2. Etappe: Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege und zur Änderung des Gesundheitsberufegesetzes

Der Bundesrat eröffnete am 8. Mai 2024 die Vernehmlassung zum neuen Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege (BGAP) sowie zur Änderung des Gesundheitsberufegesetzes (GesBG). Die Vernehmlassung dauert bis zum 29. August 2024.

Inhalt der Vorlage

Mit dem BGAP schlägt der Bundesrat Vorgaben zu zehn Bereichen vor, mit denen die Arbeitsbedingungen in der Pflege spürbar verbessert werden sollen. Ausserdem sollen die Sozialpartner zur Verhandlung von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) verpflichtet werden.

Bezüglich der Möglichkeit, von den Vorgaben im Gesetz bzw. den Ausführungsbestimmungen abzuweichen, unterbreitet der Bundesrat in der Vernehmlassung zwei Varianten:

  • Gemäss Variante 1 soll es zulässig sein, in einem GAV von den Vorgaben des neuen Bundesgesetzes abzuweichen.
  • Variante 2 sieht vor, dass die neuen Vorgaben nicht unterschritten werden dürfen.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des GesBG werden folgende Ziele verfolgt:

  • Die Definition des Berufs der Pflegeexpertin und Pflegeexperte APN und der Voraussetzungen für die Ausübung dieses Berufs sowie in der Folge die Regelung des Masters in Advanced Practice Nursing.
  • Zudem wird die vom Parlament überwiesenen Motion 22.3163 Silberschmidt «Stärkung der digitalen Kompetenzen von Gesundheitsfachpersonen» umgesetzt.

Der Bundesrat unterbreitet den Vernehmlassungsteilnehmenden zwei Varianten der Regelung des Zugangs zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Pflegeexpertin oder Pflegeexperte APN:

  • Variante 1: Unter Berücksichtigung des dualen Bildungssystems der Schweiz sollen neben dem Erwerb eines Masters in Advanced Practice Nursing auch andere Bildungsabschlüsse zur Ausübung des Berufs berechtigen. Aktuell prüft das SBFI zusammen mit den betroffenen Akteuren, welche Abschlüsse der Höheren Berufsbildung die nötigen Kompetenzen vermitteln und somit die entsprechend ausgebildeten Personen die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs erfüllen.
  • Variante 2: Den internationalen Entwicklungen entsprechend soll einzig der Erwerb eines Masters in Advanced Practice Nursing zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung berechtigen. 

Eingabefrist 

Die Frist für eine Stellungnahme läuft bis am 29. August 2024.

Stellungnahmen können elektronisch, wenn möglich mittels des zur Verfügung gestellten Word-Formulars, innert der Vernehmlassungsfrist an folgende E-Mail-Adressen gesendet werden:
gever@bag.admin.ch und pflege@bag.admin.ch

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Letzte Änderung 12.06.2024

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