Neues Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege

Im Rahmen der Umsetzung der Pflegeinitiative wird ein neues Bundesgesetz erarbeitet, das die Arbeitsbedingungen in der Pflege verbessert. So soll die Arbeitszufriedenheit gefördert und die Zahl der Berufsausstiege gemindert werden.

Im neuen Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege (BGAP) sollen zehn zentrale Bereiche zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen geregelt werden, die einheitlich für den gesamten Pflegebereich gelten sollen. Am 8. Mai 2024 wurde der Vorentwurf des Gesetzes in die Vernehmlassung geschickt.

Vorgesehene Regelungen im BGAP

Folgendes soll im neuen BGAP geregelt werden:

1.    Festlegung von Vorgaben zu den Arbeitsbedingungen

Es sollen für zehn Bereiche Vorgaben zu den Arbeitsbedingungen festgelegt werden. Diese Vorgaben gehen teilweise über die geltenden Regeln des Arbeitsgesetzes (ArG) und des zwingenden Arbeitsvertragsrechts gemäss Obligationenrecht (OR) hinaus:

  • Wöchentliche Höchstarbeitszeit und Ausgleich von Überzeit
  • Wöchentliche Normalarbeitszeit
  • Ausgleich von Überstunden
  • Ausgleich von Nachtarbeit
  • Ausgleich der Sonn- und Feiertagsarbeit
  • Umkleidezeit
  • Mindestdauer und Entlöhnung von Pausen
  • Anrechnung und Ausgleich von Bereitschafts- und Pikettdienst
  • Ankündigung von Dienstplänen und Bereitschafts- und Pikettdienst
  • Kompensation für kurzfristige Einsätze

2.    Verhandlungspflicht von Gesamtarbeitsverträgen (GAV)

Mit dem neuen BGAP in der Pflege können nur einzelne Punkte angegangen werden. Zusätzlich sind weitere Anstrengungen durch die Arbeitgeber, die Sozialpartner und die Kantone erforderlich, um für gute Arbeits- und Lohnbedingungen zu sorgen. Die Sozialpartner sollen deshalb verpflichtet werden, Gespräche zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen aufzunehmen und über GAV zu verhandeln.

Abgrenzung zum bestehenden Arbeitsrecht

Die Vorgaben anderer Gesetze (insb. OR, ArG, kantonale Personalgesetze) bleiben grundsätzlich anwendbar. Das BGAP hat aber in den 10 genannten Bereichen Vorrang, da diese Regelungen über die Vorgaben in bestehenden Gesetzen hinausgehen bzw. für die Arbeitnehmenden günstiger ausfallen. Für Gesundheitsschutzbestimmungen wie etwa der Mutterschaftsschutz, die maximale Anzahl Arbeitstage in Folge oder Vorgaben zur Ergonomie am Arbeitsplatz für das Pflegepersonal gelten weiterhin zwingende Vorgaben aus anderen Gesetzen.

Allfällige Vorgaben in GAV und Einzelarbeitsverträgen, die zugunsten der Arbeitnehmenden von den Arbeitsbedingungen des Vorentwurfs des BGAP abweichen, bleiben selbstverständlich weiterhin gültig.

Weiterführende Themen

Vernehmlassung zur 2. Etappe

Der Bundesrat eröffnete am 8. Mai 2024 die Vernehmlassung zum neuen Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege (BGAP) sowie zur Änderung des Gesundheitsberufegesetzes (GesBG). Die Vernehmlassung dauerte bis zum 29. August 2024.

Gesundheitsberufe der Tertiärstufe

Die Gesundheitsberufe der Tertiärstufe sind ein wichtiger Bestandteil des Gesundheitssystems. Angesichts der Entwicklung der Gesundheitsbedürfnisse wird in Zukunft die Nachfrage nach diesen Gesundheitsfachpersonen weiter steigen.

Nationales Monitoring Pflegepersonal

Die Wirkung der im Rahmen der Umsetzung der Pflegeinitiative getroffenen Massnahmen soll mit dem Nationalen Monitoring Pflegepersonal regelmässig und langfristig überprüft werden, indem systematisch und objektiv Daten erhoben werden.

Förderprogramm «Effizienz in der medizinischen Grundversorgung»

Der Bund unterstützt Projekte in der Berufsausübung und Bildung, die der Förderung der Effizienz in der medizinischen Grundversorgung (EmGv) und insbesondere der Interprofessionalität dienen mit 8 Millionen Franken.

Berufliche Entwicklung fördern

Neben den Arbeitsbedingungen sollen im Rahmen der Umsetzung der Pflegeinitiative auch die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten verbessert werden. Dafür soll die Rolle der Pflegeexpertinnen und -experten Advanced Practice Nurse (APN) rechtlich geregelt sein.

Gesetzgebung Gesundheitsberufe

Das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG) regelt für sieben Gesundheitsberufe die Hochschulausbildung sowie die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung.

Letzte Änderung 09.01.2025

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