Die vielfältigen Fragen, welche die verschiedenen Beteiligten und Betroffenen im Zusammenhang mit der Revision des MedBG dem BAG stellen, wurden zusammengetragen und auf dieser Internetseite beantwortet.
Häufige Fragen – FAQ
1. Was muss ich unternehmen, um mich ins Register registrieren zu lassen?
Inhaberinnen und Inhaber eidgenössischer oder anerkannter ausländischer Diplome/Weiterbildungstitel werden beim Erwerb oder bei der Anerkennung des entsprechenden Abschlusses automatisch ins MedReg eingetragen. => Wenn Sie bereits ein eidgenössisches oder ein von der MEBEKO anerkanntes ausländisches Diplom bzw. einen entsprechenden Weiterbildungstitel besitzen, müssen Sie nichts weiter unternehmen, da Ihr Diplom/Weiterbildungstitel automatisch registriert wurde. Sie können den Eintrag zu Ihrer Person unter dem folgenden Link kontrollieren:
Link zu MedReg
Wer einen universitären Medizinalberuf im öffentlichen Dienst oder privatwirtschaftlich unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und kein eidgenössisches oder anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss bei der MEBEKO ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen: Registrierungsgesuch
2. Welche Voraussetzungen muss die Ausbildung, auf der mein Diplom beruht, mindestens erfüllen, damit das Diplom im MedReg eingetragen werden kann?
Das Diplom muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- es berechtigt im Ausstellungsstaat zur Ausübung des jeweiligen universitären Medizinalberufs im Sinne des MedBG unter fachlicher Aufsicht; und
- es beruht auf einer Ausbildung, die folgende Mindestanforderungen erfüllt:
- - für Ärztinnen und Ärzte sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren: eine Ausbildungsdauer von mindestens sechs Jahren Vollzeitstudium oder 5500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau.
- - für Zahnärztinnen und Zahnärzte: eine Ausbildungsdauer von mindestens fünf Jahren oder 5000 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau.
- - für Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und Tierärzte: eine Ausbildungsdauer von mindestens fünf Jahren oder 4500 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau.
- - für Ärztinnen und Ärzte sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren: eine Ausbildungsdauer von mindestens sechs Jahren Vollzeitstudium oder 5500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau.
3. Bis wann muss ich mich ins MedReg eintragen lassen?
Wer den Medizinalberuf schon vor dem 1. Januar 2018 in der Schweiz ausübte, hat bis am 31. Dezember 2019 Zeit, um sich eintragen zu lassen.
Wer erst nach dem 1. Januar 2018 die Berufsausübung in der Schweiz aufnimmt, muss das Diplom vorher entweder von der MEBEKO anerkennen lassen oder gegenüber der MEBEKO nachweisen, dass das Diplom im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt sowie die Mindestvoraussetzungen an die ihm zugrundeliegende Ausbildung erfüllt. Die MEBEKO nimmt gegebenenfalls in der Folge die Eintragung im Register vor.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Gesuchsbearbeitung durch die MEBEKO je nach Umständen mehrere Monate dauern kann. Deswegen empfehlen wir Ihnen, Ihr Gesuch genügend im Voraus zu stellen.
4. Was kostet die Prüfung und Eintragung des Diploms im MedReg?
Für Inhaberinnen und Inhaber eidgenössischer oder anerkannter ausländischer Diplome ist die Registrierung in den Gebühren für den Erwerb des eidgenössischen Diploms resp. für die Anerkennung des ausländischen Diploms inbegriffen.
Bei denjenigen, die kein eidgenössisches oder anerkanntes ausländisches Diplom besitzen, fallen für die Prüfung des Diploms durch die MEBEKO und die Eintragung ins Register Gebühren von Franken 800–1200 an.
