Registrierung der Diplome und Spracheintrag

Mit der Revision des MedBG müssen die Diplome und Sprachkenntnisse aller universitären Medizinalpersonen ins Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen werden.

Registrierung der Diplome

Das Gesuch auf Registrierung eines Diploms ins Register wird schriftlich bei der Medizinalberufekommission (MEBEKO) gestellt:
Registrierungsantrag eines universitären Medizinalberufediploms

Das Diplom wird unter folgenden Voraussetzungen ins MedReg registriert:

  • Es berechtigt im Ausstellungsstaat zur Ausübung des jeweiligen universitären Medizinalberufs im Sinne des MedBG unter fachlicher Aufsicht; und
  • Es beruht auf folgender Ausbildung:
    • - für Ärztinnen und Ärzte sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren: sechs Jahre Vollzeitstudium oder 5500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau.
    • - für Zahnärztinnen und Zahnärzte: fünf Jahre oder 5000 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau.
    • - für Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und Tierärzte: fünf Jahre oder 4500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau.

 

Personen, die vor dem 1. Januar 2018 keinen universitären Medizinalberuf in der Schweiz ausüben, müssen sich vor Aufnahme der Berufsausübung in der Schweiz ins Register eintragen lassen.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass das Überprüfungsverfahren Ihres Diploms durch die MEBEKO unter Umständen mehrere Monate dauern kann. Wir empfehlen Ihnen deshalb, das Gesuch mit einer ausreichenden Vorlaufzeit einzureichen.

Spracheintrag

Die Eintragung der Sprachkenntnisse gilt für alle universitären Medizinalpersonen.

Kein Gesuch um Spracheintrag müssen bei Inkrafttreten der Revision am 1. Januar 2018 bereits im MedReg eingetragene

  • Inhaberinnen und Inhaber eidgenössischer Diplome und Weiterbildungstitel für die Sprachen, in denen sie die Aus- oder die Weiterbildung abgeschlossen haben, sowie
  • Inhaberinnen und Inhaber anerkannter ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel für die im Rahmen des Anerkennungsverfahrens gegenüber der MEBEKO nachgewiesene Landessprache.

Es können alle Sprachen eingetragen werden, sofern ein dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen gleichwertiges Niveau nachgewiesen werden kann.

Für die Eintragung ins Register müssen mindestens dem Niveau B2 entsprechende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Als Nachweis dienen:

  • ein international anerkanntes Sprachdiplom, das nicht älter als sechs Jahre ist;
  • ein in der entsprechenden Sprache erworbener Aus- oder Weiterbildungsabschluss des universitären Medizinalberufs; massgebend ist die Sprache in der die Aus- oder Weiterbildung absolviert wurde und nicht die Ausstellungssprache der Urkunde; oder
  • Arbeitserfahrung in der entsprechenden Sprache im betreffenden universitären Medizinalberuf von drei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre.

Für das Melden einer Hauptsprache (Muttersprache) ist eine selbst verfasste, datierte und unterzeichnete Selbstdeklaration notwendig, in welcher Gesuchstellende bestätigen, dass dies ihre Hauptsprache ist. Im Zweifelsfall behält sich die Geschäftsstelle der MEBEKO vor, zusätzliche Nachweise zu verlangen. 

Das Gesuch um Spracheintrag ins Register wird in elektronischer Form bei der MEBEKO gestellt (Online-Meldetool).
Zum Gesuchsformular

Es wird davon ausgegangen, dass die Kenntnisse der Hauptsprache der universitären Medizinalperson (Sprache, die die Person am besten beherrscht und in der sie denkt) für die Eintragung ausreichend sind. Im Zweifelsfall kann die MEBEKO einen Nachweis für die Beherrschung der Sprache verlangen.

 

Letzte Änderung 07.04.2022

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Gesundheitsversorgung und Berufe
Sektion Weiterentwicklung Gesundheitsberufe
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
E-Mail

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