Gesuch einreichen für ein Diplom der Medizinalberufe aus einem Drittstaat (nicht EU-/EFTA-Staat)

Sie besitzen ein Diplom eines Medizinalberufs aus einem Drittstaat (erworben ausserhalb der EU/EFTA)? Hier erfahren Sie, welche Verfahren für Sie in Frage kommen.

Für Personen mit Diplomen aus einem Drittstaat (erworben ausserhalb der EU/EFTA) kommen die folgenden Verfahren in Frage:

Sie variieren je nach Ausstellungsstaat des Diploms und/oder der Staatsangehörigkeit der gesuchstellenden Person.

Registrierung von nicht anerkennbaren ausländischen Diplomen

Damit Sie ein Gesuch für die Registrierung von nicht anerkennbaren ausländischen Diplomen aus einem Drittstaat einreichen können, müssen Sie beide der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Ihr Diplom berechtigt im Herkunftsstaat zur Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht im entsprechenden Medizinalberuf.
  2. Ihr im Ausland erworbene Diplom beruht auf einer Ausbildung, welche bezüglich der Anzahl Stunden / Jahre des theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau die festgelegten Mindestanforderungen erfüllt.

Erwerb eines eidgenössischen Diploms

Wer ein Diplom von ausserhalb der EU/EFTA besitzt, kann dieses in der Schweiz grundsätzlich nicht anerkennen lassen. Der Erwerb des eidgenössischen Diploms ist unabhängig von der Nationalität des Antragsstellenden möglich. Für den Erwerb des eidgenössischen Diploms bestehen je nach Fachrichtung (Human-, Zahn-, Veterinärmedizin, Pharmazie und Chiropraktik) unterschiedliche Möglichkeiten (s. weiter unten).

Die Bearbeitung Ihres Gesuchs kann mehrere Monate dauern.

Weitere Informationen


Indirekte Anerkennung von Diplomen der Medizinalberufe

Damit Sie ein Gesuch für die indirekte Anerkennung eines Drittstaatendiploms (erworben ausserhalb der EU/EFTA) einreichen können, müssen Sie alle der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Ihr Diplom muss bereits durch einen Staat der EU/EFTA anerkannt sein.
  2. Sie besitzen die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Vertragsstaates der Schweiz (EU oder EFTA) bzw. der/die Ehepartner/in besitzt die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten.
  3. Sie sind im Anerkennungsstaat uneingeschränkt mit denselben Rechten zur Berufsausübung berechtigt, wie Personen, die im Anerkennungsstaat die gesamte Ausbildung absolviert und das in der EU-Richtlinie enthaltene Diplom erworben haben. Gemäss Artikel 2 Absatz 2 der EU-Richtlinie 2005/36/EG muss die erste Anerkennung in Beachtung der Minimalanforderungen an die Ausbildung der Richtlinie erfolgt sein.
  4. Sie erwarben im Anerkennungsstaat und/oder in der Schweiz eine aktuelle (d.h. nicht länger als 5 Jahre zurückliegende) klinische Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren.

Sie erfüllen die genannten Voraussetzungen? Dann reichen Sie dieses Gesuch vollständig ein:

Die Bearbeitung Ihres Gesuchs kann mehrere Monate dauern.


Frequently Asked Questions

Grundsätzliche Fragen

Bearbeitung eines Gesuchs

Gesuchseinreichung und Dokumente

Spracheintrag und Sprachkenntnisse

Gebühren und Zahlungsmodalitäten

Zahlen & Fakten

Statistiken Medizinalberufe

Das BAG wertet jährlich Daten aus dem Medizinalberuferegister aus. Sie dienen dazu, genügend und bedarfsgerecht qualifiziertes Personal auszubilden.

Letzte Änderung 08.01.2025

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