Mit der 2. Etappe werden weitere Forderungen der Pflegeinitiative umgesetzt. Im Zentrum der 2. Etappe stehen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die Möglichkeit zur beruflichen Entwicklung in der Pflege und die angemessene Abgeltung der Pflegeleistungen.
In Erfüllung der Übergangsbestimmung nach Art. 197 Ziff. 13 BV will der Bund in der 2. Etappe die weiteren Forderungen der Pflegeinitiative nach anforderungsgerechten Arbeitsbedingungen und besseren beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten umsetzen.
Der Bundesrat hat am 25. Januar 2023 die Eckpunkte der 2. Etappe festgelegt, um die restlichen Forderungen der Initiative umzusetzen.
Es ist geplant, sowohl den Vorentwurf zum Bundesgesetz über anforderungsgerechte Arbeitsbedingungen in der Pflege wie auch den Vorentwurf zur Revision des Gesundheitsberufegesetzes bis spätestens Frühling 2024 in die Vernehmlassung zu schicken.
Neues Gesetz über die anforderungsgerechten Arbeitsbedingungen in der Pflege
In einem neuen Bundesgesetz über die anforderungsgerechten Arbeitsbedingungen in der Pflege sollen all jene Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen geregelt werden, die einheitlich für den gesamten Pflegebereich gelten sollen. Dazu gehören etwa strengere Vorgaben zur Erstellung von Dienstplänen. Kurzfristige Anpassungen der Dienstpläne sollen zwar weiterhin möglich bleiben. Die Arbeitgeber sollen dann aber verpflichtet werden, Lohnzuschläge zu zahlen.
Die Spital-, Heim- und Spitexverbände sollen zudem verpflichtet werden, für die verschiedenen Versorgungssettings (Akutspitäler, Psychiatrie, stationäre und ambulante Langzeitpflege) Empfehlungen für sogenannte Skill-Grade-Mixes auszuarbeiten. Diese bezeichnen die optimale Zusammensetzung von Pflegeteams aus Personen mit verschiedenen Kompetenzen, Erfahrungen (Skills) und Bildungsabschlüssen (Grade).
Der Bundesrat hat das Departement des Innern (EDI) beauftragt, bis im Frühling 2024 in Zusammenarbeit mit dem Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und dem Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) ein neues Bundesgesetz zu entwerfen und in die Vernehmlassung zu schicken.
Verhandlungspflicht für Gesamtarbeitsverträge:
Für all jene Massnahmen, die spezifisch für einzelne Pflegebereiche oder Institutionen gelten, sind auch nach Annahme der Pflegeinitiative die Kantone, Betriebe und Sozialpartner zuständig. Sie kennen die Anforderungen und Verhältnisse vor Ort am besten. Der Bundesrat will die Sozialpartner als zusätzliche Massnahme aber neu dazu verpflichten, Gespräche zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen aufzunehmen und über Gesamtarbeitsverträge (GAV) zu verhandeln.
Die Organisation und Koordination des Vollzugs sollen im neuen Bundesgesetz explizit geregelt werden. Zudem wird das WBF beauftragt, zu prüfen, wie der Vollzug des Arbeitsgesetzes optimiert werden kann.
Der Bundesrat will im Weiteren prüfen, ob die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause sowie in den Spitälern und Pflegeheimen verpflichtet werden können, entweder einen internen Personalpool zu bilden, oder eine externe Lösung über einen Personalverleih vorzusehen.
Berufliche Entwicklung fördern
Neben den Arbeitsbedingungen sollen auch die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten verbessert werden. Der Bundesrat will prüfen, ob die Masterstufe im Bereich Pflege und die Rolle der spezialisierten Pflegefachpersonen (Advanced Practice Nurse APN) reguliert werden sollen. Damit soll die Versorgungsqualität erhöht werden.
Seit 2018 führen die Kantone und das SBFI Wiedereinstiegsprogramme für Pflegefachpersonen durch. Diese Programme sollen verlängert werden. Bund und Kantone sollen sich weiterhin zu gleichen Teilen an den Kurskosten beteiligen.
Nationales Monitoring Pflegepersonal
Ob die verschiedenen Massnahmen von Bund und Kantonen im Bereich Pflege langfristig eine positive Wirkung zeigen, soll ein Monitoring zeigen. Kantone, Gesundheitsinstitutionen, Bildungseinrichtungen und Pflegeverbände unterstützen die Einführung eines solchen Monitorings. Über das weitere Vorgehen hat der Dialog Nationale Gesundheitspolitik von Bund und Kantonen am 1. Juni 2023 entschieden.
Weiterführende Informationen zum Nationalen Monitoring Pflegepersonal finden Sie hier.
Daneben sind die Kantone, Betriebe und Sozialpartner (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände) bzw. die Kostenträger und Leistungserbringer im Gesundheitswesen ihrerseits weiterhin gefordert, rasch Massnahmen umzusetzen.
Im Faktenblatt (vgl. unten Register «Dokumente») finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Massnahmen der 2. Etappe.
Dokumente
Faktenblatt zur Umsetzung der 2. Etappe von Artikel 117b BV
Juristisches Gutachten zur Verhandlungspflicht eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV)
Juristisches Gutachten zur arbeitsrechtlichen Situation des Pflegepersonals
Medien
Letzte Änderung 27.06.2023
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