Sie besitzen ein Diplom eines Medizinalberufs aus einem Drittstaat (erworben ausserhalb der EU/EFTA)? Hier erfahren Sie, welche Verfahren für Sie in Frage kommen.
Für Personen mit Diplomen aus einem Drittstaat (erworben ausserhalb der EU/EFTA) kommen die folgenden Verfahren in Frage:
Sie variieren je nach Ausstellungsstaat des Diploms und/oder der Staatsangehörigkeit der gesuchstellenden Person.
Haben Sie Fragen? Weiter unten auf dieser Seite finden Sie Fragen und Antworten (FAQ) zur Gesuchseinreichung.
Registrierung von nicht anerkennbaren ausländischen Diplomen
Damit Sie ein Gesuch für die Registrierung von nicht anerkennbaren ausländischen Diplomen aus einem Drittstaat einreichen können, müssen Sie beide der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Ihr Diplom berechtigt im Herkunftsstaat zur Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht im entsprechenden Medizinalberuf.
- Ihr im Ausland erworbene Diplom beruht auf einer Ausbildung, welche bezüglich der Anzahl Stunden / Jahre des theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau die festgelegten Mindestanforderungen erfüllt.
Erfüllen Sie die genannten Voraussetzungen? Dann reichen Sie dieses Gesuchsformular vollständig ein:
Gesuchformular «Registrierung eines nicht anerkennbaren ausländischen Diploms der Medizinalberufe» (PDF, 261 kB, 07.01.2025)
Die Bearbeitung Ihres Gesuchs kann mehrere Monate dauern.
Erwerb eines eidgenössischen Diploms
Wer ein Diplom von ausserhalb der EU/EFTA besitzt, kann dieses in der Schweiz grundsätzlich nicht anerkennen lassen. Der Erwerb des eidgenössischen Diploms ist unabhängig von der Nationalität des Antragsstellenden möglich. Für den Erwerb des eidgenössischen Diploms bestehen je nach Fachrichtung (Human-, Zahn-, Veterinärmedizin, Pharmazie und Chiropraktik) unterschiedliche Möglichkeiten (s. weiter unten).
Die Bearbeitung Ihres Gesuchs kann mehrere Monate dauern.
Weitere Informationen
Personen, deren ausländisches Diplom in der Schweiz nicht anerkannt werden kann, haben drei Möglichkeiten zum Erwerb des eidgenössischen Diploms in Humanmedizin.
1. Möglichkeit
Erwerb eines Studienabschlusses in Humanmedizin auf Masterstufe an einer schweizerischen Universität und erfolgreiche Absolvierung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin:
- Die Anrechnung von bereits erbrachten Studienleistungen liegt in der Kompetenz der Universität;
- Die Universität kann die Zulassung zum Studium auf Masterstufe von zusätzlichen Studien/Prüfungen (auch aus der Bachelorstufe) abhängig machen;
- Die Zulassung zum Studium ist in der Kompetenz der Universitäten. Ein Entscheid der MEBEKO, Ressort Ausbildung hinsichtlich Prüfungszulassung gibt keinerlei Rechtsanspruch auf Zulassung zum Studium: Um einen Studienplatz zu erhalten, müssen die von der Universität festgelegten allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt sein. Es ist möglich, dass die Studienzulassung selbst dann abgelehnt oder zeitlich hinausgezögert wird, obwohl die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
2. Möglichkeit
Können mit der Gesuchseinreichung mindestens 36 Monate klinische Tätigkeit (berechnet auf 100 % Beschäftigungsgrad) in der Schweiz nachgewiesen werden, erfolgt durch die MEBEKO, Ressort Ausbildung, die direkte Zulassung zur eidgenössischen Prüfung. Die eidgenössische Prüfung ist in vollem Umfange abzulegen und zu bestehen. Die Zulassung zur Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder privatwirtschaftlich unter fachlicher Aufsicht (bisherige Bezeichnungen unselbstständige Berufsausübung oder Tätigkeit im Angestelltenverhältnis) liegt in der ausschliesslichen Kompetenz der zuständigen Stellen der kantonalen Gesundheitsbehörden.
