Kinder- und Jugendpsychologe/in»; «eidgenössisch anerkannte/r klinische/r Psychologe/in; «eidgenössisch anerkannte/r Neuropsychologe/in»; «eidgenössisch anerkannte/r Gesundheitspsychologe/in». Der eidgenössische Weiterbildungstitel wird auf Antrag der für den akkreditierten Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisation vom Bund/BAG ausgestellt.
2. Welche Möglichkeiten haben Weiterzubildende, die in einem Weiterbildungsgang stehen, der nicht akkreditiert wurde?
Mit dem eidgenössischen Weiterbildungstitel abgeschlossen werden können nur Weiterbildungsgänge, die gemäss PsyG akkreditiert sind. Ausschliesslich Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Hochschulabschlusses in Psychologie können nach erfolgreichem Abschluss eines akkreditierten Weiterbildungsgangs den eidgenössischen Weiterbildungstitel gemäss PsyG erwerben.
Wurde ein Weiterbildungsgang nicht akkreditiert, können die betroffenen Weiterzubildenden in einen anderen, bereits akkreditierten Weiterbildungsgang wechseln, wobei es Sache des aufnehmenden Instituts ist, die Bedingungen für eine allfällige Aufnahme festzulegen.
1. Wer erhält einen eidgenössischen Weiterbildungstitel gemäss PsyG?
Einen eidgenössischen Weiterbildungstitel gemäss PsyG können erwerben: Personen mit einem gemäss Art. 2 PsyG anerkannten inländischen Hochschulabschluss in Psychologie oder einem gemäss Art. 3 PsyG anerkannten ausländischen Ausbildungsabschluss in Psychologie, die einen akkreditierten Weiterbildungsgang gemäss Liste der akkreditierten Weiterbildungsgänge in sämtlichen Teilen (d.h. Theorie und Praxis) vollständig abgeschlossen haben.
2. Wer stellt die eidgenössischen Weiterbildungstitel aus und wie sehen die Urkunden aus?
Die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden vom Bund/BAG ausgestellt: Sie werden auf Bundespapier, welches mit Logo und Stempel des Bundes/BAG versehen ist, gedruckt und von der Amtsdirektion des BAG unterschrieben. Danach werden sie der für den akkreditierten Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisation zugestellt, welche sie unterzeichnet und den Absolvierenden verleiht.
Die eidgenössischen Weiterbildungstitel enthalten die Personalien der Titelträgerin resp. des Titelträgers, die genaue Bezeichnung des abgeschlossenen Weiterbildungsgangs sowie den Vermerk, dass die Titelträgerin bzw. der Titelträger berechtigt ist, sich als «eidgenössisch anerkannte/r Psychotherapeut/in» zum Beispiel zu bezeichnen.
3. Wie erhalten Absolvierende eines akkreditierten Weiterbildungsgangs den eidgenössischen Weiterbildungstitel? Welche Unterlagen müssen dafür bei wem eingereicht werden?
Wer einen akkreditierten Weiterbildungsgang nachweislich in allen seinen Teilen (Theorie und Praxis) gemäss akkreditiertem Curriculum erfolgreich abgeschlossen hat, dem wird gemäss Gesetz der eidgenössische Weiterbildungstitel verliehen. Die Absolvierenden müssen weder beim Bund, noch bei einem Berufs- oder Fachverband ein Dossier zur Überprüfung einreichen, um den eidgenössischen Weiterbildungstitel zu erhalten.
Vielmehr melden die verantwortlichen Organisationen dem Bund/BAG die Personalien der Absolvierenden, welche den gesamten akkreditierten Weiterbildungsgang erfolgreich abgeschlossen haben. Diese Meldungen haben in standardisierter Form via Excel-Sheet zu erfolgen, welches die Weiterbildungsorganisationen per E-Mail beim BAG anfordern können.
Der Bund erstellt daraufhin die eidgenössischen Weiterbildungstitel (Urkunden) auf Bundespapier und schickt diese an die verantwortliche Organisation zurück. Diese unterzeichnet die Urkunden und verleiht sie an ihre Absolvierenden. Gleichzeitig mit der Erstellung der eidgenössischen Weiterbildungstitel trägt das BAG die Titelträgerinnen und -träger ins Psychologieberuferegister (PsyReg) ein.
Wichtiger Hinweis: Die verantwortlichen Organisationen dürfen dem BAG nur Absolventinnen und Absolventen melden, welche nachweislich die gesamte Weiterbildung und alle ihre Elemente gemäss akkreditiertem Studienreglement abgeschlossen haben. Zentral ist somit nicht der Zeitpunkt, zu dem ein Weiterbildungsgang akkreditiert worden ist, sondern der Zeitpunkt, zu dem das Curriculum den Bestimmungen/Vorgaben des PsyG entsprechend angepasst/umgestellt wurde und wann es in der Folge einer oder einem Weiterzubildenden überhaupt erstmals möglich ist, den gesamten akkreditierten Weiterbildungsgang abzuschliessen.
