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Anerkennt ein Vertragsstaat ein Drittstaatendiplom (erworben ausserhalb der EU/EFTA), spricht man von der indirekten Anerkennung («Anerkennung der Anerkennung»).
Voraussetzungen für die Anerkennung
Anerkennt ein Vertragsstaat ein Drittstaatendiplom (erworben ausserhalb EU/EFTA), kann die Schweiz diese Anerkennung anerkennen, wenn die gesuchstellende Person:
- die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Vertragsstaates (EU/EFTA) besitzt, bzw. ihr/e Ehepartner/in besitzt eine dieser Staatsangehörigkeiten;
- im Anerkennungsstaat uneingeschränkt mit denselben Rechten zur Berufsausübung berechtigt ist, wie Personen, die im Anerkennungsstaat die gesamte Ausbildung absolviert und das in der EU-Richtlinie enthaltene Diplom erworben haben. Gemäss Artikel 2 Absatz 2 der EU-Richtlinie 2005/36/EG muss die erste Anerkennung in Beachtung der Minimalanforderungen an die Ausbildung der Richtlinie erfolgt sein;
- im Anerkennungsstaat und/oder in der Schweiz eine aktuelle (d.h. nicht länger als 5 Jahre zurückliegende) klinische Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren erworben hat.
Sind diese Bedingungen kumulativ erfüllt, kann ein Gesuch eingereicht werden (die Einforderung weiterer Unterlagen bleibt ausdrücklich vorbehalten).
Spracheintrag
Medizinalpersonen, die den Beruf in der Schweiz ausüben wollen, müssen über die dafür erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Sprachkenntnisse können im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen werden. Gesuche um Eintragung einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) können zusammen mit dem Gesuch um Anerkennung eingereicht werden. Die näheren Informationen sind dem Antragsformular zu entnehmen. Die Eintragung weiterer Sprachen kann erst nach erfolgter Anerkennung und nur über die Online-Sprachmeldung beantragt werden. Die Gebühr je Spracheintrag beträgt zwischen CHF 50 und CHF 100.
Letzte Änderung 08.11.2024
Kontakt
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MEBEKO
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