Häufige Fragen (FAQ) zum MedReg

Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um das MedReg.

Was ist das MedReg?

Das MedReg ist eine öffentlich zugängliche, via Internet abrufbare Datenbank über die universitären Medizinalpersonen.

Zweck des MedReg

  • Das Bundesamt für Gesundheit stellt mit dem MedReg den kantonalen Bewilligungsbehörden Informationen über die Diplome und Weiterbildungstitel aller in- und ausländischen Medizinalpersonen zur Verfügung, die in der Schweiz ihren Beruf ausüben.
  • Das MedReg unterstützt die Kantone bei der Aufsicht über die Medizinalpersonen. Es gewährleistet, dass alle kantonalen Aufsichtsbehörden Zugang zu allen Bewilligungsdaten (inkl. allfälligen Disziplinarmassnahmen) der anderen Kantone haben.
  • Das MedReg leistet somit einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Patientinnen und Patienten und des Berufsstandes der Medizinalpersonen.
  • Der Zugang zu den Daten über das Internet dient zudem der Information der Öffentlichkeit.

Was sind universitäre Medizinalpersonen?

Zu den universitären Medizinalpersonen gehören die Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker und Tierärztinnen und Tierärzte.

Sind im MedReg alle in der Schweiz tätigen universitären Medizinalpersonen erfasst?

  • Seit dem 01. Januar 2020 müssen alle in der Schweiz tätigen Medizinalpersonen im Medizinalberuferegister registriert sein.

Was ist eine GLN?

Die GLN oder die sog. Global Location Number wird im MedReg als eindeutiger Personenidentifikator (Primärschlüssel) verwendet. Früher wurde sie als EAN (European Article Number) bezeichnet.

Die GLN wird bei der Erteilung eines eidg. Diploms oder bei der Anerkennung, resp. Überprüfungeines ausländischen Diploms zugeteilt, ist einmalig und bleibt immer gültig, auch wenn beispielsweise der Name ändert.

Warum ist der Jahrgang der Medizinalperson ersichtlich?

Der Jahrgang fällt in die Kategorie der öffentlich zugänglichen Daten
via Abruf Verfahren (Internet). Aus diesen Grund wird der Jahrgang im MedReg angezeigt.

Kann man einen Eintrag oder einzelne Datenfelder löschen lassen?

Die Eintragung der universitären Medizinalpersonen im Medizinalberuferegister ist spezialgesetzlich explizit vorgesehen. Die Entfernung der Daten zu einer Person sind nach Artikel 51 Absatz 1 des Medizinalberufegesetz vorgesehen, wenn eine Person verstorben ist. Eine Löschung oder Entfernung aus anderem Grund ist nicht vorgesehen. 

Wie findet man im MedReg eine Hausärztin oder einen Hausarzt?

Die Bezeichnung «Hausärztin oder Hausarzt» gibt es nur im allgemeinen Sprachgebrauch. Es gibt keinen Weiterbildungstitel mit der Bezeichnung «Hausärztin/Hausarzt».  

Wenn Sie eine Hausärztin oder einen Hausarzt suchen, dann können Sie Ärztinnen oder Ärzte mit einer erteilten Berufsausübungsbewilligung suchen, die zusätzlich entweder über den Weiterbildungstitel Allgemeine Innere Medizin oder Praktischer Arzt/Praktische Ärztin verfügen.

Unterschiedliche Diplome

Im MedReg finden Sie Medizinalpersonen mit vielen unterschiedlichen Typen von Diplomen, die entsprechend mit unterschiedlichen Rechten zur Ausübung des Medizinalberufes verbunden sind.

Alle im MedReg registrierten Medizinalpersonen unabhängig vom jeweiligen Diplomtyp sind berechtigt, ihren Beruf in der Schweiz auszuüben.  Die fachverantwortliche Tätigkeit ist nur denjenigen Medizinalpersonen erlaubt, die entweder über ein eidgenössisches oder anerkanntes Diplom verfügen und einen entsprechenden Weiterbildungstitel erworben haben..  

Sie finden im MedReg Medizinalpersonen mit folgenden Diplomtypen:

  • eidgenössische Diplome (i.d.R. Medizinalpersonen, die in CH studiert und eidgenössische Prüfung absolviert haben),
  • anerkannte ausländische Diplome (i.d.R. in EU/EFTA-Ländern erworbene oder von diesen anerkannte Diplome),
  • gleichwertige Diplome (an Universität ausserhalb EU/EFTA-Land erworben, aber als gleichwertig bezeichnet aus Gründen einer nachgewiesenen Unterversorgung oder bei Medizinalpersonen, die eine Lehrtätigkeit ausüben)
  •  nachgeprüfte Diplome (EU/EFTA-Medizinalpersonen, die als Dienstleistungserbringer während maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr tätig sein dürfen und deren Diplome rasch geprüft, aber nicht anerkannt werden)
  • nicht anerkennbare Diplome ( Medizinalpersonen mit Diplomen aus Staaten, mit denen die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat. Die Registrierung erfolgt nur unter der Bedingung, dass das erworbene Diplom im Ausstellungsstaat zur klinischen Tätigkeit berechtigt wie ein eidg. Diplom in der Schweiz und die vom Bundesrat festgelegten Minimalanforderungen an die Ausbildung erfüllt sind.)