Beispiel: Wenn ein Weiterbildungsgang erstmals 2014 gemäss akkreditiertem Curriculum angeboten wird und im Minimum vier Jahre dauert, kann diese Weiterbildung erstmals im 2018 abgeschlossen werden. Entsprechend kann die verantwortliche Organisation ab diesem Zeitpunkt erstmals den eidgenössischen Weiterbildungstitel erteilen.
4. Wie viel kostet der eidgenössische Weiterbildungstitel und der Eintrag im PsyReg?
Im Zuge der Teilrevision der Psychologieberufeverordnung (PsyV) und deren Gebührenordnung im Anhang 1 wird per 1. Februar 2020 neu eine Gebühr in der Höhe von CHF 250.— für die Ausstellung der Urkunde über den eidgenössischen Weiterbildungstitel und den Eintrag ins Psychologieberuferegister (PsyReg) erhoben. Die Inrechnungstellung erfolgt über die verantwortliche Organisation, die dem BAG die Absolventinnen und Absolventen ihres akkreditieren Weiterbildungsgangs melden.
5. Können sich auch Inhaberinnen und Inhaber eines ausländischen Weiterbildungstitels als eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin bzw. eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut bezeichnen?
Für die Anerkennung von ausländischen Weiterbildungstiteln ist die Psychologieberufekommission (PsyKo) zuständig. Wurde ein ausländischer Weiterbildungstitel durch die PsyKo anerkannt, hat dieser in der Schweiz die gleiche Wirkung wie der eidgenössische Weiterbildungstitel (vgl. Art. 9 PsyG), d.h. ein ausländisch anerkannter Weiterbildungstitel berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung als «eidgenössisch anerkannte/r Psychotherapeut/in» und zur Beantragung einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung.
6. Wie lautet die korrekte Bezeichnung, wenn jemand über den eidgenössischen Weiterbildungstitel und einen Fachtitel eines Berufsverbands (FSP, ASP, SBAP) verfügt?
Nach Art. 6 der PsyV dürfen sich die Inhaberinnen und Inhaber des eidgenössischen Weiterbildungstitels als «eidgenössisch anerkannte/r Psychotherapeut/in»; «eidgenössisch anerkannte/r Kinder- und Jugendpsychologe/in»; «eidgenössisch anerkannte/r klinische/r Psychologe/»; «eidgenössisch anerkannte/r Neuropsychologe»; «eidgenössisch anerkannte/r Gesundheitspsychologe/in» bezeichnen. Der eidgenössische Weiterbildungstitel und die Fachtitel der Berufsverbände sind voneinander unabhängig. Wer über den Fachtitel eines Berufsverbands verfügt, kann diesen selbstverständlich weiterhin führen. Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Weiterbildungstitels und eines Fachtitels eines Berufsverbands führen eine Doppelbezeichnung, zum Beispiel:
Eidg. anerkannte Psychotherapeutin und
Psychotherapeutin FSP / ASP / SBAP
7. Welche Bedeutung hat der eidgenössische Weiterbildungstitel für die Berufstätigkeit?
Die Frage nach der Bedeutung des eidgenössischen Weiterbildungstitels ist für die verschiedenen Fachgebiete der Psychologie gemäss Art. 8 PsyG differenziert zu beantworten:
Für Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen stellt der eidgenössische Weiterbildungstitel gemäss PsyG die Voraussetzung zur Bezeichnung als «eidgenössisch anerkannte/r Psychotherapeut/in» und die wesentliche Voraussetzung für den Erhalt einer Berufsausübungsbewilligung gemäss Art. 24 PsyG dar.
Die Berufsausübung in den Fachgebieten Kinder- und Jugendpsychologie, klinische Psychologie, Neuropsychologie und Gesundheitspsychologie ist im PsyG nicht geregelt. Der eidgenössische Weiterbildungstitel ist daher nicht Voraussetzung der Berufsausübung. Wer sich als «eidgenössisch anerkannte/r Kinder- und Jugendpsychologe/in», «eidgenössisch anerkannte/r klinische/r Psychologe/in», «eidgenössisch anerkannte/r Neuropsychologe/in» oder «eidgenössisch anerkannte/r Gesundheitspsychologe/in» bezeichnen will, braucht dagegen den eidgenössischen Weiterbildungstitel im Fachgebiet.
Für alle fünf Fachgebiete ist der eidgenössische Weiterbildungstitel gleichermassen Voraussetzung für den Eintrag im Psychologieberuferegister.
8. Können Trägerinnen und Träger eines Fachtitels eines Berufsverbandes (z.B. Fachpsychologe/in für Gesundheitspsychologie FSP, Fachpsychologe/in SBAP in klinischer Psychologie) ihre Titel vom Bund anerkennen lassen?
