Im Rahmen der Umsetzung der Pflegeinitiative wird ein neues Bundesgesetz erarbeitet, das die Arbeitsbedingungen in der Pflege verbessert. So soll die Arbeitszufriedenheit gefördert und die Zahl der Berufsausstiege gemindert werden.
Im neuen Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege (BGAP) sollen zehn zentrale Bereiche zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen geregelt werden, die einheitlich für den gesamten Pflegebereich gelten sollen. Am 8. Mai 2024 wurde der Vorentwurf des Gesetzes in die Vernehmlassung geschickt.
Vorgesehene Regelungen im BGAP
Folgendes soll im neuen BGAP geregelt werden:
1. Festlegung von Vorgaben zu den Arbeitsbedingungen
Es sollen für zehn Bereiche Vorgaben zu den Arbeitsbedingungen festgelegt werden. Diese Vorgaben gehen teilweise über die geltenden Regeln des Arbeitsgesetzes (ArG) und des zwingenden Arbeitsvertragsrechts gemäss Obligationenrecht (OR) hinaus:
- Wöchentliche Höchstarbeitszeit und Ausgleich von Überzeit
- Wöchentliche Normalarbeitszeit
- Ausgleich von Überstunden
- Ausgleich von Nachtarbeit
- Ausgleich der Sonn- und Feiertagsarbeit
- Umkleidezeit
- Mindestdauer und Entlöhnung von Pausen
- Anrechnung und Ausgleich von Bereitschafts- und Pikettdienst
- Ankündigung von Dienstplänen und Bereitschafts- und Pikettdienst
- Kompensation für kurzfristige Einsätze
2. Verhandlungspflicht von Gesamtarbeitsverträgen (GAV)
Mit dem neuen BGAP in der Pflege können nur einzelne Punkte angegangen werden. Zusätzlich sind weitere Anstrengungen durch die Arbeitgeber, die Sozialpartner und die Kantone erforderlich, um für gute Arbeits- und Lohnbedingungen zu sorgen. Die Sozialpartner sollen deshalb verpflichtet werden, Gespräche zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen aufzunehmen und über GAV zu verhandeln.
Abgrenzung zum bestehenden Arbeitsrecht
Die Vorgaben anderer Gesetze (insb. OR, ArG, kantonale Personalgesetze) bleiben grundsätzlich anwendbar. Das BGAP hat aber in den 10 genannten Bereichen Vorrang, da diese Regelungen über die Vorgaben in bestehenden Gesetzen hinausgehen bzw. für die Arbeitnehmenden günstiger ausfallen. Für Gesundheitsschutzbestimmungen wie etwa der Mutterschaftsschutz, die maximale Anzahl Arbeitstage in Folge oder Vorgaben zur Ergonomie am Arbeitsplatz für das Pflegepersonal gelten weiterhin zwingende Vorgaben aus anderen Gesetzen.
Allfällige Vorgaben in GAV und Einzelarbeitsverträgen, die zugunsten der Arbeitnehmenden von den Arbeitsbedingungen des Vorentwurfs des BGAP abweichen, bleiben selbstverständlich weiterhin gültig.
Dokumente
Juristisches Gutachten zu ausgewählten Aspekten in Arbeitsverhältnissen in der Pflege
Juristisches Gutachten zur Verhandlungspflicht eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV)
Juristisches Gutachten zur arbeitsrechtlichen Situation des Pflegepersonals
Sonstiges
Medien
Letzte Änderung 09.01.2025
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