Am 28. November 2021 wurde die Initiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)» von Volk und Ständen mit einem Ja-Anteil von 61% angenommen. Der Bundesrat beschloss daraufhin, den neuen Artikel 117b der Bundesverfassung (BV) sowie die Übergangsbestimmungen in Artikel 197 Ziffer 13 in zwei Etappen umzusetzen.
Ausgangslage
Die Pflege ist ein wichtiger Pfeiler der medizinischen Versorgung und der Bedarf steigt aufgrund der demografischen Alterung der Gesellschaft laufend. Weil es immer mehr ältere Menschen gibt, werden in den nächsten Jahren auch Krankheiten wie Krebs, Diabetes oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen und die Zahl der multimorbid Erkrankten zunehmen. Damit die Qualität der Pflege erhalten bleibt und alle Menschen Zugang zu einer guten Pflege haben, müssen mehr Pflegende ausgebildet werden und die Berufsverweildauer verlängert werden.
Artikel 117b BV verlangt, dass Bund und Kantone die Pflege als wichtigen Bestandteil der Gesundheitsversorgung anerkennen und fördern. Der Zugang zu einer Pflege von hoher Qualität soll für alle Menschen garantiert sein. Bund und Kantone sollen sicherstellen, dass genügend diplomierte Pflegefachpersonen zur Verfügung stehen. Zudem sollen die in der Pflege tätigen Personen entsprechend ihrer Ausbildung und ihren Kompetenzen arbeiten können, damit die Pflegequalität nicht leidet.
Die Übergangsbestimmung Artikel 197 Ziffer 13 BV verlangt Bundesregelungen zu Arbeitsbedingungen, zur Abgeltung, zur beruflichen Entwicklung und zur Abrechnung.
Umsetzung erste Etappe
Der Bundesrat hat entschieden, in einem ersten Schritt, den vom Parlament am 19. März 2021 verabschiedeten indirekten Gegenvorschlag wiederaufzunehmen, um die darin enthaltene Ausbildungsoffensive rasch umsetzen zu können.
Die Vorlage beinhaltet neben der Ausbildungsoffensive die Möglichkeit, dass Pflegefachpersonen bestimmte Leistungen direkt zulasten der Sozialversicherungen abrechnen können.
Die Ausbildungsoffensive besteht aus drei Teilen:
- eine Verpflichtung der Kantone, die Kosten der praktischen Ausbildung in den Gesundheitseinrichtungen mindestens teilweise zu finanzieren, und eine entsprechende finanzielle Unterstützung der Kantone durch den Bund;
- eine Verpflichtung der Kantone, für angehende Pflegefachpersonen in Ausbildung an einer höheren Fachschule (HF) oder an einer Fachhochschule (FH) Ausbildungsbeiträge zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zu gewähren, wobei die Kantone die Voraussetzungen dafür festlegen; eine finanzielle Unterstützung des Bundes an die Kantone ist vorgesehen, um einen Teil ihrer Aufwendungen zu decken;
- eine Erhöhung der Anzahl Abschlüsse in Pflege an den HF über Beiträge der Kantone an die HF und des Bundes an die Kantone; eine Erhöhung der Anzahl Abschlüsse in Pflege an den FH über Beiträge des Bundes an die FH.
Insgesamt soll die Ausbildung gemäss Bundesgesetz während acht Jahren durch Bund und Kantone mit bis zu einer Milliarde Franken gefördert werden. Mit 8 Millionen Franken für vier Jahre soll der Bund zudem Projekte unterstützen, die der Förderung der Effizienz in der medizinischen Grundversorgung und insbesondere der Interprofessionalität dienen.
Die Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen werden mit Artikel 117b BV nicht grundsätzlich verschoben. Die Ausbildung einer ausreichenden Anzahl von Pflegefachpersonen bleibt somit weiterhin in der Zuständigkeit der Kantone.
In Bezug auf die Möglichkeit, dass Pflegefachpersonen bestimmte Leistungen direkt zulasten der Sozialversicherungen abrechnen, sind Änderungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vorgesehen. Der Bundesrat bezeichnet die betroffenen Pflegeleistungen. Ein Kontrollmechanismus, der zwischen den Tarifpartnern auszuhandeln ist, soll einen ungerechtfertigten Anstieg der Gesundheitskosten verhindern
Die neuen Regelungen wurden am 16. Dezember 2022 von der vereinigten Bundesversammlung verabschiedet. Aktuell bereitet das Eidgenössische Departement des Innern in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung und unter Einbezug der Kantone das Verordnungsrecht vor.