Wann wird ein ausländisches Diplom / ein ausländischer Weiterbildungstitel anerkannt?

Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU bzw. das parallele Abkommen mit der EFTA stellen die gegenseitige Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel sicher. Ein anerkanntes Diplom / ein anerkannter Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom / ein eidgenössischer Weiterbildungstitel. Bei den sektoriell geregelten Berufen (ÄrztInnen, ZahnärztInnen, ApothekerInnen und TierärztInnen, bei denen die EU-Richtlinie gewisse Minimalanforderungen an die Ausbildung enthält) dürfen keine zusätzlichen Auflagen gemacht werden, wenn z.B. Umfang und Dauer einer in EU- oder EFTA-Staaten absolvierten Aus- und Weiterbildung nicht gleich ist wie in der Schweiz. Sie werden automatisch anerkannt. Für den Beruf der Chiropraktik bestehen keine derartigen Minimalanforderungen, weshalb die Anerkennung den allgemeinen Regeln der EU-Richtlinie folgt. 
Daher können im Falle von substantiellen Unterschieden betreffend Dauer/Inhalt der Ausbildung Ausgleichsmassnahmen verfügt werden.

Was ist eine privatrechtliche Weiterbildung?

Die privatrechtliche Weiterbildung dient dem Erwerb zusätzlicher Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten (z.B. Schwerpunkte, Fähigkeits- und Fertigkeitsausweise) und wird – auf freiwilliger Basis – von den Berufsorganisationen im MedReg eingetragen.

Die Berufsorganisationen der folgenden universitären Medizinalberufe bieten solch privatrechtlich geregelte Weiterbildungen an. Die Qualitätssicherung dieser Ausweise ist Sache der Berufsorganisationen:

  • Vereinigung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte = FMH
  • Schweizer Zahnärztegesellschaft = SSO
  • Schweizerische Apothekerverband = pharmaSuisse
  • Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte = GST

Warum sind im MedReg keine Informationen Doktoren- oder Professorentitel eingetragen?

Es handelt sich bei diesen Titeln um akademische Qualifikationen, die von den Universitäten verliehen werden. Wer in der Schweiz seinen Beruf ausüben will, benötigt nach MedBG keinen Doktor- oder Professorentitel, sondern ein eidg. oder anerkanntes ausländisches Diplom bzw. einen entsprechenden Weiterbildungstitel. Ob und allenfalls wie ein akademischer Titel im Rahmen der Berufsausübung geführt werden kann, entscheiden alleine die kantonalen Gesundheitsbehörden.

Braucht nicht jede Medizinalperson, die ihren Beruf ausübt, eine Berufsausübungsbewilligung nach MedBG?

Nein, seit Inkrafttreten des MedBG im September 2007 war nur die selbstständige Tätigkeit der Medizinalpersonen der Bewilligungspflicht nach Bundesgesetz unterstellt. Mit dem revidierten MedBG ist seit dem 1. Februar 2020 jede Medizinalperson, die eine Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausübt, der Bewilligungspflicht nach Bundesgesetz unterstellt. Diese Änderung führt beispielsweise dazu, dass auch angestellte Ärzte oder Apothekerinnen, die in einer privatwirtschaftlichen Organisation (Praxis oder Apotheke) ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, eine Bewilligung nach Bundesgesetz haben müssen.  

Viele Kantone haben in ihren kantonalen Gesundheitsgesetzen über das MedBG hinausgehende Bewilligungspflichten geregelt. Die Bewilligungen nach kantonalem Recht werden von den kantonalen Aufsichtsbehörden nicht im MedReg eingetragen.  

Alle Berufsausübungsbewilligungen werden von den kantonalen Behörden erteilt und im MedReg eingetragen. Sie gelten auf dem Gebiet des jeweiligen Kantons.  

Was bedeutet fachverantwortliche Tätigkeit?  

Das MedBG unterstellte bis 31.01.2020 nur die privatwirtschaftlich selbstständig und in eigener fachlichen Verantwortung tätigen Medizinalpersonen der Bewilligungspflicht. Mit dieser Regelung waren in einer Praxis angestellte Fachärztinnen / -ärzte oder Zahnärztinnen / -ärzte nicht der Bewilligungspflicht nach MedBG unterstellt.

Mit dem revidierten MedBG wurde jede Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung der Bewilligungspflicht nach Bundesgesetz unterstellt. Seit dem 1.2.2020 sind demnach auch die in einer Praxis oder Apotheke angestellten Medizinalpersonen bewilligungspflichtig, wenn sie in eigener fachlicher Verantwortung arbeiten.   

Welche Voraussetzungen muss eine Medizinalperson erfüllen, damit sie ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben darf?

Die fachliche Voraussetzung ist bei ZahnärztInnen und TierärztInnen dann erfüllt, wenn sie über ein eidg. Diplom oder ein anerkanntes ausländisches Diplom verfügen.

