Indirekte Anerkennung Weiterbildungstitel der Medizinalberufe ausserhalb der EU/EFTA

Anerkennt ein Vertragsstaat einen Weiterbildungstitel erworben ausserhalb der EU/EFTA, spricht man von der indirekten Anerkennung («Anerkennung der Anerkennung»).

Voraussetzungen für die Anerkennung

Anerkennt ein Vertragsstaat einen Weiterbildungstitel aus einem Drittstaat (erworben ausserhalb EU/EFTA), kann die Schweiz diese Anerkennung anerkennen, wenn die gesuchstellende Person:

  • über ein von der MEBEKO anerkanntes Diplom oder ein eidgenössisches Diplom verfügt;

  • die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Vertragsstaates (EU/EFTA) besitzt, bzw. ihr/e Ehepartner/in besitzt eine dieser Staatsangehörigkeiten;

  • eine Bestätigung besitzt, dass im Anerkennungsstaat die erste Anerkennung gemäss Anhang V der EU-Richtlinie 2005/36/EG in Beachtung der Minimalanforderungen an die Weiterbildung nach Titel III, Kapitel III der Richtlinie erfolgte;

  • im Anerkennungsstaat und/oder in der Schweiz eine aktuelle (d.h. nicht länger als 5 Jahre zurückliegende) klinische Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren im entsprechenden Fachgebiet erworben hat.

Sind diese Bedingungen kumulativ erfüllt, kann ein Gesuch eingereicht werden (die Einforderung weiterer Unterlagen bleibt ausdrücklich vorbehalten).

Spracheintrag

Medizinalpersonen, die den Beruf in der Schweiz ausüben wollen, müssen über die dafür erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Sprachkenntnisse können im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen werden. Gesuche um Eintragung einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) können zusammen mit dem Gesuch um Anerkennung eingereicht werden. Die näheren Informationen sind dem Antragsformular zu entnehmen. Die Eintragung weiterer Sprachen kann erst nach erfolgter Anerkennung und nur über die Online-Sprachmeldung beantragt werden. Die Gebühr je Spracheintrag beträgt zwischen CHF 50 und CHF 100.

Zahlen & Fakten

Statistiken Medizinalberufe

Das BAG wertet jährlich Daten aus dem Medizinalberuferegister aus. Sie dienen dazu, genügend und bedarfsgerecht qualifiziertes Personal auszubilden.

Weiterführende Themen

Medizinalberufekommission (MEBEKO)

Wir informieren Sie über die Aufgaben/Kompetenzen und die Zusammensetzung der Medizinalberufekommission (MEBEKO).

Medizinalberuferegister MedReg

Seit 1. Januar 2018 müssen alle Medizinalpersonen, die in der Schweiz tätig sind oder tätig werden wollen, im Medizinalberuferegister eingetragen sein.

Letzte Änderung 09.12.2022

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
MEBEKO
Ressort Weiterbildung
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 462 94 83
9–12h
E-Mail

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