Die vielfältigen Fragen, welche die verschiedenen Beteiligten und Betroffenen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (GesBG) dem BAG stellen, wurden zusammengetragen, thematisch geordnet und werden auf dieser Seite beantwortet.
Das Gesundheitsberufegesetz (GesBG) sowie das Ausführungsrecht sind am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Häufig gestellte Fragen – sogenannte frequently asked questions (kurz: FAQ), die das GesBG betreffen, beantworten wir auf dieser Internetseite themenspezifisch gebündelt. Die FAQ werden mit neu eingereichten Fragen aktualisiert.
FAQ
Für wen gilt das neue Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe?
Sieben Kategorien von Gesundheitsberufen fallen unter das neue Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG, SR 811.21): Pflegefachfrau und Pflegefachmann, Physiotherapeutin und Physiotherapeut, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Hebamme, Ernährungsberaterin und Ernährungsberater, Optometristin und Optometrist, Osteopathin und Osteopath.
1. Welche Gesundheitsfachpersonen brauchen eine Berufsausübungsbewilligung und was bedeutet «in eigener fachlicher Verantwortung»?
Die Angehörigen eines Gesundheitsberufes nach GesBG (Pflegefachfrau und Pflegefachmann, Physiotherapeutin und Physiotherapeut, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Hebamme, Ernährungsberaterin und Ernährungsberater, Optometristin und Optometrist, Osteopathin und Osteopath) brauchen eine Berufsausübungsbewilligung, wenn sie in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind. Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Kantons, in dem der Beruf ausgeübt wird, ausgestellt.
Der Begriff «Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung» umfasst jede Berufstätigkeit, die nicht unter der Aufsicht einer/eines Angehörigen desselben Berufs erfolgt, unabhängig davon, ob es sich um eine unselbständige Tätigkeit in einem öffentlichen oder privaten Unternehmen, oder um eine selbständige Tätigkeit handelt.
Wesentlich ist, dass die abschliessende fachliche Verantwortung für die eigene Berufstätigkeit sowie die Tätigkeit allfälliger Mitarbeitenden bei der Gesundheitsfachperson selber liegt. Es müssen somit sowohl Personen, die selbständig in einer eigenen Praxis tätig sind, als auch angestellte Führungskräfte in Gesundheitseinrichtungen, welche die fachliche Verantwortung für die korrekte Berufsausübung ihrer Mitarbeitenden tragen über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen. Ebenso müssen Personen, die als einzige Fachkraft ihres Gesundheitsberufs in einer Einrichtung angestellt sind und ihre Tätigkeit somit ohne fachliche Aufsicht ausüben (z.B. einzige Physiotherapeutin in einer ärztlichen Gruppenpraxis) eine Berufsausübungsbewilligung haben.
Der Bundesrat hat darauf verzichtet, den Begriff «Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung» auf Verordnungsstufe zu konkretisieren. Es ist die Aufgabe der kantonalen Behörden, je nach spezifischen Gegebenheiten im Einzelfall zu prüfen, ob eine Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung vorliegt und die Gesundheitsfachperson somit über eine Bewilligung verfügen muss.
2. Müssen Personen, die unter der fachlichen Aufsicht einer/eines Angehörigen desselben Gesundheitsberufes arbeiten, über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen?
Das GesBG sieht keine Bewilligungspflicht vor für Personen, die unter der fachlichen Aufsicht einer/eines Angehörigen desselben Berufes arbeiten. Wir empfehlen Ihnen, sich mit den Behörden Ihres Kantons in Verbindung zu setzen, um abzuklären, ob diesbezüglich kantonale Regelungen bestehen.
3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung zu erlangen?
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater sowie Optometristinnen und Optometristen müssen über einen Bachelor of Science FH verfügen, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner über einen Bachelor of Science FH oder ein Diplom Pflegefachfrau/Pflegefachmann HF. Osteopathinnen und Osteopathen müssen über einen Master of Science FH verfügen. Auch Personen mit einem als gleichwertig anerkanntem ausländischem Diplom können eine Berufsausübungsbewilligung erhalten ebenso wie Personen mit Schweizerischen Abschlüssen nach früherem Recht, die gemäss der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung (GesBAV, SR 811.214) den Diplomen nach geltendem Recht gleichgestellt sind.