Ab 01.01.2018 müssen alle in der Schweiz tätigen universitären Medizinalpersonen im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen sein. Für Personen, die bereits vor diesem Datum in der Schweiz tätig sind, muss die Registrierung bis 31.12.2019 erfolgt sein. Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite zur Registrierung von nicht anerkennbaren ausländischen Diplomen.
3. Möglichkeit
Können mit der Gesuchseinreichung mindestens 60 Monate klinische Tätigkeit (berechnet auf 100 % Beschäftigungsgrad) in der Schweiz nachgewiesen werden, erfolgt durch die MEBEKO, Ressort Ausbildung, die direkte Zulassung zur eidgenössischen Prüfung. Von der eidgenössischen Prüfung ist nur der theoretische Teil (MC-Einzelprüfung bestehend aus zwei Teilprüfungen) abzulegen und zu bestehen. Die Zulassung zur Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder privatwirtschaftlich unter fachlicher Aufsicht (bisherige Bezeichnungen unselbstständige Berufsausübung oder Tätigkeit im Angestelltenverhältnis) liegt in der ausschliesslichen Kompetenz der zuständigen Stellen der kantonalen Gesundheitsbehörden.
Ab 01.01.2018 müssen alle in der Schweiz tätigen universitären Medizinalpersonen im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen sein. Für Personen, die bereits vor diesem Datum in der Schweiz tätig sind, muss die Registrierung bis 31.12.2019 erfolgt sein. Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite zur Registrierung von nicht anerkennbaren ausländischen Diplomen.
Hinweis zu der 2. und 3. Möglichkeit
Die Anmeldefrist für die eidgenössische Prüfung ist am 31. März des entsprechenden Prüfungsjahres.Gesuche für einen formellen Entscheid hinsichtlich der direkten Prüfungszulassung können laufend (mindestens jedoch 6-8 Wochen vor der Anmeldefrist) bei der Geschäftsstelle der MEBEKO, Ressort Ausbildung, eingereicht werden. Bitte setzen Sie sich frühzeitig mit uns in Verbindung, falls Sie die benötigten 36 bzw. 60 Monate klinische Berufserfahrung in der Schweiz erst im März des jeweiligen Prüfungsjahres erreichen.
Personen, deren ausländisches Diplom in der Schweiz nicht anerkannt werden kann, haben zwei Möglichkeiten zum Erwerb des eidgenössischen Diploms in Zahnmedizin.
1. Möglichkeit
Erwerb eines Studienabschlusses in Zahnmedizin auf Masterstufe an einer schweizerischen Universität und erfolgreiche Absolvierung der eidgenössischen Prüfung in Zahnmedizin:
- Die Anrechnung von bereits erbrachten Studienleistungen liegt in der Kompetenz der Universität;
- Die Universität kann die Zulassung zum Studium auf Masterstufe von zusätzlichen Studien/Prüfungen (auch aus der Bachelorstufe) abhängig machen;
- Die Zulassung zum Studium ist in der Kompetenz der Universitäten. Ein Entscheid der MEBEKO, Ressort Ausbildung hinsichtlich Prüfungszulassung gibt keinerlei Rechtsanspruch auf Zulassung zum Studium: Um einen Studienplatz zu erhalten, müssen die von der Universität festgelegten allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt sein. Es ist möglich, dass die Studienzulassung abgelehnt oder zeitlich hinausgezögert wird, obwohl die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
2. Möglichkeit
Wer einen eidgenössisch akkreditierten zahnmedizinischen Weiterbildungsgang von mindestens 3 Jahren Dauer zur Erlangung eines eidgenössischen Fachzahnarzttitels absolviert hat, kann direkt zur eidgenössischen Prüfung zugelassen werden. Personen, die gestützt auf den beendeten Weiterbildungsgang fachlich berechtigt wären, sich zur Fachzahnarztprüfung anzumelden, können sich dies vom Büro für zahnmedizinische Weiterbildung (BZW) der SSO bescheinigen lassen. Diese Bescheinigung ist dem Gesuch um direkte Prüfungszulassung beizulegen. Die Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachzahnarztprüfung ist Sache des BZW der SSO.