5. Was geschieht, wenn ich nicht eingetragen bin?
Ohne vorgängigen Eintrag im MedReg ist jegliche Ausübung eines universitären Medizinalberufs untersagt (betreffend Übergangsbestimmung vgl. Antwort zu Frage 3). Die kantonale Aufsichtsbehörde kann Disziplinarmassnahmen gegen Personen anordnen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, ohne im MedReg eingetragen zu sein. Zudem wird mit Busse bestraft, wer eine universitäre Medizinalperson beschäftigt, die den Medizinalberuf ausübt, ohne im Register eingetragen zu sein.
Hinweis: Die Registrierung im MedReg entbindet nicht von einem allfälligen Berufsausübungsbewilligungsverfahren bei den kantonalen Gesundheitsbehörden.
6. Was geschieht, wenn die MEBEKO den Eintrag des Diploms verweigert?
Lässt sich ein Diplom nicht als Diplom gemäss Artikel 33a Absatz 2 MedBG eintragen, erlässt die MEBEKO eine negative Verfügung. Die betroffene Person darf in diesem Fall in der Schweiz ihren Beruf nicht ausüben.
7. Welche Rolle spielt der Arbeitgeber betreffend Eintragung im Register?
Der Arbeitgeber muss prüfen, ob die Person, die er einstellen will, im MedReg eingetragen ist. Wer eine universitäre Medizinalperson beschäftigt, die den Medizinalberuf ausübt, ohne im Register eingetragen zu sein, wird mit Busse bestraft.
8. Muss ich mein Diplom eintragen lassen, auch wenn ich keinen direkten Patientenkontakt im Rahmen meiner Berufsausübung habe?
Gemäss Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe a MedBG muss im Medizinalberuferegister eingetragen sein, wer einen universitären Medizinalberuf ausübt. Ausschlaggebend für die Frage der Eintragungspflicht ist folglich, ob die Medizinalperson einen universitären Medizinalberuf ausübt und nicht, ob ein direkter Patientenkontakt besteht. Die Beantwortung dieser Frage liegt nicht zuletzt in der Verantwortung des Arbeitgebers. Unter Umständen bedarf es eines Einbezugs der kantonalen Aufsichtsbehörde.
1. Welche Sprachkenntnisse werden im MedReg eingetragen?
Alle Sprachkenntnisse können ins Register eingetragen werden, wenn mindestens Kenntnisse, die dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen (vgl. Frage 1 des Kapitels Sprachkenntnisse [Berufsausübung]), nachgewiesen werden können.
2. Wozu dient die Eintragung der Sprachkenntnisse im MedReg?
Der Spracheintrag dient der Öffentlichkeit als erste Information, welche Sprachen eine Medizinalperson mindestens auf Niveau B2 spricht zum Zeitpunkt des Eintrags im MedReg.
Dem Arbeitgeber dient der Eintrag als erste Information bei der Beurteilung, ob die Person, die er einstellen möchte, über die für die jeweilige Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügt. Es könnte aber beispielsweise sein, dass die Informationen zu den Sprachkenntnissen im MedReg nicht mehr aktuell sind oder das Niveau B2 für die im Einzelfall fragliche Tätigkeit nicht genügt. Der Arbeitgeber wird deshalb seine Kontrolle im Einzelfall durch weitere Informationen zu ergänzen haben (z.B. Gespräch, Sprachzertifikat usw.).
Auch den kantonalen Bewilligungsbehörden kann der Eintrag als erste Information dienen, bei der Beurteilung, ob die gesuchstellende Person über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Berufsausübungsbewilligung beantragt wird, verfügt.
3. Was muss ich unternehmen, um meine Sprachkenntnisse im MedReg eintragen zu lassen und welches Niveau müssen meine Sprachkenntnisse erreichen?
Die Eintragung der Sprachkenntnisse kann elektronisch beantragt werden. Für die Eintragung ins Register müssen mindestens dem Niveau B2 entsprechende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden (betreffend Nachweise vgl. Frage 4).
Zum Gesuch
Von der Nachweis- und Gebührenpflicht befreit sind am 1. Januar 2018 bereits im MedReg eingetragene
- Inhaberinnen und Inhaber eidgenössischer Diplome und Weiterbildungstitel für die Eintragung der Sprachen, in denen sie die Aus- oder Weiterbildung abgeschlossen haben sowie
- Inhaberinnen und Inhaber anerkannter ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel für die im Rahmen des Anerkennungsverfahrens gegenüber der MEBEKO nachgewiesene Landessprache.
