Im Rahmen der Umsetzung der Pflegeinitiative wird ein neues Bundesgesetz erarbeitet, das die Arbeitsbedingungen in der Pflege verbessert. So soll die Zahl der Berufsausstiege gemindert werden.
Im neuen Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege (BGAP) sollen zehn zentrale Bereiche zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen geregelt werden, die einheitlich für den gesamten Pflegebereich gelten sollen. Die Vernehmlassung des Vorentwurfs des Gesetzes dauerte vom 8. Mai 2024 bis zum 29. August 2024. Der entsprechende Gesetzesentwurf wurde am 21. Mai 2025 vom Bundesrat zuhanden des Parlaments verabschiedet. In einem nächsten Schritt wird nun das Parlament über den Entwurf entscheiden.
Vorgesehene Regelungen im BGAP
Folgendes soll im neuen BGAP geregelt werden:
1. Festlegung von Vorgaben zu den Arbeitsbedingungen
Es sollen für zehn Bereiche Vorgaben zu den Arbeitsbedingungen festgelegt werden. Diese Vorgaben gehen teilweise über die geltenden Regeln des Arbeitsgesetzes (ArG) und des zwingenden Arbeitsvertragsrechts gemäss Obligationenrecht (OR) hinaus:
- Wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden (bisher 50 Stunden) und Ausgleich von Überzeit
- Wöchentliche Normalarbeitszeit zwischen 40 und 42 Stunden
- Ausgleich von Überstunden
- Ausgleich von Nachtarbeit
- Ausgleich der Sonn- und Feiertagsarbeit
- Umkleidezeit
- Mindestdauer und Entlöhnung von Pausen
- Anrechnung und Ausgleich von Bereitschafts- und Pikettdienst
- Ankündigung von Dienstplänen und Bereitschafts- und Pikettdienst
- Kompensation für kurzfristige Einsätze
2. Verhandlungspflicht von Gesamtarbeitsverträgen (GAV)
Als zusätzliche Massnahme sollen die Sozialpartner verpflichtet werden, Gespräche zur weiteren Verbesserung der Arbeitsbedingungen aufzunehmen und über GAV zu verhandeln. Die Sozialpartner können in einem GAV von den Vorgaben des neuen Bundesgesetzes abweichen. Zwingende Bestimmungen des Arbeitsgesetzes, des Obligationenrechts, von kantonalen Personalgesetzen und weiteren spezialrechtlichen Regelungen müssen aber weiterhin eingehalten werden.
Abgrenzung zum bestehenden Arbeitsrecht
Die Vorgaben anderer Gesetze (insb. OR, ArG, kantonale Personalgesetze) bleiben grundsätzlich anwendbar. Das BGAP geht in den 10 genannten Bereichen über die Vorgaben in bestehenden Gesetzen hinaus und sieht für die Arbeitnehmenden günstigere Regelungen vor, die Vorrang haben. Sollten andere Erlasse, etwa kantonale Personalgesetze, zugunsten des Schutzes von Arbeitnehmenden vom BGAP abweichen, ist dies jederzeit möglich. Darüber hinaus gelten betreffend Gesundheitsschutzbestimmungen wie etwa den Mutterschaftsschutz, die maximale Anzahl Arbeitstage in Folge oder Vorgaben zur Ergonomie am Arbeitsplatz für das Pflegepersonal weiterhin zwingende Vorgaben aus anderen Gesetzen.
Dokumente
Juristisches Gutachten zu ausgewählten Aspekten in Arbeitsverhältnissen in der Pflege
Juristisches Gutachten zur Verhandlungspflicht eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV)
Juristisches Gutachten zur arbeitsrechtlichen Situation des Pflegepersonals
Sonstiges
Medien
Letzte Änderung 21.05.2025
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