Keine Erreichbarkeit per Telefon vom 1. bis 17. November und 23. Dezember bis 4. Januar – E-Mails werden in diesem Zeitraum ggf. verzögert beantwortet.
Stammt der Weiterbildungstitel aus einem Staat der EU/EFTA, spricht man von einer direkten Weiterbildungstitelanerkennung.
Voraussetzungen für die Anerkennung
Die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen, unter denen ein Weiterbildungstitel aus einem Staat der EU/EFTA in der Schweiz anerkannt werden kann, sind die Folgenden:
- Die gesuchstellende Person besitzt die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Vertragsstaates der Schweiz (EU oder EFTA) bzw. der/die Ehepartner/in besitzt die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten;
- Der vorgelegte Weiterbildungstitel entspricht der in der EU-Richtlinie 2005/36/EG bzw. im EFTA-Übereinkommen enthaltenen Bezeichnung;
- Der Weiterbildungstitel wurde von der in der EU-Richtlinie bzw. im EFTA-Übereinkommen genannten Behörde ausgestellt.
Wichtig: Damit der Weiterbildungstitel anerkannt werden kann, muss ebenfalls das Diplom anerkannt werden.
Weitere Informationen
Gemäss den bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU und damit auch der einschlägigen Richtlinie der EU, können ausschliesslich eigenständige Facharzt- und Fachzahnarzttitel, sowie die „spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin", anerkannt werden.
90-Tage-Dienstleistende, d.h. Personen, die ihre berufliche Haupttätigkeit und ihren Wohnsitz in einem Staat der EU/EFTA beibehalten und sich nicht in der Schweiz beruflich niederlassen wollen, sind verpflichtet, das Meldeverfahren einzuleiten. Zugang zum Meldeverfahren siehe nachstehend unter „Links“.
Spracheintrag
Medizinalpersonen, die den Beruf in der Schweiz ausüben wollen, müssen über die dafür erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Sprachkenntnisse können im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen werden. Gesuche um Eintragung einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) können zusammen mit dem Gesuch um Anerkennung eingereicht werden. Die näheren Informationen sind dem Antragsformular zu entnehmen. Die Eintragung weiterer Sprachen kann erst nach erfolgter Anerkennung und nur über die Online-Sprachmeldung beantragt werden. Die Gebühr je Spracheintrag beträgt zwischen CHF 50 und CHF 100. Informationen über Gesuchseinreichung, Voraussetzungen für den Eintrag, Gebühren / Verfahrensablauf sowie wichtige weitere Hinweise siehe: www.spracheintrag.admin.ch
Letzte Änderung 08.11.2024
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
MEBEKO
Ressort Weiterbildung
Schwarzenburgstrasse 157
3003
Bern
Schweiz
Tel.
+41 58 462 94 83
Di/Ma, Mi/Me, Fr/Ve: 9-12h