Eine Anerkennung der privatrechtlichen Fachtitel der Verbände durch den Bund, im Sinne der Gleichwertigkeit mit dem eidgenössischen Weiterbildungstitel, ist per Gesetz nicht vorgesehen. Im Gegensatz zur Psychotherapie unterstehen die Fachgebiete Kinder- und Jugendpsychologie, Klinische Psychologie, Neuropsychologie und Gesundheitspsychologie, weder der Akkreditierungspflicht, noch stellt der eidgenössische Weiterbildungstitel in diesen Fachbereichen eine Voraussetzung für die Berufsausübungsbewilligung dar. Die privatrechtlichen Fachtitel der Berufsverbände und die eidgenössischen Weiterbildungstitel in diesen Fachgebieten können somit nebeneinander bestehen bleiben.
9. Muss die Weiterbildung zur eidgenössisch anerkannten Psychotherapeutin bzw. zum eidgenössisch anerkannten Psychotherapeuten innerhalb von 6 Jahren abgeschlossen sein?
Der Artikel 6 Absatz 1 des Psychologieberufegesetz definiert die Dauer der Weiterbildung auf zwei bis sechs Jahre. Dies bezieht sich auf die Auslegung des Curriculums der jeweiligen Weiterbildungsgänge und nicht explizit auf die Studienzeit der Weiterzubildenden. Die Entscheidungsgewalt über die Regelstudienzeiten obliegt somit den jeweiligen Weiterbildungsgängen.
1. Welche Vorgaben sind bezüglich der Anrechnung von Studienleistungen in der Weiterbildung zu beachten?
Mit dem PsyG und seinen Bestimmungen über die Akkreditierung und damit Anerkennung von Weiterbildungsgängen ist ein grundlegender Wechsel in den Zuständigkeiten der verschiedenen Instanzen, namentlich der Weiterbildungsanbieter und der Fach- bzw. Berufsverbände, verbunden.
Gemäss PsyG liegt es neu in der Kompetenz – und in der Pflicht – der für einen akkreditierten Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisation, im Rahmen der Vorgaben des PsyG und der AkkredV-PsyG die Kriterien für die Anrechnung bzw. Anerkennung einzelner Studienleistungen festzulegen und ihren Weiterzubildenden klar zu kommunizieren.
Eine nachträgliche Überprüfung «sur dossier» durch einen Berufs- oder Fachverband, wie er bisher für den Fachbereich Psychotherapie üblich war, entfällt dagegen: Wer einen akkreditierten Weiterbildungsgang in allen seinen Elementen abgeschlossen hat, erhält - ohne weitere Dossierprüfung durch einen Verband oder den Bund - den eidgenössischen Weiterbildungstitel. Die Sicherstellung einer den Qualitätsstandards der Akkreditierung entsprechenden Weiterbildung in allen ihren Teilen liegt in der Kompetenz und Pflicht der für den Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisation. Diese hat dabei einen gewissen Spielraum, soweit die Vorschriften des Gesetzes und der AkkredV-PsyG dabei gewahrt bleiben.
Die Kompetenz und Pflicht zur Festlegung von konkreten Detailbestimmungen gilt namentlich für:
- Die Festlegung von Präsenz- und Teilnahmepflichten in allen Teilen der Weiterbildung;
- Die Gewährung von Weiterbildungspausen und die Festlegung der Bedingungen für die Wiederaufnahme der Weiterbildung;
- Die Anerkennung von Praxisorten;
- Die Form der Dokumentation der eigenen psychotherapeutischen «Fälle» etc.
1. Können Selbsterfahrungsstunden, die ein/e Weiterbildungskandidat/in bereits vor dem Abschluss des Psychologiestudiums absolviert hat, an die erforderlichen Selbsterfahrungsstunden während der Weiterbildung angerechnet werden?
Die Zulassung in einen akkreditierten Weiterbildungsgang setzt nach Art. 7 PsyG den Masterabschluss in Psychologie voraus. Die rückwirkende Anerkennung von Selbsterfahrung, Praktika, Supervisionen und anderen Elementen, die bereits vor Studienabschluss absolviert wurden, ist daher nicht angebracht.
2. Können klinische Praktika, welche zwar nach Abschluss des Studiums, aber vor dem Beginn der Weiterbildung absolviert wurden, an die Weiterbildung in Psychotherapie angerechnet werden?
Qualitätsstandard 2.2 im Anhang 1 der Verordnung des EDI über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG) legt Folgendes fest:
„Jede und jeder Weiterzubildende erwirbt während der Weiterbildung die notwendige breite klinische und psychotherapeutische Erfahrung in einem breiten Spektrum an Störungs- und Krankheitsbildern. Die verantwortliche Organisation stellt sicher, dass die Praxiserfahrung in dafür geeigneten Einrichtungen der psychosozialen oder der psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung erworben wird.“
Gemäss diesem Standard ist die klinische Praxis somit grundsätzlich während der Weiterbildung zu erwerben. Abweichungen sind im Einzelfall durch den Weiterbildungsgang zu prüfen und allenfalls möglich, soweit ein Praktikum nach Abschluss des Studiums und in sinnvollem Bezug zu und unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Weiterbildung begonnen wurde.
