Das Gesundheitsberufegesetz GesBG sowie das Ausführungsrecht dazu sind am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Somit gelten für sieben Gesundheitsberufe schweizweit einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung.
Einheitliche Anforderungen an die Ausbildungen in Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Hebamme, Ernährung und Diätetik, Optometrie sowie Osteopathie sind notwendig, um die Qualität in der Versorgung zu gewährleisten. Das ist das Ziel des neuen Gesundheitsberufegesetzes.
Das GesBG legt dazu die Kompetenzen fest, welche die Studiengänge ihren Absolventinnen und Absolventen vermitteln müssen. Es sieht zudem die obligatorische Akkreditierung dieser Studiengänge vor, um die Qualität der Ausbildung zu sichern. Weiter regelt das neue Gesetz die Voraussetzungen und Modalitäten der Anerkennung ausländischer Diplome und sieht die Einrichtung eines Gesundheitsberuferegisters GesReg vor. Und schliesslich bestimmt das GesBG die Voraussetzungen, unter denen die Berufsangehörigen der sieben Gesundheitsberufe eine Bewilligung zur Ausübung ihres Berufes in eigener fachlicher Verantwortung erhalten können. Für die Erteilung dieser Berufsausübungsbewilligungen und die Aufsicht sind die Kantone zuständig.
Unterlagen
Links
Medien
Zur Darstellung der Medienmitteilungen wird Java Script benötigt. Sollten Sie Java Script nicht aktivieren können oder wollen, dann haben sie mit unten stehendem Link die Möglichkeit auf die Seite News Service Bund zu gelangen und dort die Mitteilungen zu lesen.
Letzte Änderung 06.11.2023
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Gesundheitsversorgung und Berufe
Sektion Weiterentwicklung Gesundheitsberufe
Schwarzenburgstrasse 157
3003
Bern
Schweiz