Gesundheitsberufegesetz GesBG und Ausführungsrecht sind in Kraft

Das Gesundheitsberufegesetz GesBG sowie das Ausführungsrecht dazu sind am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Somit gelten für sieben Gesundheitsberufe schweizweit einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung.

Symbolbild

Einheitliche Anforderungen an die Ausbildungen in Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Hebamme, Ernährung und Diätetik, Optometrie sowie Osteopathie sind notwendig, um die Qualität in der Versorgung zu gewährleisten. Das ist das Ziel des neuen Gesundheitsberufegesetzes.

Das GesBG legt dazu die Kompetenzen fest, welche die Studiengänge ihren Absolventinnen und Absolventen vermitteln müssen. Es sieht zudem die obligatorische Akkreditierung dieser Studiengänge vor, um die Qualität der Ausbildung zu sichern. Weiter regelt das neue Gesetz die Voraussetzungen und Modalitäten der Anerkennung ausländischer Diplome und sieht die Einrichtung eines Gesundheitsberuferegisters GesReg vor. Und schliesslich bestimmt das GesBG die Voraussetzungen, unter denen die Berufsangehörigen der sieben Gesundheitsberufe eine Bewilligung zur Ausübung ihres Berufes in eigener fachlicher Verantwortung erhalten können. Für die Erteilung dieser Berufsausübungsbewilligungen und die Aufsicht sind die Kantone zuständig.

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Letzte Änderung 06.11.2023

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