Die Inkraftsetzung des Bundesgesetzes zur Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und den dazugehörigen Verordnungen ist auf Mitte 2024 vorgesehen.
Weiterführende Informationen zu den Massnahmen (vgl. Faktenblatt zur 1. Etappe) finden Sie im Register «Dokumente».
Umsetzung zweite Etappe
Die Ausbildungsoffensive im Rahmen der 1. Etappe der Umsetzung von Artikel 117b BV allein wird nicht genügen, den zukünftigen Bedarf an Pflegenden zu decken. Deshalb wurden wir vom Bundesrat beauftragt, gemeinsam mit dem Bundesamt für Justiz (BJ), dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Zuständigkeiten für das weitere Vorgehen zu klären und mögliche Massnahmen vorzuschlagen.
Der Bundesrat hat nun am 25. Januar 2023 über die weiteren Schritte entschieden und Vorschläge zum Inhalt der 2. Etappe verabschiedet. Die vorgeschlagenen Massnahmen sollen insbesondere die Arbeitsbedingungen und die Möglichkeit der beruflichen Entwicklung in der Pflege verbessern. Sie sollen aber auch eine ausreichende und allen zugängliche Pflege in guter Qualität sowie die angemessene Abgeltung der Pflegeleistungen sicherstellen. Weiterführende Informationen zu den konkret angedachten Massnahmen (vgl. Faktenblatt zur 2. Etappe) sowie relevante Grundlagendokumente (vgl. juristische Gutachten) können Sie dem Register «Dokumente» entnehmen.
Die Vernehmlassung zum neuen Bundesgesetz über anforderungsgerechte Arbeitsbedingungen in der Pflege sowie zur Revision des Gesundheitsberufegesetzes wird bis Ende April 2024 eröffnet werden.
Daneben sind die Kantone, Betriebe und Sozialpartner (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände) bzw. die Kostenträger und Leistungserbringer im Gesundheitswesen ihrerseits weiterhin gefordert, rasch Massnahmen umzusetzen.
Dokumente
Faktenblätter zur Umsetzung der Pflegeinitiative
Umsetzung Pflegeinitiative: Bestandesaufnahme Rechtsetzung Kantone
Der vorliegende Bericht wurde vom Bundesamt für Gesundheit BAG in Auftrag gegeben. Im Hinblick auf die Umsetzung der ersten Etappe der Pflegeinitiative resp. des neuen Verfassungsartikels soll die Studie Aufschluss über den aktuellen Stand der Gesetzgebung in den 26 Kantonen geben. Konkret geht es darum zu ermitteln, in welchem Masse die Bedingungen und Kriterien erfüllt sind, damit die Kantone die Ausbildungsoffensive umsetzen können.
Juristisches Gutachten zur Verhandlungspflicht eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV)
Juristisches Gutachten zur arbeitsrechtlichen Situation des Pflegepersonals
- Faktenblatt: Bildungsabschlüsse in der Pflege (PDF, 256 kB, 11.10.2021)
- Faktenblatt: Demographische Entwicklung und Pflegebedarf (PDF, 286 kB, 22.09.2021)
- Faktenblatt: Bestand und Bedarf an Pflege- und Betreuungspersonal (PDF, 376 kB, 11.10.2021)
- Faktenblatt: Massnahmen des Bundes zur Stärkung der Pflege (PDF, 165 kB, 27.09.2021)
- Faktenblatt: Löhne und Arbeitsbedingungen des Pflegepersonals (PDF, 50 kB, 01.11.2021)
- Faktenblatt: Pflegefinanzierung (PDF, 38 kB, 22.09.2021)
- Faktenblatt: Pflegefinanzierung - Anhang: OKP-Beiträge an Pflegeleistungen (PDF, 32 kB, 20.03.2023)
- Faktenblatt: Berufsverweildauer in der Pflege (PDF, 139 kB, 20.03.2023)
Links
Studie: Schweizer Kohorte der Gesundheitsfachkräfte und pflegenden Angehörigen (www.scohpica.ch/de/)
Medien
Letzte Änderung 01.05.2023
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Abteilung Gesundheitsberufe
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