- Die Anrechnung von bereits erbrachten Studienleistungen liegt in der Kompetenz der Universität;
- Die Universität kann die Zulassung zum Studium auf Masterstufe von zusätzlichen Studien/Prüfungen (auch aus der Bachelorstufe) abhängig machen;
- Die Zulassung zum Studium ist in der Kompetenz der Universitäten.
Ein Entscheid der MEBEKO, Ressort Ausbildung hinsichtlich Prüfungszulassung gibt keinerlei Rechtsanspruch auf Zulassung zum Studium: Um einen Studienplatz zu erhalten, müssen die von der Universität festgelegten allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt sein. Es ist möglich, dass die Studienzulassung selbst dann abgelehnt oder zeitlich hinausgezögert wird, obwohl die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
- Die Anrechnung von bereits erbrachten Studienleistungen liegt in der Kompetenz der Universität;
- Die Universität kann die Zulassung zum Studium auf Masterstufe von zusätzlichen Studien/Prüfungen (auch aus der Bachelorstufe) abhängig machen;
- Die Zulassung zum Studium ist in der Kompetenz der Universitäten. Ein Entscheid der MEBEKO, Ressort Ausbildung hinsichtlich Prüfungszulassung gibt keinerlei Rechtsanspruch auf Zulassung zum Studium: Um einen Studienplatz zu erhalten, müssen die von der Universität festgelegten allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt sein. Es ist möglich, dass die Studienzulassung abgelehnt oder zeitlich hinausgezögert wird, obwohl die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Prüfungszulassung
Zur eidgenössischen Prüfung wird zugelassen, wer:
- An einer schweizerischen Hochschule in einem nach dem MedBG akkreditierten Studiengang (Human-, Zahn-, Veterinärmedizin, Pharmazie oder Chiropraktik) 60 ECTS-Kreditpunkte erworben hat. Personen, die diese Bedingung nicht bereits zum Zeitpunkt des Zulassungsgesuches erfüllen, erhalten die Prüfungszulassung nur unter der Voraussetzung, dass sie 60 ECTS-Kreditpunkte noch vor der Prüfung erwerben. Die Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen (inkl. allfälliger Zulassungstests) ist alleine Sache der verantwortlichen Stellen der entsprechenden Universität/Fakultät.
- Sowie den Studiengang an einer ausländischen Hochschule absolviert hat, der auf der Liste des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) figuriert, vgl. Verordnung des EDI über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen.
Zulassungsgesuch
Über die Prüfungszulassung entscheidet die Medizinalberufekommission (MEBEKO), Ressort Ausbildung. Für die Prüfungszulassung ist bis spätestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist ein schriftliches Gesuch an die MEBEKO, Ressort Ausbildung, einzureichen:
Bundesamt für Gesundheit
MEBEKO, Ressort Ausbildung
3003 Bern
Schweiz
Folgende Beilagen sind dem Gesuch beizulegen:
- Lebenslauf;
- Kopie Familienbüchlein oder Personenstandsausweis; für ausländische Staatangehörige: Kopie des Reisepasses;
- Nachweis der an einer schweizerischen Hochschule in einem nach dem MedBG akkreditierten Studiengang erworbenen
60 ECTS-Kreditpunkte; - Fotokopie und offizielle Übersetzung des Chiropraktorendiploms (Wichtig: Das Dokument muss die genaue Bezeichnung und die Adresse der Ausbildungsinstitution enthalten);
- Personen mit Wohnsitz im Ausland müssen zudem eine Kontaktadresse in der Schweiz angeben.