1. Welche Anforderungen gelten genau für die klinische Praxis, die während der Weiterbildung in Psychotherapie zu leisten ist? Welche Praxisorte können anerkannt werden, welche nicht? Kann die delegierte Psychotherapie als klinisches Jahr angerechnet werden?
Gemäss Verordnung über den Umfang und die Akkreditierung der Weiterbildungsgänge (AkkredV-PsyG) muss während der Weiterbildung Praxiserfahrung im Umfang von mindestens 2 Jahren zu 100 % gesammelt werden. Maximal ein Jahr davon kann in einer Einrichtung der psychosozialen Versorgung, mindestens ein Jahr davon muss in einer Einrichtung der ambulanten oder stationären psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung erbracht werden.
Als psychosoziales Praxisjahr kann die Tätigkeit in der Beratung und Begleitung von Klientinnen und Klienten bzw. Patientinnen und Patienten mit verschiedensten psychosozialen Belastungen betrachtet werden, wobei eine Anstellung als Psychologe resp. Psychologin gefordert ist. Während des klinischen, psychotherapeutischen Praxisjahres ist dagegen eine psychotherapeutische Tätigkeit im klinischen Setting gefordert. Der entsprechende Qualitätsstandard (2.2) der AkkredV-PsyG hierzu lautet:
„Jede und jeder Weiterzubildende erwirbt während der Weiterbildung die notwendige breite klinische und psychotherapeutische Erfahrung in einem breiten Spektrum an Störungs- und Krankheitsbildern. Die verantwortliche Organisation stellt sicher, dass die Praxiserfahrung in dafür geeigneten Einrichtungen der psychosozialen oder der psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung erworben wird.“
Gemäss diesem Standard ist somit wesentlich, dass das psychotherapeutische Praxisjahr in einer Einrichtung mit psychotherapeutischem Versorgungsauftrag, in der ein breites Spektrum psychischer Störungen und Krankheiten psychotherapeutisch behandelt wird, erworben wird und der/die Weiterzubildende tatsächlich psychotherapeutisch tätig ist. Es kann dies im Einzelfall auch z.B. eine Erziehungsberatungsstelle mit explizit psychotherapeutischem Versorgungsauftrag des Kantons oder ein psychologisch geleitetes Ambulatorium mit psychotherapeutischem Auftrag sein. Wesentlich ist weiter, dass Personen in Weiterbildung am Praxisort unter der Verantwortung und direkten Aufsicht einer psychologischen Psychotherapeutin oder eines psychologischen Psychotherapeuten arbeiten, der oder dem sie unterstellt sind.
Am 1. Juli 2022 wurde die psychologische Psychotherapie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) mit dem Anordnungsmodell neu geregelt. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es die delegierte Psychotherapie nicht mehr. Wer vor diesem Zeitpunkt in delegierter Psychotherapie gearbeitet hat, kann sich diese Tätigkeit im Einzelfall an die klinische Praxis im Rahmen der Weiterbildung anrechnen lassen. Weitere Auskünfte zur Neuregelung der psychologischen Psychotherapie ab 1. Juli 2022 finden Sie hier.
Von Bundesseite sind keine weiteren Detailbestimmungen zur klinischen Praxis im Rahmen der Weiterbildung in Psychotherapie vorgesehen. Es obliegt den für die Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen, in diesem Rahmen Detailbestimmungen über die Einrichtungen zu erlassen, die sie als Praxisorte für das psychosoziale respektive das psychotherapeutische Praxisjahr anerkennen. Diese sind ihren Weiterzubildenden klar zu kommunizieren und gleichmässig für alle Weiterzubildenden anzuwenden.
1. Worin genau besteht der Unterschied zwischen der während der Weiterbildung zu leistenden «klinischen Praxis» und der «eigenen psychotherapeutischen Tätigkeit»?
Für das Fachgebiet Psychotherapie fordern die Standards zum Umfang der Weiterbildung und ihrer Elemente sowohl eine nachgewiesene Praxistätigkeit von 2 Jahren zu 100 % in einer geeigneten Einrichtung, als auch den Nachweis von mindestens 500 Stunden eigener psychotherapeutischer Tätigkeit, d.h. psychotherapeutischer Behandlung von Patientinnen und Patienten bzw. Klientinnen und Klienten, sowie von mindestens 10 verschiedenen behandelten oder in Behandlung stehenden, dokumentierten und supervidierten Fällen. Auch wenn die eigene psychotherapeutische Tätigkeit in aller Regel im Rahmen der klinischen Praxis stattfindet, muss sie gesondert dokumentiert und belegt sein. Die Anrechnung von psychotherapeutischen Behandlungen in eigener Praxis ist nicht möglich!
