Zulassung zur Berufsausübung

Die Zulassung zur Berufsausübung ist Sache der Kantone. Der Bund regelt nur die Zulassung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (bisherige Bezeichnung: selbstständige Berufsausübung).

Privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung

In der Schweiz liegt die Gesetzgebungshoheit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens grundsätzlich bei den Kantonen. Das Bundesrecht schreibt den Kantonen lediglich vor, dass sie die Zulassung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung von einem eidgenössischen oder nach dem MedBG anerkannten ausländischen Diplom – und für Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker bzw. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren – zusätzlich von einem eidgenössischen oder nach dem MedBG anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel abhängig machen müssen.

Tätigkeit im Angestelltenverhältnis und Registrierungspflicht

Für die Zulassung zur Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder privatwirtschaftlich unter fachlicher Aufsicht (bisherige Bezeichnungen unselbstständige Berufsausübung oder Tätigkeit im Angestelltenverhältnis) bestehen keine Kompetenzen des Bundes.
Ab 01.01.2018 müssen alle in der Schweiz tätigen universitären Medizinalpersonen im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen sein. Für Personen, die bereits vor diesem Datum in der Schweiz tätig sind, muss die Registrierung bis 31.12.2019 erfolgt sein. Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite zur Registrierung von nicht anerkennbaren ausländischen Diplomen.

Spracheintrag

Medizinalpersonen, die den Beruf in der Schweiz ausüben wollen, müssen über die dafür erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Sprachkenntnisse können im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen werden. Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite zum Eintrag von Sprachkenntnissen im Medizinalberuferegister.

Letzte Änderung 14.10.2019

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MEBEKO
Ressort Ausbildung
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Tel. +41 58 462 94 83
9–12h
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