Sie besitzen ein Weiterbildungstitel eines Medizinalberufs aus einem Drittstaat (erworben ausserhalb der EU/EFTA)? Hier erfahren Sie, welche Verfahren für Sie in Frage kommen.
Gesuch einreichen für einen Weiterbildungstitel der Medizinalberufe aus einem Drittstaat (nicht EU-/EFTA-Staat)
Für Personen mit Weiterbildungstitels aus einem Drittstaat (erworben ausserhalb der EU/EFTA) kommen die folgenden Verfahren in Frage:
Sie variieren je nach Ausstellungsstaat des Diploms und/oder der Staatsangehörigkeit der gesuchstellenden Person.
Haben Sie Fragen? Weiter unten auf dieser Seite finden Sie Fragen und Antworten (FAQ) zur Gesuchseinreichung.
Indirekte Anerkennung von Weiterbildungstiteln der Medizinalberufe ausserhalb der EU/EFTA
Damit Sie ein Gesuch für die indirekte Anerkennung eines Weiterbildungstitels (erworben ausserhalb der EU/EFTA) einreichen können, müssen Sie alle der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Ihr Weiterbildungstitel muss bereits durch einen Staat der EU/EFTA anerkannt sein.
- Sie verfügen über ein von der MEBEKO anerkanntes Diplom oder ein eidgenössisches Diplom.
- Sie besitzen die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Vertragsstaates der Schweiz (EU oder EFTA) bzw. der/die Ehepartner/in besitzt die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten.
- Sie besitzen eine Bestätigung, dass im Anerkennungsstaat die erste Anerkennung gemäss Anhang V der EU-Richtlinie 2005/36/EG in Beachtung der Minimalanforderungen an die Weiterbildung nach Titel III, Kapitel III der Richtlinie erfolgte.
- Sie erwarben im Anerkennungsstaat und/oder in der Schweiz eine aktuelle (d.h. nicht länger als 5 Jahre zurückliegende) klinische Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren.
Erfüllen Sie die genannten Voraussetzungen? Dann reichen Sie dieses Gesuch vollständig ein:
Gesuchsformular «Indirekte Anerkennung eines Weiterbildungstitels» (PDF, 312 kB, 08.11.2024)
Die Bearbeitung Ihres Gesuchs kann mehrere Monate dauern.
Erwerb eines eidgenössischen Weiterbildungstitels der Medizinalberufe
Für den Erwerb von eidgenössischen Weiterbildungstitel sind die entsprechenden Weiterbildungsorganisationen zuständig. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der zuständigen Organisation:
- Humanmedizin: Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Forbildung (SIWF)
- Zahnmedizin: Büro für zahnmedizinische Weiterbildung BZW
- Pharmazie: Institut für pharmazeutische Weiter- und Fortbildung FPH
- Chiropraktik: Die Schweizer Chiropraktoren ChiroSuisse
Frequently Asked Questions (FAQ)
Bearbeitung eines Gesuchs
- Eingang der Unterlagen: Die Unterlagen treffen per Post bei uns ein und der Eingang wird registriert.
- Erfassung der Daten: Alle notwendigen Daten werden im System erfasst, und Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
- Prüfung der Unterlagen: Die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft. Fehlen Dokumente, fordern wir diese per Brief nach.
- Gebührenrechnung: Wenn das Gesuch vollständig vorliegt und die Prüfung der Unterlagen erfolgreich war, wird eine Gebührenrechnung versandt (Zahlung nur via Banküberweisung möglich).
- Abschluss des Verfahrens: Sobald unser System den Zahlungseingang verbucht hat, wird das Verfahren abgeschlossen. Die Verfügung und ggf. eine Ausweiskarte werden per Post an Sie versendet. Gleichzeitig erfolgt der Eintrag ins MedReg und die Vergabe einer Global Location Number (GLN).
- Die Bearbeitungszeit beträgt normalerweise etwa 3 Monate, gerechnet ab dem Versanddatum der Eingangsbestätigung per Post.
- Wir bearbeiten die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs und können den Prozess nicht beschleunigen.
- Die Eingangsbestätigung erhalten Sie meist innerhalb eines Monats nach Eingang Ihrer Unterlagen.
- Eine schnellere Bearbeitung ist leider nicht möglich.
- Hinweis: Die genannten Zeitangaben beruhen auf Erfahrungswerten und sind nicht verbindlich. Bei hohen Antragsvolumen können sich der Prozess auch länger dauern.
Tipp: Um Verzögerungen zu vermeiden, reichen Sie bitte alle Unterlagen vollständig (siehe Liste im Antragsformular) und in einer einzigen Postsendung ein.
