Registrierung von nicht anerkennbaren Diplomen der Medizinalberufe

Keine Erreichbarkeit per Telefon vom 1. bis 17. November und 23. Dezember bis 4. Januar – E-Mails werden in diesem Zeitraum ggf. verzögert beantwortet.  

Ab 01.01.2018 müssen alle in der Schweiz tätigen universitären Medizinalpersonen im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen sein. Für Personen, die bereits vor diesem Datum in der Schweiz tätig sind, muss die Registrierung bis 31.12.2019 erfolgt sein.

Für wen gilt die Registrierungspflicht

Von der Registrierungspflicht sind alle Personen betroffen, die einen universitären Medizinalberuf in der Schweiz ausüben. Dies umfasst alle Anstellungen, für die das universitäre Medizinaldiplom massgebend/Voraussetzung war, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in einem klinischen oder in einem anderen Kontext erfolgt.

Voraussetzungen für die Registrierung

Personen mit nicht anerkennbarem ausländischem Diplom müssen bei der Medizinalberufekommission (MEBEKO), Ressort Ausbildung, ein Gesuch um Registrierung des Diploms stellen.

Die Registrierung erfolgt, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Das Diplom berechtigt im Herkunftsstaat zur Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht im entsprechenden Medizinalberuf;

  • Das im Ausland erworbene Diplom beruht auf einer Ausbildung, welche bezüglich der Anzahl Stunden / Jahre des theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau die festgelegten Mindestanforderungen erfüllt. 

Gesuch um Registrierung

Für die Einreichung des Gesuchs um Registrierung verwenden Sie bitte ausschliesslich das Antragsformular. Das Formular enthält alle notwendigen Informationen.

Wirkungen der Registrierung

Der Eintrag im MedReg eines nicht anerkennbaren ausländischen Diploms stellt weder eine formelle Diplomanerkennung, noch eine Gleichstellung mit dem eidgenössischen Diplom, noch eine Bewilligung zur Berufsausübung dar. Ebenso wenig präjudiziert diese Registrierung die Voraussetzungen für den Erwerb des eidgenössischen Diploms. Für die Zulassung zur Berufsausübung sind die Kantone zuständig.

Spracheintrag

Neben der obligatorischen Registrierung des Diploms ist gegenüber der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber der Nachweis der für die entsprechende Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse zu erbringen. Gesuche um Eintragung einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) im MedReg können zusammen mit dem Gesuch um Registrierung eingereicht werden. Die näheren Informationen sind dem Antragsformular zu entnehmen.

Gesetze

Gesetzgebung Medizinalberufe

Das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) regelt die universitäre Ausbildung, berufliche Weiterbildung, Fortbildung und Ausübung der universitären Medizinalberufe.

Weiterführende Themen

Medizinalberufekommission (MEBEKO)

Wir informieren Sie über die Aufgaben/Kompetenzen und die Zusammensetzung der Medizinalberufekommission (MEBEKO).

Medizinalberuferegister MedReg

Seit 1. Januar 2018 müssen alle Medizinalpersonen, die in der Schweiz tätig sind oder tätig werden wollen, im Medizinalberuferegister eingetragen sein.

Informationen zum MedReg für Medizinalpersonen

Hier finden Sie Informationen für Medizinalpersonen rund um das MedReg. Sie erfahren beispielsweise, wie Sie Zugriff auf das MedReg erhalten oder eine GLN für einen Betrieb beantragen können.

Letzte Änderung 08.11.2024

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
MEBEKO
Ressort Ausbildung
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 462 94 83
Di/Ma, Mi/Me, Fr/Ve: 9-12h
E-Mail

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https://www.bag.admin.ch/content/bag/de/home/berufe-im-gesundheitswesen/auslaendische-abschluesse-gesundheitsberufe/diplome-der-medizinalberufe-ausserhalb-eu-efta/registrierung-nicht-anerkennbare-diplome-medizinalberufe.html