Gebühren
Die Gebühr für die Bearbeitung eines Gesuchs wird zwischen CHF 800 und CHF 1'000 betragen (die Gebühr wird mit dem Entscheid der MEBEKO festgelegt). Die Gebühren für die Prüfungsanmeldung, die Absolvierung der Prüfung und die Erteilung des eidgenössischen Diploms (inklusive Ausweis) werden später zu gegebener Zeit in Rechnung gestellt.
Privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung
In der Schweiz liegt die Gesetzgebungshoheit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens grundsätzlich bei den Kantonen. Das Bundesrecht schreibt den Kantonen lediglich vor, dass sie die Zulassung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung von einem eidgenössischen oder nach dem MedBG anerkannten ausländischen Diplom – und für Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker bzw. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren – zusätzlich von einem eidgenössischen oder nach dem MedBG anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel abhängig machen müssen.
Tätigkeit im Angestelltenverhältnis und Registrierungspflicht
Für die Zulassung zur Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder privatwirtschaftlich unter fachlicher Aufsicht (bisherige Bezeichnungen unselbstständige Berufsausübung oder Tätigkeit im Angestelltenverhältnis) bestehen keine Kompetenzen des Bundes.
Ab 01.01.2018 müssen alle in der Schweiz tätigen universitären Medizinalpersonen im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen sein. Für Personen, die bereits vor diesem Datum in der Schweiz tätig sind, muss die Registrierung bis 31.12.2019 erfolgt sein. Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite zur Registrierung von nicht anerkennbaren ausländischen Diplomen.
Spracheintrag
Medizinalpersonen, die den Beruf in der Schweiz ausüben wollen, müssen über die dafür erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Sprachkenntnisse können im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen werden. Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite zum Eintrag von Sprachkenntnissen im Medizinalberuferegister.
Indirekte Anerkennung von Diplomen der Medizinalberufe
Damit Sie ein Gesuch für die indirekte Anerkennung eines Drittstaatendiploms (erworben ausserhalb der EU/EFTA) einreichen können, müssen Sie alle der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Ihr Diplom muss bereits durch einen Staat der EU/EFTA anerkannt sein.
- Sie besitzen die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Vertragsstaates der Schweiz (EU oder EFTA) bzw. der/die Ehepartner/in besitzt die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten.
- Sie sind im Anerkennungsstaat uneingeschränkt mit denselben Rechten zur Berufsausübung berechtigt, wie Personen, die im Anerkennungsstaat die gesamte Ausbildung absolviert und das in der EU-Richtlinie enthaltene Diplom erworben haben. Gemäss Artikel 2 Absatz 2 der EU-Richtlinie 2005/36/EG muss die erste Anerkennung in Beachtung der Minimalanforderungen an die Ausbildung der Richtlinie erfolgt sein.
- Sie erwarben im Anerkennungsstaat und/oder in der Schweiz eine aktuelle (d.h. nicht länger als 5 Jahre zurückliegende) klinische Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren.
Sie erfüllen die genannten Voraussetzungen? Dann reichen Sie dieses Gesuch vollständig ein:
Die Bearbeitung Ihres Gesuchs kann mehrere Monate dauern.
Frequently Asked Questions
Grundsätzliche Fragen
Personen, die in der Schweiz einen universitären Medizinalberuf ausüben, müssen gemäss Art. 33a Abs. 1 des Medizinalberufegesetzes (MedBG, SR 811.11):
1. im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen sein.
2. über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen.
Der Eintrag ins MedBG erfolgt nach Abschluss eines der folgenden drei Prozesse bei der MEBEKO. Achtung: Die Auswahl des Prozesses hängt davon ab, in welchem Land das Diplom ausgestellt wurde und welche Staatsangehörigkeit die gesuchstellende Person hat.
Die Voraussetzungen, unter denen ein ausländisches Diplom in der Schweiz formell anerkannt werden kann, sind durch das Bundesrecht (MedBG) geregelt.