4. Wie kann ich nachweisen, dass ich eine Sprache für die Eintragung ins Register ausreichend beherrsche?
Für die Eintragung ins Register müssen mindestens dem Niveau B2 entsprechende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Die Sprachkenntnisse können gegenüber der MEBEKO nachgewiesen werden mit:
- einem international anerkannten Sprachdiplom, das nicht älter als sechs Jahre ist;
- einem in der entsprechenden Sprache erworbenen Aus- oder Weiterbildungsabschluss des universitären Medizinalberufs; oder
- Arbeitserfahrung in der entsprechenden Sprache im betreffenden universitären Medizinalberuf von drei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre.
Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die mündlichen und schriftlichen Kenntnisse der Hauptsprache (Sprache, die die Person am besten beherrscht und in der sie denkt) für die Registrierung im MedReg ausreichend sind. Im Zweifelsfall kann die MEBEKO einen Nachweis für die Beherrschung der Sprache verlangen.
Für das Melden einer Hauptsprache ist eine selbst verfasste, datierte und unterzeichnete Deklaration notwendig, in welcher Gesuchstellende bestätigen, dass dies ihre Hauptsprache ist. Im Zweifelsfall behält sich die Geschäftsstelle der MEBEKO vor, zusätzliche Nachweise zu verlangen.
5. Was kostet die Prüfung und der Eintrag der Sprachkenntnisse im MedReg?
Ein Eintragungsgesuch der Sprachkenntnisse beläuft sich auf 50-100 Franken pro Sprache.
6. Wenn ich schon vor dem 1. Januar 2018 im MedReg eingetragen war, was muss ich dann unternehmen, um meine Sprachkenntnisse eintragen zu lassen?
Nichts unternehmen müssen schon vor dem 1. Januar 2018 im MedReg eingetragene:
- Inhaberinnen und Inhaber eidgenössischer Diplome und Weiterbildungstitel für die Eintragung der Sprachen, in denen sie die Aus- oder Weiterbildung abgeschlossen haben, sowie
- Inhaberinnen und Inhaber anerkannter ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel für die Eintragung der im Rahmen des Anerkennungsverfahrens gegenüber der MEBEKO nachgewiesene Landessprache.
Diese Sprachkenntnisse wurden bereits automatisch eingetragen.
Sie können jedoch jederzeit eine weitere Sprache eintragen lassen, sofern Sie mindestens ein dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen gleichwertiges Niveau nachweisen können (vgl. auch Frage 4). Jede weitere Sprachüberprüfung und –eintragung ist gebührenpflichtig.
7. Bis wann muss ich meine Sprachkenntnisse ins MedReg eintragen lassen?
Wer am 1. Januar 2018 einen universitären Medizinalberuf in der Schweiz ausübt, muss bis zum 31. Dezember 2019 ein Gesuch um Eintragung seiner Sprachkenntnisse ins Register stellen.
1. Welche Sprachkenntnisse müssen für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs mindestens vorliegen?
Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen. Die Medizinalberufeverordnung legt als Mindestniveau für die Berufsausübung fest, dass die universitäre Medizinalperson in der Sprache, in der sie den Beruf ausübt, mindestens die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen versteht. Sie muss an Diskussionen im eigenen Fachgebiet teilnehmen und sich dazu spontan und fliessend äussern können, sodass ein Gespräch mit Hauptsprachlerinnen und -sprachlern ohne grössere Anstrengungen auf beiden Seiten gut möglich ist. Dies entspricht dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Welche Sprache und welches Niveau im Einzelfall erforderlich sind, hängt von der jeweiligen Tätigkeit ab und wird vom Arbeitgeber oder der kantonalen Bewilligungsbehörde bestimmt (vgl. auch Frage 3).