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Eine Beschleunigung des Prozesses ist nicht möglich.
Tipp: Reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen vollständig (siehe Liste der einzureichenden Unterlagen im Antragsformular) und in einer einzigen Postsendung ein, um Verzögerungen zu vermeiden.
- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung per Post, in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang Ihrer Unterlagen. Eine schnellere Bestätigung ist leider nicht möglich.
- Bitte warten Sie mindestens einen Monat, bevor Sie per E-Mail nachfragen, ob Ihre Unterlagen eingegangen sind.
Hinweis: Die Bearbeitungszeit von ein bis drei Monaten basiert auf Erfahrungswerten und kann nicht garantiert werden.
Ob alle Unterlagen komplett sind, können wir erst nach genauer Prüfung feststellen. Sollten Unterlagen fehlen, informieren wir Sie per Brief und fordern die fehlenden Dokumente nach.
- Die MEBEKO stellt keine fortlaufende Online-Statusverfolgung für Gesuche zur Verfügung.
- Wir bitten Sie, nur in Ausnahmefällen per E-Mail nachzufragen. Statusabfragen können unter Umständen zu einer Verzögerung der Bearbeitung führen.
Sollte im Gesuch falsche oder unvollständige Angaben gemacht werden, kann dies zu einer Verzögerung des Verfahrens führen. In manchen Fällen muss das Gesuch sogar zurückgewiesen oder abgelehnt werden. Falls Fehler entdeckt werden, wird die MEBEKO Sie schriftlich benachrichtigen und um Korrektur oder Ergänzung bitten.
Das ist nicht möglich. Der Anerkennungs- bzw. Registrierungsentscheid (Verfügung) wird ausschliesslich in Papierform und per eingeschriebener Briefpost versandt.
Wenn Ihr Gesuch abgelehnt wird, erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung mit einer Begründung. In manchen Fällen gibt es die Möglichkeit, eine erneute Prüfung anzufordern oder zusätzliche Informationen bereitzustellen. Bitte kontaktieren Sie uns in diesem Fall für weitere Informationen.
Gesuchseinreichung und Dokumente
- Alle notwendigen Dokumente sind auf den jeweiligen Antragsformularen aufgelistet.
- Offizielle Dokumente müssen als originalbeglaubigte Kopien eingereicht werden. Die akzeptierten Beglaubigungsstellen sind ebenfalls auf dem Antragsformular angegeben.
Hinweis: Bitte schicken Sie keine Originaldokumente, da wir keine Unterlagen zurücksenden können.
Nein, das ist nicht möglich. Alle Unterlagen müssen per Briefpost, d.h. in Papierform eingereicht werden.
Nein, Unterlagen werden ausschliesslich per Briefpost entgegengenommen/verschickt.
- Ja, Sie können mehrere Diplome gleichzeitig einreichen, jedoch müssen für jedes Diplom gesonderte Antragsformulare ausgefüllt werden.
- Die Gebühren können je nach Anzahl der Diplome variieren. Alle Dokumente müssen jedoch zusammen in einer einzigen Postsendung eingereicht werden, um Verzögerungen zu vermeiden.
- Sobald ein Gesuch eingereicht wurde, können die Unterlagen nicht mehr zurückgegeben werden, da sie für die Bearbeitung benötigt werden. Bitte reichen Sie deshalb wo möglich beglaubigte Kopien ein.
- Falls Sie Ihr Gesuch zurückziehen möchten, kontaktieren Sie uns bitte sofort. Eine Rückgabe von Unterlagen ist jedoch nicht möglich.
Eine nachträgliche Änderung des Diploms ist in der Regel nicht möglich. Sollte sich nach der Anerkennung oder Registrierung etwas an Ihrem Diplom ändern, müssen Sie ein neues Gesuch einreichen.
Falls es sich um einen Zusatz oder eine Erweiterung handelt (z. B. ein zusätzlicher Weiterbildungstitel), kann dies möglicherweise als neues Gesuch eingereicht werden.
Wenn Sie ein Duplikat Ihres Diploms oder eine Bestätigung benötigen, können Sie dies online bestellen. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Bestellung von Duplikaten finden Sie auf der Webseite Bestellung von Duplikaten (weitere Informationen dazu lesen Sie auf der Webseite «Bescheinigungen universitärer Medizinalberufe».
Adress-, Namens- oder andere relevante Änderungen sollten der MEBEKO per E-Mail (mebeko@bag.admin.ch) gemeldet werden.