1. Diplomanerkennung
- Direkte Anerkennung: Wenn das Diplom in einem EU/EFTA-Staat ausgestellt wurde und die Person die Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Staates hat (oder mit einem/einer Bürger/in aus einem EU-/EFTA-Staat verheiratet ist), kann das Diplom direkt anerkannt werden.
- Indirekte Anerkennung: Wenn das Diplom ausserhalb der EU/EFTA erworben, aber bereits in einem EU/EFTA-Staat anerkannt wurde, ist eine indirekte Anerkennung möglich.
2. Registrierung von nicht anerkennbaren Diplomen
Wenn die direkte oder indirekte Anerkennung nicht möglich ist (z. B. aufgrund des Ausstellungsstaats des Diploms oder der Staatsangehörigkeit), kann geprüft werden, ob das Diplom als nicht anerkennbar registriert werden kann.
3. Erwerb des eidgenössischen Diploms
Für Personen, die ein schweizerisches Diplom erwerben möchten, gelten besondere Anforderungen.
Berufsausübung: Die Zulassung zur Berufsausübung wird kantonal geregelt. Wenden Sie sich hierfür bitte direkt an die zuständigen Gesundheitsbehörden Ihres Kantons.
Besitzen Sie ein Diplom in einem universitären Medizinalberuf, welches Sie in einem der folgenden Studiengänge erworben haben?
- Humanmedizin
- Zahnmedizin
- Pharmazie
- Tiermedizin
- Chiropraktik
Ja: Sie sind hier richtig!
Nein: Für alle anderen Berufe wenden Sie sich bitte an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI):
- Direkte Anerkennung: Ein Diplom aus einem EU/EFTA-Staat wird direkt anerkannt, wenn die betreffende Person die Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Staates hat oder mit einem/einer BürgerIn eines EU/EFTA-Staates verheiratet ist.
- Indirekte Anerkennung: Ein Diplom, das außerhalb der EU/EFTA erworben wurde, kann anerkannt werden, wenn es bereits in einem EU/EFTA-Staat anerkannt wurde. Es ist ein zusätzlicher Nachweis erforderlich, dass das Diplom im EU/EFTA-Staat anerkannt wurde.
Die Zulassung zur Berufsausübung wird von jedem Kanton individuell geregelt. Bitte richten Sie alle Fragen dazu direkt an die kantonalen Gesundheitsbehörden.
Personen, die in der Schweiz einen universitären Medizinalberuf ausüben, müssen gemäss Art. 33a Abs. 1 des Medizinalberufegesetzes (MedBG, SR 811.11):
- im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen sein.
- über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen.
Wichtig: Eine Berufstätigkeit ist erst nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens bei der Medizinalberufekommission (MEBEKO) und dem Eintrag im MedReg möglich.
- Starten: Ja, mit einem registrierten Diplom können Sie eine Facharztausbildung beginnen.
- Abschließen: Nein, der Abschluss einer Facharztausbildung ist nur möglich, wenn Sie über ein eidgenössisches oder anerkanntes Diplom verfügen.
Die Voraussetzungen für den Erwerb eines eidgenössischen Weiterbildungstitels (WBT) richten sich nach der Weiterbildungsordnung (WBO) des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF). Weitere Informationen finden Sie auf der Website des SIWF.
Seit dem Brexit gelten folgende Regelungen:
- Übergangsfrist bis 31. Dezember 2024: Eine direkte Anerkennung britischer Diplome ist möglich, wenn Sie oder Ihr Ehepartner die britische oder Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen. Voraussetzungen:
- Sie verfügen über die Primary Qualification (Grundausbildung).
- Sie haben ein Certificate of Experience (Erfahrungsnachweis).
- Verfahren: Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, können Sie ein Gesuch auf Anerkennung Ihres britischen Diploms einreichen. Die Informationen und das Formular finden Sie hier: Direkte Anerkennung von EU/EFTA-Diplomen.
- Die Anerkennung des Diploms ist notwendig, damit das Diplom im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen werden kann. Die Eintragung im MedReg ist eine Grundvoraussetzung für die Berufsausübung in der Schweiz. Zusätzlich können die kantonalen Gesundheitsbehörden weitere Anforderungen festlegen.