2. Gibt es Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse für die Berufsausübung?
Vorübergehend können universitäre Medizinalpersonen ihren Beruf im öffentlichen Dienst oder privatwirtschaftlich unter fachlicher Aufsicht ausüben, ohne die dafür notwendigen Sprachkenntnisse nachweisen zu müssen, wenn die Sicherstellung der Patientenversorgung es erfordert. Allerdings nur, sofern keine universitäre Medizinalperson gefunden werden konnte, welche diese Sprachkenntnisse nachweisen kann und die Patientensicherheit trotzdem gewährleistet ist. Die erforderlichen Sprachkenntnisse müssen aber spätestens innerhalb eines Jahres nachgewiesen werden.
3. Welche Sprachkenntnisse braucht es für eine Berufsausübungsbewilligung?
Wer eine Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung beantragt, muss nachweisen, dass er oder sie über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für den die Bewilligung beantragt wird, verfügt. Das erforderliche Niveau wird vom Kanton bestimmt und kontrolliert. Es muss aber mindestens dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.
4. Welche Kontrolle der Sprachkenntnisse nehmen die kantonalen Behörden vor?
Die Kantone prüfen die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons im Rahmen des Berufsausübungsbewilligungsverfahrens.
Die Einträge im Register können eine erste Information zu den Sprachkenntnissen der Antragstellenden liefern. Es bleibt aber den Kantonen überlassen, wie sie die Sprachkenntnisse prüfen, z.B. anhand von erworbenen Sprachzertifikaten oder spezifischen Sprachprüfungen.
5. Welche Rolle spielt der Arbeitgeber bei der Kontrolle der Sprachkenntnisse?
Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die im öffentlichen Dienst oder privatwirtschaftlich unter fachlicher Aufsicht tätig sein wird, über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt. Das von der Medizinalberufeverordnung festgelegte Mindestniveau (vgl. Ziff. 1 zu den Sprachkenntnissen), um einen universitären Medizinalberuf ausüben zu können, entspricht dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Arbeitgeber kann ein höheres Niveau verlangen, wenn es für die entsprechende Tätigkeit notwendig ist. Der Arbeitgeber bestimmt nicht nur, welche Kenntnisse und welches Niveau für die jeweilige Tätigkeit notwendig sind, sondern auch, wie er das Vorhandensein dieser Sprachkenntnisse überprüfen will: beispielsweise über ein Sprachzertifikat, das Durchführen eines Tests, den Nachweis, dass die ganze oder ein Teil der Ausbildung in der jeweiligen Sprache absolviert wurde oder ein Gespräch zur Beurteilung des Sprachniveaus.
Eine erste Information zu den Sprachkenntnissen einer universitären Medizinalperson können die Einträge im Register liefern.
1. Wer braucht ab 1. Januar 2018 eine Berufsausübungsbewilligung?
Der neue Ausdruck «privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung» ist weiter gefasst als der bisherige Begriff der «selbstständigen» Berufsausübung und erfasst einen weiteren Kreis von praktizierenden Medizinalpersonen. Er umfasst alle Tätigkeiten, die nicht der fachlichen Verantwortung einer anderen Person desselben Berufs unterstellt sind und für die keine Weisungen oder Instruktionen zur Art und Weise der Ausübung erteilt werden. Die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständige kantonale Behörde entscheidet, wann die bewilligungspflichtige Ausübung einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung vorliegt.
2. Ich habe aktuell keine Berufsausübungsbewilligung; kann ich den Beruf nach dem 1. Januar 2018 weiterhin ausüben?
Personen, die ihren Beruf vor dem 1. Januar 2018 privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf längstens bis 31. Dezember 2022 ohne Bewilligung nach MedBG ausüben. Ab 1. Januar 2023 müssen auch diese Personen über eine Bewilligung nach MedBG verfügen, sollten sie ihren Beruf weiterhin in gleicher Form ausüben wollen.
1. Ich habe keinen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Pharmazie; kann ich meinen Beruf nach Inkrafttreten der Revision am 1. Januar 2018 privatwirtschaftlich in eigener Verantwortung weiter ausüben?