1. Können Weiterbildungsinteressierte mit einem Masterabschluss z.B. in Arbeits- und Organisationspsychologie zu einer akkreditierten Psychotherapie-Weiterbildung zugelassen werden?
Gemäss Art. 7 PsyG kann zu akkreditierten Weiterbildungsgängen in Psychotherapie nur zugelassen werden, wer einen nach diesem Gesetz anerkannten Studienabschluss in Psychologie sowie zusätzlich eine genügende Studienleistung in klinischer Psychologie bzw. Psychopathologie hat. Es ist somit im Einzelfall nachzuweisen, dass während des Studiums der Arbeits- und Organisationspsychologie auch eine genügende Studienleistung in klinischer Psychologie bzw. Psychopathologie erbracht worden ist. Die verantwortliche Organisation ist für die entsprechende Prüfung zuständig.
2. Was ist eine «genügende» Leistung in klinischer Psychologie und Psychopathologie? Wie viele ECTS sind «genügend»?
Wer im Hauptfach / Major klinische Psychologie studiert hat, erfüllt die Vorgabe in jedem Fall. Ebenso ist laut Botschaft zum PsyG mit einem Nebenfachabschluss / Minor in klinischer Psychologie oder in Psychopathologie - oder einer nachweislichen Studienleistung in diesem Umfang - die Vorgabe erfüllt. Weder das Gesetz noch dessen Ausführungsbestimmungen definieren jedoch abschliessend, wie viele ECTS in klinischer Psychologie bzw. Psychopathologie von Personen zu verlangen sind, die weder im Major noch Minor klinische Psychologie oder Psychopathologie studiert haben. Ob deren Studienleistungen in diesen Fächern genügend sind, haben somit die für die Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen im Einzelfall zu prüfen. Die Einzelfallprüfung ist wichtig, da die verschiedenen Hochschulen unterschiedlich viele ECTS klinische Psychologie/Psychopathologie im Rahmen des Psychologiestudiums verlangen.
3. Dürfen Weiterbildungsorganisationen bezüglich der Zulassung zum Weiterbildungsgang selbständig Äquivalenzkriterien für ausländische Studienabschlüsse festlegen?
Nein, ausländische Studienabschlüsse in Psychologie müssen in jedem Fall von der Psychologieberufekommission (PsyKo) anerkannt werden. Inhaberinnen und Inhaber eines ausländischen Ausbildungsabschlusses reichen für die Anerkennung ihres Abschlusses ein entsprechendes Gesuch bei der PsyKo ein.
Die Anerkennung des ausländischen Hochschulabschlusses in Psychologie durch die PsyKo ist Voraussetzung für die Erlangung des eidg. Weiterbildungstitels gemäss PsyG.
4. Kann eine Person zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang zugelassen werden, obwohl diese ihr Psychologiestudium noch nicht ganz vollständig abgeschlossen hat?
Im Prinzip setzt die Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang gemäss Artikel 7 PsyG ein abgeschlossenes Masterstudium in Psychologie voraus. Nun kann es aber vorkommen, dass jemand unmittelbar vor dem Abschluss des Masterstudiums steht und sich für einen Weiterbildungsgang anmelden möchte, der nur alle zwei Jahre durchgeführt wird. In solchen Einzel- bzw. Ausnahmefällen hat die für einen akkreditierten Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation grundsätzlich die Kompetenz, eine Person – unter Vorbehalt, dass diese das Studium tatsächlich unverzüglich abschliesst – in ihre Weiterbildung aufzunehmen.
1. Braucht es für ausländische Studienabschlüsse in Psychologie eine offizielle Bescheinigung der Äquivalenz mit einem Schweizer Diplom und welche Instanz stellt gegebenenfalls eine solche aus?
Ein ausländischer Ausbildungsabschluss in Psychologie wird nur dann anerkannt, wenn Gleichwertigkeit mit einem nach PsyG anerkannten inländischen Hochschulabschluss vorliegt (Art. 3, Abs. 1 PsyG). Für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen ist die Psychologieberufekommission zuständig (Art. 3, Abs. 3 PsyG).
2. Wie ist es mit Teilen der Psychotherapieausbildung, die im Ausland absolviert wurden? Entscheidet die für die Weiterbildung verantwortliche Organisation selber über deren Anrechnung? Wenn nein, wer dann?
Die Entscheidung über die Anrechnung von Teilen der Psychotherapieausbildung, die im Ausland absolviert wurden, obliegt der verantwortlichen Organisation. Diese entscheidet darüber, ob sie im Ausland absolvierte Weiterbildungselemente anrechnet. Dabei muss sie sicherstellen, dass die angerechneten Elemente inhaltlich und qualitativ dem Standard der akkreditierten Weiterbildung entsprechen. Eine Anrechnung einer gesamten ausländischen Weiterbildung und direkte Zulassung zum Abschluss der akkreditierten Weiterbildung ist dagegen nicht möglich. Über die Anerkennung ausländischer Studien- und Weiterbildungsgänge entscheidet alleine die Psychologieberufekommission.