- Nach der Übergangsfrist (ab Januar 2025): Für britische Diplome, die nach 2024 erworben wurden, könnte eine Anerkennung weiterhin möglich sein. Das hängt jedoch von einem neuen Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ab. Bitte kontaktieren Sie uns ab dem 15. Februar 2025, damit wir Ihnen Auskunft über die Ratifizierung des Abkommens zwischen beiden Parteien geben können.
- Wenn keine britische oder schweizerische Staatsangehörigkeit vorliegt: Das Diplom kann unter Umständen als nicht anerkennbares Diplom im Medizinalberuferegister registriert werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Registrierung nicht anerkennbarer Diplome.
- Zusammenfassung: Bis Ende 2024 ist die direkte Anerkennung britischer Diplome unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ab 2025 hängt eine Anerkennung von einem zukünftigen Abkommen ab.
Bearbeitung eines Gesuchs
- Eingang der Unterlagen: Die Unterlagen treffen per Post bei uns ein und der Eingang wird registriert.
- Erfassung der Daten: Alle notwendigen Daten werden im System erfasst, und Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
- Prüfung der Unterlagen: Die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft. Fehlen Dokumente, fordern wir diese per Brief nach.
- Gebührenrechnung: Wenn das Gesuch vollständig vorliegt und die Prüfung der Unterlagen erfolgreich war, wird eine Gebührenrechnung versandt (Zahlung nur via Banküberweisung möglich).
- Abschluss des Verfahrens: Sobald unser System den Zahlungseingang verbucht hat, wird das Verfahren abgeschlossen. Die Verfügung und ggf. eine Ausweiskarte werden per Post an Sie versendet. Gleichzeitig erfolgt der Eintrag ins MedReg und die Vergabe einer Global Location Number (GLN).
- Die Bearbeitungszeit beträgt normalerweise etwa 3 Monate, gerechnet ab dem Versanddatum der Eingangsbestätigung per Post.
- Wir bearbeiten die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs und können den Prozess nicht beschleunigen.
- Die Eingangsbestätigung erhalten Sie meist innerhalb eines Monats nach Eingang Ihrer Unterlagen.
- Eine schnellere Bearbeitung ist leider nicht möglich.
- Hinweis: Die genannten Zeitangaben beruhen auf Erfahrungswerten und sind nicht verbindlich. Bei hohen Antragsvolumen können sich der Prozess auch länger dauern.
Tipp: Um Verzögerungen zu vermeiden, reichen Sie bitte alle Unterlagen vollständig (siehe Liste im Antragsformular) und in einer einzigen Postsendung ein.
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Eine Beschleunigung des Prozesses ist nicht möglich.
Tipp: Reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen vollständig (siehe Liste der einzureichenden Unterlagen im Antragsformular) und in einer einzigen Postsendung ein, um Verzögerungen zu vermeiden.
- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung per Post, in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang Ihrer Unterlagen. Eine schnellere Bestätigung ist leider nicht möglich.
- Bitte warten Sie mindestens einen Monat, bevor Sie per E-Mail nachfragen, ob Ihre Unterlagen eingegangen sind.
Hinweis: Die Bearbeitungszeit von ein bis drei Monaten basiert auf Erfahrungswerten und kann nicht garantiert werden.
Ob alle Unterlagen komplett sind, können wir erst nach genauer Prüfung feststellen. Sollten Unterlagen fehlen, informieren wir Sie per Brief und fordern die fehlenden Dokumente nach.
- Die MEBEKO stellt keine fortlaufende Online-Statusverfolgung für Gesuche zur Verfügung.
- Wir bitten Sie, nur in Ausnahmefällen per E-Mail nachzufragen. Statusabfragen können unter Umständen zu einer Verzögerung der Bearbeitung führen.
