2. Etappe: Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege und zur Änderung des Gesundheitsberufegesetzes

Der Bundesrat eröffnete am 8. Mai 2024 die Vernehmlassung zum neuen Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege (BGAP) sowie zur Änderung des Gesundheitsberufegesetzes (GesBG). Die Vernehmlassung dauerte bis zum 29. August 2024.

Inhalt der Vorlage

Mit dem BGAP schlägt der Bundesrat Vorgaben zu zehn Bereichen vor, mit denen die Arbeitsbedingungen in der Pflege spürbar verbessert werden sollen. Ausserdem sollen die Sozialpartner zur Verhandlung von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) verpflichtet werden.

Bezüglich der Möglichkeit, von den Vorgaben im Gesetz bzw. den Ausführungsbestimmungen abzuweichen, unterbreitet der Bundesrat in der Vernehmlassung zwei Varianten:

  • Gemäss Variante 1 soll es zulässig sein, in einem GAV von den Vorgaben des neuen Bundesgesetzes abzuweichen.
  • Variante 2 sieht vor, dass die neuen Vorgaben nicht unterschritten werden dürfen.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des GesBG werden folgende Ziele verfolgt:

  • Die Definition des Berufs der Pflegeexpertin und Pflegeexperte APN und der Voraussetzungen für die Ausübung dieses Berufs sowie in der Folge die Regelung des Masters in Advanced Practice Nursing.
  • Zudem wird die vom Parlament überwiesenen Motion 22.3163 Silberschmidt «Stärkung der digitalen Kompetenzen von Gesundheitsfachpersonen» umgesetzt.

Der Bundesrat unterbreitet den Vernehmlassungsteilnehmenden zwei Varianten der Regelung des Zugangs zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Pflegeexpertin oder Pflegeexperte APN:

  • Variante 1: Unter Berücksichtigung des dualen Bildungssystems der Schweiz sollen neben dem Erwerb eines Masters in Advanced Practice Nursing auch andere Bildungsabschlüsse zur Ausübung des Berufs berechtigen. Aktuell prüft das SBFI zusammen mit den betroffenen Akteuren, welche Abschlüsse der Höheren Berufsbildung die nötigen Kompetenzen vermitteln und somit die entsprechend ausgebildeten Personen die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs erfüllen.
  • Variante 2: Den internationalen Entwicklungen entsprechend soll einzig der Erwerb eines Masters in Advanced Practice Nursing zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung berechtigen. 

Erhaltene Stellungnahmen

Alle Vernehmlassungsantworten sind im folgenden Dokument einsehbar:

Weiterführende Themen

Vernehmlassung zum Ausführungsrecht zur 1. Etappe

Der Bundesrat eröffnete am 23. August 2023 die Vernehmlassung zum Ausführungsrecht zur 1. Etappe der Umsetzung Pflegeinitiative. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 23. November 2023.

Gesundheitsberufe der Tertiärstufe

Die Gesundheitsberufe der Tertiärstufe sind ein wichtiger Bestandteil des Gesundheitssystems. Angesichts der Entwicklung der Gesundheitsbedürfnisse wird in Zukunft die Nachfrage nach diesen Gesundheitsfachpersonen weiter steigen.

Neues Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege

Im Rahmen der Umsetzung der Pflegeinitiative wird ein neues Bundesgesetz erarbeitet, das die Arbeitsbedingungen in der Pflege verbessert. So soll die Arbeitszufriedenheit gefördert und die Zahl der Berufsausstiege gemindert werden.

Förderprogramm «Effizienz in der medizinischen Grundversorgung»

Der Bund unterstützt Projekte in der Berufsausübung und Bildung, die der Förderung der Effizienz in der medizinischen Grundversorgung (EmGv) und insbesondere der Interprofessionalität dienen mit 8 Millionen Franken.

Berufliche Entwicklung fördern

Neben den Arbeitsbedingungen sollen im Rahmen der Umsetzung der Pflegeinitiative auch die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten verbessert werden. Dafür soll die Rolle der Pflegeexpertinnen und -experten Advanced Practice Nurse (APN) rechtlich geregelt sein.

Gesetzgebung Gesundheitsberufe

Das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG) regelt für sieben Gesundheitsberufe die Hochschulausbildung sowie die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung.

Letzte Änderung 04.09.2024

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