Berufsausübung
1. Wer wird ins PsyReg aufgenommen?
Im Psychologieberuferegister (PsyReg) werden alle Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Weiterbildungstitels in den Fachgebieten Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychologie, klinische Psychologie , Neuropsychologie und Gesundheitspsychologie eingetragen. Darunter fallen auch die Inhaberinnen und Inhaber eines gemäss Übergangsrecht als eidgenössisch geltenden Weiterbildungstitels in Psychotherapie (Art. 49. PsyG). Ebenfalls eingetragen werden die Inhaberinnen und Inhaber einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung in Psychotherapie sowie die sogenannten 90-Tage-Dienstleistenden.
2. Welche Voraussetzungen müssen für eine Aufnahme im PsyReg konkret erfüllt sein?
Entweder haben Sie einen ordentlich akkreditierten Weiterbildungsgang gemäss PsyG in sämtlichen Teilen (Theorie und Praxis) erfolgreich absolviert oder Sie haben einen provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie gemäss Übergangsbestimmungen Art. 49 PsyG in sämtlichen Teilen (Theorie und Praxis) erfolgreich abgeschlossen. Bei erster Variante erfolgt die Erfassung im PsyReg automatisch, wenn die verantwortliche Organisation Ihres Weiterbildungsgangs dem BAG meldet, dass Sie den akkreditierten Weiterbildungsgang abgeschlossen haben und das BAG Ihren Weiterbildungstitel ausstellt. Letztere können sich per E-Mail an das BAG wenden.
3. Was kostet der Eintrag im PsyReg und die Urkunde zum eidg. Weiterbildungstitel?
Im Zuge der Teilrevision der Psychologieberufeverordnung (PsyV) und deren Gebührenordnung im Anhang 1 wird per 1. Februar 2020 neu eine Gebühr in der Höhe von CHF 250.— für die Ausstellung der Urkunde über den eidgenössischen Weiterbildungstitel und den Eintrag ins Psychologieberuferegister (PsyReg) erhoben. Die Inrechnungstellung erfolgt über die verantwortliche Organisation, die dem BAG die Absolventinnen und Absolventen ihres akkreditieren Weiterbildungsgangs melden.
1. Wer muss eine kantonale Berufsausübungsbewilligung beantragen? Macht es einen Unterschied, ob ich privatwirtschaftlich tätig bin oder in einer öffentlich-rechtlichen Institution angestellt bin?
Seit dem 1. Februar 2020 wird hinsichtlich der Bewilligungspflicht der Ausübung des Psychotherapieberufs nicht mehr unterschieden, ob Psychotherapeutinnen und -therapeuten privatwirtschaftlich tätig sind oder ihren Beruf in einer öffentlich-rechtlichen Institution (z.B. Universitätsklinik) ausüben. Der Bewilligungspflicht gemäss Art. 22 PsyG und entsprechend den Berufspflichten gemäss Art. 27 PsyG unterstellt sind per 1. Februar 2020 somit all diejenigen Psychotherapeutinnen und -therapeuten, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben. Der Begriff «Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung» umfasst sowohl die unselbstständige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines öffentlichen oder privaten Unternehmens) als auch die selbstständige Ausübung, und zwar sowohl im Nebenerwerb als auch im Haupterwerb, solange diese in eigener fachlicher Verantwortung beziehungsweise nicht unter der Aufsicht einer Angehörigen oder eines Angehörigen desselben Berufs geschieht. Ob eine fachlich eigenständige Tätigkeit vorliegt, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Vor diesem Hintergrund wenden Sie sich zur abschliessenden Klärung, in welchen Fällen konkret eine Berufsausübungsbewilligung zu beantragen ist, an den zuständigen Kanton.
2. Wird für die Abrechnung über die Zusatzversicherung die Mitgliedschaft in einem Berufsverband vorausgesetzt?
Die Mitgliedschaft in einem Berufsverband ist für die Aufnahme auf die Liste der Psychotherapeutinnen und -therapeuten im Bereich Zusatzversicherungen, welche von santésuisse geführt wird, nicht zwingend: Kriterium für die Aufnahme ist, dass die Psychotherapeutinnen und die Psychotherapeuten über eine Berufsausübungsbewilligung eines Kantons verfügen und die Aus- und Weiterbildungskriterien eines der drei Verbände FSP, SBAP und ASP erfüllen. Dies wird durch den Fachtitel eines der drei Verbände bestätigt. Es können jedoch auch Psychotherapeutinnen und -therapeuten, welche nicht Verbandsmitglied sind, einem dieser Verbände ihr Dossier zur Prüfung einreichen. Wenn der betreffende Verband bestätigt, dass die Anforderungen erfüllt sind, können die Psychotherapeutinnen und die Psychotherapeuten bei santésuisse ein Gesuch um Aufnahme auf die Liste stellen (unter Beilage der Bestätigung des Verbandes).