Sollte im Gesuch falsche oder unvollständige Angaben gemacht werden, kann dies zu einer Verzögerung des Verfahrens führen. In manchen Fällen muss das Gesuch sogar zurückgewiesen oder abgelehnt werden. Falls Fehler entdeckt werden, wird die MEBEKO Sie schriftlich benachrichtigen und um Korrektur oder Ergänzung bitten.
Das ist nicht möglich. Der Anerkennungs- bzw. Registrierungsentscheid (Verfügung) wird ausschliesslich in Papierform und per eingeschriebener Briefpost versandt.
Wenn Ihr Gesuch abgelehnt wird, erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung mit einer Begründung. In manchen Fällen gibt es die Möglichkeit, eine erneute Prüfung anzufordern oder zusätzliche Informationen bereitzustellen. Bitte kontaktieren Sie uns in diesem Fall für weitere Informationen.
Gesuchseinreichung und Dokumente
- Alle notwendigen Dokumente sind auf den jeweiligen Antragsformularen aufgelistet.
- Offizielle Dokumente müssen als originalbeglaubigte Kopien eingereicht werden. Die akzeptierten Beglaubigungsstellen sind ebenfalls auf dem Antragsformular angegeben.
Hinweis: Bitte schicken Sie keine Originaldokumente, da wir keine Unterlagen zurücksenden können.
Nein, das ist nicht möglich. Alle Unterlagen müssen per Briefpost, d.h. in Papierform eingereicht werden.
Nein, Unterlagen werden ausschliesslich per Briefpost entgegengenommen/verschickt.
- Ja, Sie können mehrere Diplome gleichzeitig einreichen, jedoch müssen für jedes Diplom gesonderte Antragsformulare ausgefüllt werden.
- Die Gebühren können je nach Anzahl der Diplome variieren. Alle Dokumente müssen jedoch zusammen in einer einzigen Postsendung eingereicht werden, um Verzögerungen zu vermeiden.
- Sobald ein Gesuch eingereicht wurde, können die Unterlagen nicht mehr zurückgegeben werden, da sie für die Bearbeitung benötigt werden. Bitte reichen Sie deshalb wo möglich beglaubigte Kopien ein.
- Falls Sie Ihr Gesuch zurückziehen möchten, kontaktieren Sie uns bitte sofort. Eine Rückgabe von Unterlagen ist jedoch nicht möglich.
Eine nachträgliche Änderung des Diploms ist in der Regel nicht möglich. Sollte sich nach der Anerkennung oder Registrierung etwas an Ihrem Diplom ändern, müssen Sie ein neues Gesuch einreichen.
Falls es sich um einen Zusatz oder eine Erweiterung handelt (z. B. ein zusätzlicher Weiterbildungstitel), kann dies möglicherweise als neues Gesuch eingereicht werden.
Wenn Sie ein Duplikat Ihres Diploms oder eine Bestätigung benötigen, können Sie dies online bestellen. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Bestellung von Duplikaten finden Sie auf der Webseite Bestellung von Duplikaten (weitere Informationen dazu lesen Sie auf der Webseite «Bescheinigungen universitärer Medizinalberufe».
Adress-, Namens- oder andere relevante Änderungen sollten der MEBEKO per E-Mail (mebeko@bag.admin.ch) gemeldet werden.
Sie dürfen auch eine ausländische Adresse angeben. Bitte stellen Sie jedoch sicher, dass die Post unter der angegeben Adresse auch entgegengenommen werden kann. Wir versenden die Eingangsbestätigung, die Rechnung und die Verfügung die angegeben Adresse. Falls sich Ihre Adresse während des laufenden Verfahrens ändert, melden Sie uns das bitte per Mail (mebeko@bag.admin.ch).
Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch.
Spracheintrag und Sprachkenntnisse
- Nein, ein Spracheintrag ist nicht verpflichtend.
- Arbeitgeber und kantonale Behörden müssen jedoch überprüfen, ob die notwendigen Sprachkenntnisse vorhanden sind. Manche Kantone haben strengere Anforderungen an Sprachnachweise als andere.
