Direkte Anerkennung Diplome der Medizinalberufe aus Staaten der EU/EFTA

Keine Erreichbarkeit per Telefon vom 1. bis 17. November und 23. Dezember bis 4. Januar – E-Mails werden in diesem Zeitraum ggf. verzögert beantwortet.  

Personen mit Diplomen aus einem Staat der EU/EFTA benötigen für die berufliche Niederlassung eine Diplomanerkennung. Wer während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr Dienstleistungen erbringen will, muss das Meldeverfahren einleiten. 

Voraussetzungen für die Anerkennung

Die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen, unter denen ein Diplom aus einem Staat der EU/EFTA in der Schweiz anerkannt werden kann, sind die Folgenden:

  • Die gesuchstellende Person besitzt die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Vertragsstaates der Schweiz (EU oder EFTA) bzw. der/die Ehepartner/in besitzt die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten;
  • Das vorgelegte Diplom (inklusive die allfällig notwendigen zusätzlichen Bescheinigungen) entspricht der in der EU-Richtlinie 2005/36/EG bzw. im EFTA-Übereinkommen enthaltenen Bezeichnung;
  • Das Diplom (inklusive allfällige zusätzliche Ausweise) wurde von der in der EU-Richtlinie bzw. im EFTA-Übereinkommen genannten Behörde ausgestellt.

90-Tage-Dienstleistende, d.h. Personen, die ihre berufliche Haupttätigkeit und ihren Wohnsitz in einem Staat der EU/EFTA beibehalten und sich nicht in der Schweiz beruflich niederlassen wollen, sind verpflichtet, das Meldeverfahren einzuleiten. Zugang zum Meldeverfahren siehe nachstehend unter „Links“.

Spracheintrag

Medizinalpersonen, die den Beruf in der Schweiz ausüben wollen, müssen über die dafür erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Sprachkenntnisse können im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen werden. Gesuche um Eintragung einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) können zusammen mit dem Gesuch um Anerkennung eingereicht werden. Die näheren Informationen sind dem Antragsformular zu entnehmen. Die Eintragung weiterer Sprachen kann erst nach erfolgter Anerkennung und nur über die Online-Sprachmeldung beantragt werden. Die Gebühr je Spracheintrag beträgt zwischen CHF 50 und CHF 100. Informationen über Gesuchseinreichung, Voraussetzungen für den Eintrag, Gebühren / Verfahrensablauf sowie wichtige weitere Hinweise siehe: www.spracheintrag.admin.ch

Zahlen & Fakten

Statistiken aller Medizinalberufe

Statistiken zu Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung aller fünf universitären Medizinalberufe.

Weiterführende Themen

Medizinalberufekommission (MEBEKO)

Wir informieren Sie über die Aufgaben/Kompetenzen und die Zusammensetzung der Medizinalberufekommission (MEBEKO).

Medizinalberuferegister MedReg

Seit 1. Januar 2018 müssen alle Medizinalpersonen, die in der Schweiz tätig sind oder tätig werden wollen, im Medizinalberuferegister eingetragen sein.

Letzte Änderung 08.11.2024

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
MEBEKO
Ressort Ausbildung
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 462 94 83
Di/Ma, Mi/Me, Fr/Ve: 9-12h
E-Mail

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