3. Wird zukünftig eine Abrechnung über die Zusatzversicherungen durch den Eintrag im PsyReg, d.h. durch den eidg. Weiterbildungstitel, möglich sein?
Mit dem Psychologieberuferegister steht erstmals ein Register auf Bundesebene zur Verfügung, in welchem alle Inhaberinnen und Inhaber eines eidg. Weiterbildungstitels in Psychotherapie verzeichnet sind. Ebenfalls im PsyReg eingetragen werden die kantonalen Berufsausübungsbewilligungen dieser Personen. Leider ist das PsyReg zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht komplett, namentlich sind noch nicht alle Berufsausübungsbewilligungen der Kantone eingetragen.
Das BAG steht betreffend Ablösung der Liste der santésuisse durch das PsyReg mit der santésuisse derzeit in Kontakt. Ein entsprechender Wechsel kann jedoch erst vollzogen werden, wenn das PsyReg komplett ist. Die noch fehlenden Einträge sollten bis Ende dieses Jahres erfasst sein. Bis dahin führt der Weg, um auf die Liste der santésuisse aufgenommen zu werden, noch über die Verbände (vgl. vorangehende Frage).
4. Braucht es für die Tätigkeit als Supervisor/in den eidgenössischen Weiterbildungstitel oder einen Fachtitel eines Berufsverbands?
Gemäss Qualitätsstandard 4.2 müssen Supervisorinnen und Supervisoren über eine qualifizierte Weiterbildung in Psychotherapie (Abschluss einer provisorisch oder ordentlich akkreditierten Weiterbildung in Psychotherapie, anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in Psychotherapie gemäss Art. 9 PsyG oder eidgenössischer Weiterbildungstitel in Psychiatrie und Psychotherapie gemäss Medizinalberufegesetz MedBG) und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nach Abschluss der Weiterbildung verfügen. Idealiter verfügen Supervisorinnen und Supervisoren zudem über eine Spezialisierung in Supervision. Die für einen akkreditierten Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation kann weiterführende Detailbestimmungen zu diesem Qualitätsstandard erlassen.
5. Wie verhält es sich mit der Fortbildungspflicht gemäss Psychologieberufegesetz?
Der Fortbildungspflicht, genauso wie den anderen Berufspflichten gemäss Artikel 27 PsyG, unterstehen nur Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind. Die Aufsichtspflicht obliegt den Kantonen. Das heisst, die Kantone können konkrete Regelungen der Fortbildungspflicht vornehmen und die Einhaltung dieser Vorschriften überprüfen. Wenn Sie Fragen haben, z.B. im Zusammenhang mit der Berufsausübungsbewilligung, wenden Sie sich an den zuständigen Kanton.
Weitere Bestimmungen seitens des Bundes betreffend die Fortbildung gibt es nicht.
Akkreditierung von Weiterbildungsgängen
1. Sind zu den Qualitätsstandards noch Ausführungsbestimmungen vorgesehen?
Nein. Die Qualitätsstandards gemäss Verordnung des EDI über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG) bieten einen klaren Rahmen, innerhalb dessen der für einen ordentlich akkreditierten Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisation ein gewisser Spielraum ermöglicht werden soll. Die Auslegung und Umsetzung der Qualitätsstandards, als auch die Beurteilung des Einzelfalls liegen letztlich in der Kompetenz und Pflicht der verantwortlichen Organisation.
1. Wann ist mit der Akkreditierung von Weiterbildungsgängen in den Fachgebieten Gesundheitspsychologie, Neuropsychologie, klinische Psychologie und Kinder- und Jugendpsychologie zu rechnen?
Der Zeitpunkt der Akkreditierung eines Weiterbildungsgangs im Bereich der Gesundheitspsychologie, Neuropsychologie, klinische Psychologie sowie Kinder- und Jugendpsychologie hängt davon ab, wann die entsprechenden Weiterbildungsgänge soweit konstituiert sind, dass ihre Träger ein Akkreditierungsgesuch einreichen können.
2. Wie erfährt man, ob ein Weiterbildungsgang akkreditiert wurde, ob er sich einem Akkreditierungsverfahren unterzieht und wo das Verfahren steht?
Das BAG führt die Liste der akkreditierten Weiterbildungsgänge. Diese Liste wird ständig aktualisiert. Ob für einen Weiterbildungsgang ein Akkreditierungsgesuch beim BAG eingereicht worden ist und in welcher Etappe sich ein allfälliges Verfahren befindet, ist bei den einzelnen für einen Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisationen anzufragen. Das BAG erteilt keine Auskünfte zu laufenden Akkreditierungsverfahren.