Darüber hinaus müssen die Gesuchstellenden vertrauenswürdig sein, physisch und psychisch zu einer einwandfreien Berufsausübung imstande sein und eine Amtssprache des Kantons beherrschen, für den die Bewilligung beantragt wird. Die Kantone dürfen keine weiteren Voraussetzungen vorsehen, sind aber berechtigt, z.B. ein Leumundszeugnis, einen Straf- und/oder einen Betreibungsregisterauszug sowie ein Arztzeugnis zu verlangen, um zu prüfen, ob die Person diese Voraussetzungen erfüllt.
4. Wie lange haben Personen, die bei Inkrafttreten des GesBG einen Gesundheitsberuf in eigener fachlicher Verantwortung ohne Berufsausübungsbewilligung ausüben Zeit, um eine Berufsausübungsbewilligung zu erlangen?
Das Gesetzt sieht eine Übergangsfrist von fünf Jahren für diejenigen Personen vor, die vor Inkrafttreten des GesBG am 1. Februar 2020 keine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung brauchten und jetzt eine solche einholen müssen. Diese Frist soll den betroffenen Personen genügend Zeit einräumen, um allenfalls fehlende Qualifikationen zu erwerben und eine entsprechende Bewilligung bei den zuständigen kantonalen Behörden zu beantragen.
5. Behalten die kantonalen Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung, die vor Inkrafttreten des GesBG erteilt worden sind, ihre Gültigkeit?
Ja, solange die Person den entsprechenden Kanton nicht wechselt. Wenn sie ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung in einem anderen Kanton ausüben will, muss sie in diesem Kanton eine neue Bewilligung beantragen und die Voraussetzungen des GesBG erfüllen.
Regelt die neue Gesetzgebung auch die Kompetenzen, über welche die Gesundheitsfachpersonen verfügen müssen?
Das GesBG selber legt die allgemeinen, sozialen und persönlichen Kompetenzen fest, über die Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorsstudiengangs (oder Master für die Osteopathen) verfügen müssen. In der Gesundheitsberufekompetenzverordnung (GesBKV, SR 811.212) sind dann die je berufsspezifischen Kompetenzen der verschiedenen Gesundheitsberufe festgelegt. Die Beschreibung der Kompetenzen soll den Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereiches als Grundlage für ihre Ausbildungsprogramme dienen.
Welche konkreten Tätigkeiten Angehörige eines Gesundheitsberufes ausführen dürfen, regelt allerdings weder das GesBG noch die GesBKV. Entsprechende Vorgaben oder Beschränkungen können sich allenfalls aus der bundesrechtlichen oder kantonalen Gesetzgebung ergeben. Wir empfehlen Ihnen, sich für weitere Informationen an Ihren Berufsverband oder an die zuständige Behörde Ihres Kantons zu wenden.
1. Welche Gesundheitsfachpersonen müssen in das GesReg eingetragen werden?
Im GesReg eingetragen werden alle Gesundheitsfachpersonen mit einem im GesBG geregelten Bildungsabschluss, d.h. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner mit einem Bachelor of Science FH oder einem Diplom Pflegefachfrau/Pflegefachmann HF, Physiotherapeutinnen und -therapeuten, Ergotherapeutinnen und -therapeuten, Hebammen, Ernährungsberaterinnen und -berater, Optometristinnen und Optometristen mit einem Bachelor of Science FH und Osteopathinnen und Osteopathen mit einem Master of Science FH. Weiter werden die Inhaberinnen und Inhaber eines als gleichwertig anerkannten ausländischen Diploms registriert. Dasselbe gilt für Personen, die die zuvor genannten Diplome oder die Anerkennung ihrer ausländischen Diplome vor Inkrafttreten des Gesetzes erhalten haben. Als das GesReg am 1. Februar 2022 in Betrieb genommen wurde, wurden diese Daten aus dem bestehenden interkantonalen Register (NAREG) überführt.
In das Register eingetragen werden auch die Daten betreffend Personen, die eine kantonale Bewilligung für die Ausübung eines Gesundheitsberufes in eigener fachlicher Verantwortung haben. Ebenfalls enthalten sind auch die Daten zu den sogenannten Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern enthalten.
2. Wer führt das GesReg?
Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) ist für die Führung des Gesundheitsberuferegisters (GesReg) zuständig. Das SRK wird auch weiterhin das interkantonale Register NAREG, indem Daten über Angehörigen von anderen Berufsgruppen des Gesundheitsbereiches (z.B. Logopäden, Drogistinnen, Rettungssanitätern usw.) erfasst sind, führen.