ÄrztInnen, ChiropraktorInnen und ApothekerInnen, dürfen ihren Beruf nur dann in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, wenn sie zusätzlich einen eidg. oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel erworben haben. Für die unterschiedlichen Berufe gelten die entsprechenden Übergangsbestimmungen.

Zudem müssen die Medizinalpersonen nachweisen, dass sie über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen, die für die jeweilige Berufsausübung notwendig sind. Die Überprüfung der Sprachkenntnisse ist Sache des Arbeitgebers, bei bewilligungspflichtigen Tätigkeiten Sache der kantonalen Aufsichtsbehörden.  

Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass sie/er vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet.

Wer überprüft die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung?

Die kantonalen Behörden, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen zuständig sind (z.B. Kantonsarztamt, Kantonsapothekeramt, Kantonstierarztamt).

Was geschieht, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind?

Die kantonale Behörde hat in diesem Fall die Bewilligung zu entziehen. Auch wenn sie nachträglich Tatsachen feststellt, aufgrund welcher die Bewilligung hätte verweigert werden müssen, hat die Aufsichtsbehörde die Bewilligung zu entziehen.

Sieht man im MedReg, wenn eine Bewilligung entzogen oder wenn ein Berufsausübungsverbot erteilt wurde?

Ja. Es ist aber nicht möglich, gezielt nach diesen Personen zu suchen und eine «schwarze Liste» zu erstellen. Bei Medizinalpersonen, denen die Bewilligung entzogen oder verweigert wurde, werden Entzug und Verweigerung angezeigt. Personen mit einem Berufsausübungsverbot haben keine Bewilligung mehr. Zusätzliche Informationen zum Berufsausübungsverbot sind nur den kantonalen Behörden und dem Bundesamt für Gesundheit zugänglich.

Was bedeutet «Berechtigung BTM»?

Diese Information gibt an, welche Medizinalpersonen gemäss Betäubungsmittelkontrollverordnung zum Bezug, zur Lagerung, Verschreibung, Verwendung oder Abgabe von Betäubungsmitteln berechtigt sind. Sie ist vor allem wichtig für Zulieferer von Arznei- und Betäubungsmitteln (Pharmagrossisten). (BetmKV)

Was bedeutet die Berechtigung zur Selbstdispensation?

Es bedeutet, dass die betreffende Medizinalperson eine Privatapotheke führen darf. Sie ist dadurch berechtigt, den Patientinnen oder Patienten (oder den Tierhalterinnen und Tierhaltern) die benötigten Arzneimittel abzugeben.  

Die Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen der ärztlichen Behandlung sowie bei Haus- und Hofbesuchen bleibt in jedem Fall zulässig.  

Der Entscheid, Medizinalpersonen die Selbstdispensation zu erlauben oder nicht, obliegt den Kantonen.

Was ist ein 90-Tage-Dienstleistungserbringer?

Dies sind Medizinalpersonen aus einem EU- oder EFTA-Staat, die beruflich in ihrem Heimatsstaat niedergelassen bleiben, in der Schweiz während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr privatwirtschaftlich und in eigener fachlicher Verantwortung Dienstleistungen erbringen wollen. Diese Personen müssen obligatorisch ein Meldeverfahren einleiten, in dessen Rahmen ihre beruflichen Qualifikationen nachgeprüft und für ausreichend befunden werden. 

Allgemeines zum Titelschutz und akademischen Bezeichnungen

Das Tragen von akademischen Titeln oder Ehrengraden ist in der Schweiz nicht bundesrechtlich geregelt. Es liegt in der Verantwortung der Kantone, darüber Regeln aufzustellen. Wir können deshalb diesbezüglich keine Auskunft geben. Weiterführende Informationen finden Sie im Register «Links» / swissuniversities – ein gemeinsames hochschulpolitisches Organ.

Seit dem 1. Januar 2015 ist das Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich (HFKG) in Kraft. Dieses Gesetz ist die Basis für die neue Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen, welche unter dem Namen «swissuniversities» auftritt und ist eine Zusammenführung der ehemaligen Rektorenkonferenzen CRUS, KFH und COHEP.

Weiterführende Informationen zum Thema «Titelschutz» finden Sie im Register «Links».

Diese wurden vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI herausgegeben.

Ausschreibungsvorschriften für Ärztinnen und Ärzte:

In einer Informationsschrift der FMH / SIWF finden Sie Empfehlungen zur Ausschreibung von

  • Akademischen Bezeichnungen
  • Facharzttiteln und anderen ärztlichen Qualifikationen
  • Informationen zur ärztlichen Tätigkeit, Dienstleistungsangeboten, nichtärztliche Qualifikationen, Nachdiplomstudien
  • Mitgliedschaften

Das Dokument finden Sie im Register «Links» / Empfehlungen FMH / SIWF

 

Gesetze

Gesetzgebung Medizinalberufe

Das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) regelt die universitäre Ausbildung, berufliche Weiterbildung, Fortbildung und Ausübung der universitären Medizinalberufe.



Letzte Änderung 14.12.2023

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