- Für einen Eintrag ins MedReg ist mindestens B2-Niveau in der entsprechenden Sprache erforderlich, nachweisbar durch:
- ein anerkanntes Sprachdiplom (nicht älter als 6 Jahre). Die MEBEKO berücksichtigt alle offiziellen Sprachdiplome nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (mindestens Niveau B2), die nicht älter als 6 Jahre, unterzeichnet und datiert sind und zudem Informationen enthalten, an welchem Ort oder in welchem Testzentrum die Sprachprüfung absolviert wurde und welche Resultate in den einzelnen Prüfungsteilen (Schreiben, Lesen, Sprechen, Hören) erzielt wurden.
- ein in der entsprechenden Sprache erworbener Aus- oder Weiterbildungsabschluss des universitären Medizinalberufs; massgebend ist die Sprache in der die Aus- oder Weiterbildung absolviert wurde und nicht die Ausstellungssprache der Urkunde; oder
- Arbeitserfahrung in der entsprechenden Sprache im betreffenden universitären Medizinalberuf von drei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre.
- Das Gesuch für einen Spracheintrag kann gleichzeitig mit dem Gesuch zur Registrierung oder Anerkennung eingereicht werden.
- Beide Verfahren werden jedoch unabhängig voneinander abgewickelt und werden separat geprüft und in Rechnung gestellt.
- Ein Gesuch um Eintragung von Sprachkenntnissen kann jederzeit eingereicht werden, z.B. auch nachdem ein Diplom oder Weiterbildungstitel anerkannt oder ein Diplom registriert wurde. Mehr Informationen finden Sie unter www.spracheintrag.admin.ch.
Die MEBEKO akzeptiert alle offiziellen Sprachdiplome, die dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) entsprechen und mindestens das Niveau B2 aufweisen. Diese Diplome dürfen nicht älter als sechs Jahre sein und müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- Sie müssen unterzeichnet und datiert sein.
- Sie müssen Informationen darüber enthalten, wo und in welchem Testzentrum die Sprachprüfung abgelegt wurde.
- Sie müssen die erzielten Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsteilen (Schreiben, Lesen, Sprechen, Hören) aufführen.
Gebühren und Zahlungsmodalitäten
Die Gebühren variieren je nach Art des Gesuchs. Hier sind die ungefähren Kosten:
- Gebühr für die direkte Anerkennung eines Diploms: zwischen CHF 800.- und CHF 1'000.-
- Gebühr für die direkte Anerkennung eines Weiterbildungstitels: zwischen CHF 800.- und CHF 1'000.-
- Gebühr für die indirekte Anerkennung eines Diploms: zwischen CHF 800.- und CHF 1'000.-
- Gebühr für die Registrierung eines Diploms: zwischen CHF 800.- und CHF 1'200.-
- Gebühr für ein Gesuch zum Erwerb des eidgenössischen Diploms: zwischen CHF 800.- und CHF 1'000.-
- Gebühr pro Spracheintrag: zwischen CHF 50.- und CHF 100.-
- Die MEBEKO akzeptiert nur eine einmalige Zahlung per Banküberweisung. Eine Ratenzahlung ist leider nicht möglich.
- Die Gebühren müssen vollständig beglichen sein, bevor das Verfahren abgeschlossen wird.
Wenn die Gebühr nicht innerhalb der festgelegten Frist bezahlt wird, kann das Verfahren gestoppt oder verzögert werden.
- Sie müssen alle Unterlagen, die sich seit der letzten Antragstellung geändert haben, erneut einreichen (z. B. neues Gesuchsformular, aktualisierter Lebenslauf, aktueller Pass, ggf. Nachweis einer Ehe).
- Die Gebühren für die erneute Antragstellung betragen mindestens CHF 800.-.
Letzte Änderung 08.01.2025
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
MEBEKO
Ressort Ausbildung
Schwarzenburgstrasse 157
3003
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Tel.
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Di/Ma, Mi/Me, Fr/Ve: 9-12h