3. Woher stammen die im GesReg registrierten Daten, wer trägt sie ein und wer hat Zugriff auf diese Daten?
Was die schweizerischen Diplome anbelangt, bekommt das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) personenbezogene Daten von den Fachhochschulen und höheren Fachschulen und trägt sie in das Register ein (siehe Frage 1. Welche Gesundheitsfachpersonen müssen in das GesReg eingetragen werden?). Eingetragen werden insbesondere die Personalien der Diplominhaberinnen und -inhaber (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Nationalität) sowie Daten zu ihrem Diplom. Für Personen mit als gleichwertig anerkanntem ausländischem Diplom trägt das SRK, das auch für die Anerkennungen zuständig ist, die entsprechenden Daten in das Register ein. Diese Daten sind der Öffentlichkeit zugänglich.
Die Kantone tragen Daten zu den Berufsausübungsbewilligungen in eigener fachlicher Verantwortung ein, z.B. die Adresse der Praxis/des Betriebes oder die Verweigerung der Bewilligung oder deren Entzug. Diese Daten sind der Öffentlichkeit ebenso zugänglich.
Das Bundesamt für Statistik trägt die Unternehmensidentifikations-Nummer (UID) und die Stiftung Refdata die Personen-Identifikationsnummer (GLN) in das Register ein. Diese sind beide auch für die Öffentlichkeit zugänglich.
Ausserdem melden die Kantone dem SRK personenbezogene Daten, die nur den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen zuständigen Behörden zugänglich sind, wie z.B. die AHV-Nummer. Die Kantone teilen dem SRK auch besonders schützenswerte Personendaten mit, wie beispielsweise die Gründe für die Verweigerung oder den Entzug einer Bewilligung oder Disziplinarmassnahmen. Diese Daten sind für die Öffentlichkeit nicht sichtbar. Sie sind neben den berechtigten Mitarbeitenden des SRK nur auf Anfrage hin den kantonalen Behörden, die für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständig sind und den Aufsichtsbehörden, zugänglich. Im Register selbst ist nur für die Kantone ersichtlich, dass besonders schützenswerte Personendaten eingetragen sind. Dieser Eintrag ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich.
Die vollständige Liste der im GesReg eingetragenen Daten und der Datenlieferantinnen und Datenlieferanten findet sich im Anhang zur Registerverordnung GesBG (SR 811.216).
4. Kann man die Registrierung im GesReg beantragen oder verweigern und muss man für die Registrierung eine Gebühr entrichten?
Nur die Personen, die dem GesBG unterstellt sind, sind im Register eingetragen (siehe Frage 1. Welche Gesundheitsfachpersonen müssen in das GesReg eingetragen werden?). Die Registrierung ist obligatorisch und das Schweizerische Rote Kreuz erhebt eine Gebühr von 130 Franken bei jeder zu registrierenden Person. Diese Gebühr wird nur einmal pro Person erhoben. Werden die Daten nachträglich geändert, z.B. wenn eine Person nachträglich eine Berufsausübungsbewilligung erlangt, ist die Änderung kostenlos.
Personen, die bei Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung am 1. Februar 2020 bereits im NAREG registriert sind, sind von der Gebührenpflicht befreit.
5. Welchen Zweck erfüllt das GesReg?
Das GesReg dient der Information und dem Schutz der Öffentlichkeit: diese kann dem neuen Register entnehmen, ob eine Gesundheitsfachperson über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt oder nicht. sowie der Qualitätssicherung. Darüber hinaus können die Daten in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden. Das Register dient auch der Information in- und ausländischer Dienststellen. Des Weiteren soll es der Vereinfachung der Bewilligungsverfahren und dem interkantonalen Informationsaustausch dienen. Für die Öffentlichkeit is es seit dem 1. Februar 2022 zugänglich.
6. Warum zwei Gesundheitsberuferegister GesReg/NAREG?
Das GesReg basiert auf dem Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG), das NAREG auf der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (IKV). Um für die Öffentlichkeit und die weiteren Nutzerinnen und Nutzer der Register eine möglichst benutzerfreundliche Lösung anzubieten, werden das GesReg und das
NAREG in derselben Applikation geführt.