Sie dürfen auch eine ausländische Adresse angeben. Bitte stellen Sie jedoch sicher, dass die Post unter der angegeben Adresse auch entgegengenommen werden kann. Wir versenden die Eingangsbestätigung, die Rechnung und die Verfügung die angegeben Adresse. Falls sich Ihre Adresse während des laufenden Verfahrens ändert, melden Sie uns das bitte per Mail (mebeko@bag.admin.ch).
Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch.
Spracheintrag und Sprachkenntnisse
- Nein, ein Spracheintrag ist nicht verpflichtend.
- Arbeitgeber und kantonale Behörden müssen jedoch überprüfen, ob die notwendigen Sprachkenntnisse vorhanden sind. Manche Kantone haben strengere Anforderungen an Sprachnachweise als andere.
- Für einen Eintrag ins MedReg ist mindestens B2-Niveau in der entsprechenden Sprache erforderlich, nachweisbar durch:
- ein anerkanntes Sprachdiplom (nicht älter als 6 Jahre). Die MEBEKO berücksichtigt alle offiziellen Sprachdiplome nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (mindestens Niveau B2), die nicht älter als 6 Jahre, unterzeichnet und datiert sind und zudem Informationen enthalten, an welchem Ort oder in welchem Testzentrum die Sprachprüfung absolviert wurde und welche Resultate in den einzelnen Prüfungsteilen (Schreiben, Lesen, Sprechen, Hören) erzielt wurden.
- ein in der entsprechenden Sprache erworbener Aus- oder Weiterbildungsabschluss des universitären Medizinalberufs; massgebend ist die Sprache in der die Aus- oder Weiterbildung absolviert wurde und nicht die Ausstellungssprache der Urkunde; oder
- Arbeitserfahrung in der entsprechenden Sprache im betreffenden universitären Medizinalberuf von drei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre.
- Das Gesuch für einen Spracheintrag kann gleichzeitig mit dem Gesuch zur Registrierung oder Anerkennung eingereicht werden.
- Beide Verfahren werden jedoch unabhängig voneinander abgewickelt und werden separat geprüft und in Rechnung gestellt.
- Ein Gesuch um Eintragung von Sprachkenntnissen kann jederzeit eingereicht werden, z.B. auch nachdem ein Diplom oder Weiterbildungstitel anerkannt oder ein Diplom registriert wurde. Mehr Informationen finden Sie unter www.spracheintrag.admin.ch.
Die MEBEKO akzeptiert alle offiziellen Sprachdiplome, die dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) entsprechen und mindestens das Niveau B2 aufweisen. Diese Diplome dürfen nicht älter als sechs Jahre sein und müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- Sie müssen unterzeichnet und datiert sein.
- Sie müssen Informationen darüber enthalten, wo und in welchem Testzentrum die Sprachprüfung abgelegt wurde.
- Sie müssen die erzielten Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsteilen (Schreiben, Lesen, Sprechen, Hören) aufführen.
Gebühren und Zahlungsmodalitäten
Die Gebühren variieren je nach Art des Gesuchs. Hier sind die ungefähren Kosten:
- Gebühr für die direkte Anerkennung eines Diploms: zwischen CHF 800.- und CHF 1'000.-
- Gebühr für die direkte Anerkennung eines Weiterbildungstitels: zwischen CHF 800.- und CHF 1'000.-
- Gebühr für die indirekte Anerkennung eines Diploms: zwischen CHF 800.- und CHF 1'000.-
- Gebühr für die Registrierung eines Diploms: zwischen CHF 800.- und CHF 1'200.-
- Gebühr für ein Gesuch zum Erwerb des eidgenössischen Diploms: zwischen CHF 800.- und CHF 1'000.-
- Gebühr pro Spracheintrag: zwischen CHF 50.- und CHF 100.-
- Die MEBEKO akzeptiert nur eine einmalige Zahlung per Banküberweisung. Eine Ratenzahlung ist leider nicht möglich.
- Die Gebühren müssen vollständig beglichen sein, bevor das Verfahren abgeschlossen wird.
Wenn die Gebühr nicht innerhalb der festgelegten Frist bezahlt wird, kann das Verfahren gestoppt oder verzögert werden.
- Sie müssen alle Unterlagen, die sich seit der letzten Antragstellung geändert haben, erneut einreichen (z. B. neues Gesuchsformular, aktualisierter Lebenslauf, aktueller Pass, ggf. Nachweis einer Ehe).
- Die Gebühren für die erneute Antragstellung betragen mindestens CHF 800.-.
Letzte Änderung 06.01.2025
Kontakt
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MEBEKO
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Di/Ma, Mi/Me, Fr/Ve: 9-12h