3. Welche Etappen beinhaltet die Akkreditierung?
Die im Psychologieberufegesetz festgeschriebene Akkreditierung ist ein Instrument zur Qualitätsprüfung und verläuft internationalen Vorschriften und Praktiken entsprechend dreistufig. Hier finden sich weiterführende Informationen zum Akkreditierungsverfahren nach PsyG.
4. Welche Kosten sind im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens für einen Weiterbildungsgang zu erwarten? Wie sind die Zahlungsmodalitäten?
Die Gebühren für die Akkreditierung bewegen sich gemäss Psychologieberufeverordnung zwischen CHF 20‘000-40‘000.--
Erfahrungsgemäss belaufen sich die Gebühren pro Weiterbildungsgang bzw. pro Akkreditierungsverfahren auf CHF 25‘000.-- bis 30‘000.--. Vorbehalten bleiben zusätzliche Gebühren beispielsweise im Zusammenhang mit der Überprüfung von Auflagen.
1. Was ist die provisorische Akkreditierung und bis wann war sie gültig?
Am 31. März 2018 ist die Übergangsfrist und damit die Geltungsdauer der provisorischen Akkreditierung abgelaufen.
Nur wer bis am 31.03.2018 einen provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgang nachweislich in seiner Gesamtheit abgeschlossen hat (Theorie und Praxis), hat damit einen Abschluss erworben, der gemäss Art. 49 des Psychologieberufegesetzes (PsyG) als eidgenössischer Weiterbildungstitel gilt. Auch die als eidg. geltenden Weiterbildungstitel berechtigen zur Bezeichnung als «eidg. anerkannte/r Psychotherapeut/in». Eine Bundesurkunde wird dagegen nicht ausgestellt.
2. Wie erhalten Absolvierende eines provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgangs den eidgenössischen Weiterbildungstitel?
Einen eidg. Weiterbildungstitel im engeren Sinne (d.h. eine Bundesurkunde) erhalten nur die Absolvierenden der ordentlich akkreditierten Weiterbildungsgänge.
Die Absolvierenden von provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgängen erhalten keinen eidg. Weiterbildungstitel in Form einer Bundesurkunde. Vielmehr gilt: Wer bis zum Ablauf der Übergangsfrist (31.03.2018) einen provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgang in seiner Gesamtheit (d.h. Theorie und Praxis) abgeschlossen hat, verfügt damit über einen Weiterbildungsabschluss, der nach Art. 49 PsyG gesetzlich als eidgenössischer Weiterbildungstitel gilt. Dementsprechend haben auch die Absolvierenden der provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgänge das Recht, sich als «eidg. anerkannte/r Psychotherapeut/in» zu bezeichnen. Es ist nicht möglich, im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung den eidg. Weiterbildungstitel in Form eines vom Bund mitunterzeichneten Titels zu erhalten.
3. Wer bestätigt den Absolvierenden von provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgängen ihren Weiterbildungsabschluss gemäss den Übergangsbestimmungen nach Art. 49 PsyG, damit dieser als eidgenössischer gilt?
Der erfolgreiche Abschluss bis spätestens zum 31. März 2018 eines provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgangs in all seinen Teilen (Theorie und Praxis) gilt gemäss Art. 49 PsyG als eidgenössisch. Eine Bestätigung ist in diesem Sinne nicht notwendig; Sie dürfen sich per Gesetz «eidg. anerkannte/r Psychotherapeut/in» nennen. Für die Absolventinnen und Absolventen solcher Weiterbildungsgänge ist es jedoch zentral, nachweisen zu können, dass sie einen provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgang innerhalb der Übergangsfrist, d.h. bis spätestens am 31. März 2018 komplett abgeschlossen haben.
Eine entsprechende Bestätigung kann durch die für den betreffenden Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation selber ausgestellt werden. Sie kann aber auch von einem der drei Berufsverbände FSP, ASP oder SBAP mit der Verleihung des Verbandsfachtitels bescheinigt werden.
Der Bestätigung müssen folgende Informationen entnommen werden können, damit sie z.B. für die Kantone (für die Beantragung einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung) aussagekräftig ist: a) dass es sich bei der abgeschlossenen Weiterbildung um einen provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgang gemäss Anhang 2 PsyV handelt; b) dass dieser sowohl in seinen theoretischen Teilen (Wissen und Können) als auch praktischen Elementen (Klinische Praxis, eigene psychotherapeutische Tätigkeit, Supervision, Selbsterfahrung) vollständig abgeschlossen wurde; und c) dass die Weiterbildung innerhalb der Frist der Übergangsbestimmungen, also vor dem 31.03.2018, abgeschlossen wurde.
Falls Ihre Frage anhand des FAQ nicht beantwortet werden konnte, nehmen wird diese gerne per E-Mail entgegen. Vielen Dank.
Informationen zur Neuregelung der psychologischen Psychotherapie ab 1. Juli 2022 finden Sie hier.
Letzte Änderung 01.07.2024
Kontakt
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Abteilung Gesundheitsversorgung und Berufe
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