7. Welche Daten enthält das GesReg?
Für die Öffentlichkeit sind folgende Daten sichtbar:
- Name(n) und Vorname(n), frühere Namen, Jahrgang, Geschlecht, Nationalität(en),
- Global Location Number (GLN) und Unternehmensidentifikationsnummer (UID)
- Beruf, Ausbildungsabschluss, Land und Datum der Diplomerteilung, Registriernummer, bei Anerkennungen von ausländischen Ausbildungsabschlüssen das Anerkennungsdatum sowie Daten zur Meldung bei 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern
- Daten zur Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung und Adressdaten
Weitere Personen- und Diplomdaten, wie beispielsweise das Geburtsdatum, sind für die Öffentlichkeit nicht einsehbar. Jede registrierte Gesundheitsfachperson hat das Recht, einen vollständigen Auszug ihrer Daten zu erhalten.
Daten zu aufsichtsrechtlichen Massnahmen werden ebenfalls im GesReg eingetragen, sind jedoch für die Öffentlichkeit
ebenfalls nicht ersichtlich. Strafrechtliche Massnahmen werden hingegen nicht im GesReg, sondern gemäss den gesetzlichen Bestimmungen im Schweizerischen Strafregister erfasst.
8. Wo bestehen Lücken?
- Verschiedene Berufe (Drogistinnen und Drogisten, Logopädinnen und Logopäden, Optometristinnen und Optometristen und Augenoptikerinnen und Augenoptiker) werden erst seit 2015 registriert. Aus diesem Grund sind Personen, die ihren Ausbildungsabschluss vor dem 1. Januar 2015 erlangt haben und über keine Berufsausübungsbewilligung verfügen, nicht in diesen Registern erfasst.
- Personen,die sich gemäss dem Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD) gemeldet haben und ihren Beruf in der Schweiz ohne Bewilligung während höchstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in eigener fachlicher Verantwortung ausüben dürfen (90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und-erbringer) werden seit dem 1. Januar 2015 erfasst.
9. Was tun bei nicht mehr aktuellen Daten?
Haben sich Ihr Name (z.B. aufgrund von Heirat) oder sonstige Daten geändert? Dann teilen Sie uns bitte Ihre aktuellen Daten mittels Mutationsantrag mit. Den Link dazu finden Sie in der Detailansicht zu Ihrer Person.
10. Benutzername und Passwort beantragen
Als Gesundheitsfachperson haben Sie die Möglichkeit, sämtliche Sie betreffende Daten einzusehen und fehlende oder falsche Daten mit einem Mutationsantrag ergänzen oder berichtigen zu lassen. Melden Sie sich hierfür bitte an gesreg@redcross.ch
11. Sie sind nicht im GesReg eingetragen und möchten sich eintragen lassen
Wenn Sie eine Gesundheitsfachperson mit einem der oben genannten Abschlüsse sind und die Angaben zu Ihrer Person im GesReg fehlen, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf: gesreg@redcross.ch
1. Sind die Angehörigen von Gesundheitsberufen verpflichtet, sich weiterzubilden?
Das GesBG sieht vor, dass die unter eigener fachlicher Verantwortung arbeitenden Angehörigen der Gesundheitsberufe ihre Kompetenzen durch lebenslanges Lernen kontinuierlich vertiefen und weiterentwickeln müssen.
Die Anforderungen an das lebenslange Lernen, wie beispielsweise an Inhalt und Umfang, sind bewusst nicht im GesBG spezifiziert worden. Sie sollen Gegenstand allfälliger kantonaler oder berufsverbandlicher Regelung sein. Ausserdem muss letztlich der Arbeitgeber sicherstellen, dass die bei ihm angestellten Gesundheitsfachpersonen qualifiziert sind und ihre Kompetenzen angemessen weiterentwickeln.
Einige Kantone dehnen die Weiterbildungspflicht auf Gesundheitsfachleute aus, die ihre Tätigkeit unter der Verantwortung eines Angehörigen desselben Berufes ausüben.
2. Sind die Fort- und Weiterbildungstitel im Register eingetragen?
Die Fort- und Weiterbildungstitel sind nicht im GesReg eingetragen, da diese Angaben für die Hauptzwecke des Registers (Erleichterung der Bewilligungsabläufe für die Kantone und Gewährleistung der Patientensicherheit durch Information) nicht notwendig sind.
Falls Ihre Frage anhand des FAQ nicht beantwortet werden konnte, nehmen wird diese gerne per E-Mail entgegen. Vielen Dank.
Letzte Änderung 17.01.2024