Ja, Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms, die beim Inkrafttreten der Revision am 1. Januar 2018 im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung waren, sind weiterhin berechtigt, ihren Beruf in der ganzen Schweiz ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben.
2. Behält eine Apothekerin oder ein Apotheker, die resp. der vor dem 1. Januar 2018 zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen war, das Recht zur Abrechnung, auch wenn sie oder er nicht über einen eidgenössischen Weiterbildungstitel verfügt?
Ja, wer am 1. Januar 2018 bereits zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen ist, bleibt zugelassen.
3. Gibt es eine Übergangsbestimmung für Apothekerinnen und Apotheker, die sich am 1. Januar 2018 bereits in der praktischen Weiterbildung nach KVV befunden haben?
Übergangsbestimmung bis zum 31. Dezember 2019: Apothekerinnen und Apotheker, die sich am 1. Januar 2018 in der zweijährigen praktischen Weiterbildung in einer Apotheke befinden und über eine kantonale Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung verfügen, können bis zum 31. Dezember 2019 zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen werden, wenn sie bis dahin diese Weiterbildung abgeschlossen haben.
4. Wie ist vorzugehen, um einen eidgenössischen Weiterbildungstitel zu erwerben?
Alle Gesuche betreffend den Erwerb eines eidgenössischen Weiterbildungstitels sind an pharmaSuisse zu richten. Abgesehen von den Fällen, die unter Ziff. 5 aufgelistet sind, entscheidet pharmaSuisse, unter welchen Voraussetzungen der betreffende Weiterbildungstitel erworben werden kann.
5. Ich verfüge über eine Berufsausübungsbewilligung, habe aber keinen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Pharmazie; unter welchen Voraussetzungen kann ich einen erwerben?
Für den Erwerb eines eidgenössischen Weiterbildungstitels sind folgende Übergangsbestimmungen vorgesehen:
- Offizinpharmazie: Apothekerinnen und Apotheker, die vor dem 1. Januar 2018 über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung, aber über keinen eidgenössischen Weiterbildungstitel verfügten, können bis am 31. Dezember 2020 einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Offizinpharmazie beantragen, sofern sie
a) über einen privatrechtlichen Weiterbildungstitel in Offizinpharmazie verfügen, oder
b) vor 2001 eine theoretische Weiterbildung in Offizinpharmazie abgeschlossen und in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs um Erteilung des eidgenössischen Weiterbildungstitels mindestens zwei Jahre lang die Offizintätigkeit ausgeübt haben.
- Spitalpharmazie: Apothekerinnen und Apotheker mit einem privatrechtlichen Weiterbildungstitel in Spitalpharmazie, die vor dem 1. Januar 2018 über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung, aber über keinen eidgenössischen Weiterbildungstitel verfügten, können bis am 31. Dezember 2020 einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Spitalpharmazie beantragen.
In allen anderen Fällen bestimmt pharmaSuisse, unter welchen Voraussetzungen ein eidgenössischer Weiterbildungstitel erworben werden kann.
1. Muss die Haftpflichtversicherung auf die Person lauten, oder reicht es, wenn z.B. die Apothekenkette eine Haftpflichtversicherung für alle Apothekerinnen und Apotheker, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, hat (wo allenfalls jede von der Versicherung erfasste Person namentlich erwähnt ist)?
Artikel 40 Buchstabe h MedBG sieht als Berufspflicht vor, dass Personen, die einen universitären Medizinalberuf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abschliessen muss. Die Aufsicht über die universitären Medizinalpersonen, die ihren Beruf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, obliegt den kantonalen Aufsichtsbehörden. Insofern liegt es in ihrer Kompetenz festzulegen, welche Anforderungen sie an den Nachweis des Bestehens einer Berufshaftpflichtversicherung stellen wollen.
Falls Ihre Frage anhand des FAQ nicht beantwortet werden konnte, nehmen wird diese gerne per E-Mail entgegen. Vielen Dank.
Letzte Änderung 29.08.2019
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