Diplome der Medizinalberufe aus Staaten der EU/EFTA

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Diplome aus der EU/EFTA können gemäss dem Personenfreizügigkeitsabkommen mit den Staaten der EU und EFTA anerkannt werden. Die 90-Tage-Dienstleistenden sind verpflichtet, ein spezielles Meldeverfahren einzuleiten.

Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA)

Nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG) werden ausländische Diplome nur anerkannt, wenn mit dem betreffenden Staat ein Abkommen über die gegenseitige Diplomanerkennung besteht. Solche Abkommen bestehen seit Juni 2002 mit der EU (Personenfreizügigkeitsabkommen, FZA) und mit der EFTA. Hinsichtlich Diplomanerkennung verweist das FZA auf die Richtlinie der EU. Die Anerkennung betrifft die Berufsdiplome im Hinblick auf die Zulassung zur Berufsausübung, sie bezieht sich aber nicht auf die akademischen Titel.

Anerkennungstypen und Anerkennungsvarianten

Je nach universitärem Medizinalberuf gelangen unterschiedliche Anerkennungstypen zur Anwendung:

  • Die Anerkennung von Diplomen in Human-, Zahn-, Veterinärmedizin und Pharmazie erfolgt nach dem sogenannten sektoriellen Anerkennungssystem (automatische Anerkennung). Die EU-Richtlinie legt unter anderem die Minimalanforderungen an die entsprechende Ausbildung fest und führt in ihren Anhängen die zu anerkennenden Diplome namentlich auf.

  • Die Anerkennung der Diplome in Chiropraktik erfolgt nach dem allgemeinen Anerkennungssystem der EU-Richtlinie. Zeigt der Vergleich der Ausbildungen grössere Differenzen hinsichtlich Dauer und/oder Inhalte der Ausbildungen, dürfen Ausgleichsmassnahmen angeordnet werden. Diese können aus einer Prüfung oder aus einem Anpassungslehrgang bestehen.

Es wird zwischen den Anerkennungsvarianten der direkten und indirekten Anerkennung unterschieden:

  • Die direkte Anerkennung erfolgt, wenn das Diplom in einem Vertragsstaat erworben worden ist.

  • Von der indirekten Anerkennung wird gesprochen, wenn ein Vertragsstaat ein Drittstaatendiplom anerkennt und diese Anerkennung von der Schweiz übernommen wird.

Anerkennungs- oder Meldeverfahren?

  • Das Anerkennungsverfahren leiten diejenigen Personen ein, die sich in der Schweiz beruflich niederlassen wollen, unabhängig davon, ob sie in der Schweiz Wohnsitz nehmen oder als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger gelten. Die Gültigkeitsdauer einer Anerkennung ist weder zeitlich noch örtlich beschränkt.
  • Das Meldeverfahren müssen obligatorisch diejenigen Personen mit Diplomen der universitären Medizinalberufe aus der EU/EFTA einleiten, die ihre berufliche Haupttätigkeit und ihren Wohnsitz in einem Staat der EU/EFTA beibehalten, in der Schweiz aber privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung während höchstens 90 Tagen pro Kalenderjahr Dienstleistungen erbringen wollen. In den Bereichen Humanmedizin, Pharmazie und Chiropraktik ist neben einem anerkennungsfähigen Diplom auch ein anerkennungsfähiger Facharzt-, Fachapotheker- bzw. Fachchiropraktorentitel notwendig. Die Meldung als Dienstleistende oder Dienstleistender muss für jedes Kalenderjahr, in dem eine Dienstleistung erbracht werden soll, erneuert werden. Zugang zum Meldeverfahren siehe nachstehend unter „Links“.

Hier einige spezifische Zusatzinformationen zum Meldeverfahren, die für die universitären Medizinalberufe gelten:

  • Falls zum Zeitpunkt der Einleitung des Meldeverfahrens nicht bereits eine formelle Anerkennung der Medizinalberufekommission (MEBEKO) für das Diplom und allenfalls für den Weiterbildungstitel vorliegt, werden die im Zuge des Meldeverfahrens eingereichten Unterlagen automatisch der MEBEKO zur Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen zugeleitet.
  • Die Kosten für die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen durch die Medizinalberufekommission (MEBEKO) belaufen sich auf CHF 800 bis CHF 1‘000 für das Diplom und zusätzlich CHF 800 bis CHF 1‘000 für Facharzt-, Fachapotheker- bzw. Fachchiropraktorentitel.
  • Wer einen universitären Medizinalberuf in der Schweiz ausüben will, muss über die dafür notwendigen Sprachkenntnisse in der Amtssprache desjenigen Kantons verfügen, in der die Berufsausübung erfolgt. Die nachgewiesenen Sprachkenntnisse können in das Medizinalberuferegister eingetragen werden. Informationen über Gesuchseinreichung, Voraussetzungen für den Eintrag, Gebühren / Verfahrensablauf sowie wichtige weitere Hinweise siehe: www.spracheintrag.admin.ch

Zahlen & Fakten

Statistiken Medizinalberufe

Das BAG wertet jährlich Daten aus dem Medizinalberuferegister aus. Sie dienen dazu, genügend und bedarfsgerecht qualifiziertes Personal auszubilden.

Weiterführende Themen

Medizinalberufekommission (MEBEKO)

Wir informieren Sie über die Aufgaben/Kompetenzen und die Zusammensetzung der Medizinalberufekommission (MEBEKO).

Medizinalberuferegister MedReg

Seit 1. Januar 2018 müssen alle Medizinalpersonen, die in der Schweiz tätig sind oder tätig werden wollen, im Medizinalberuferegister eingetragen sein.

Informationen zum MedReg für Medizinalpersonen

Hier finden Sie Informationen für Medizinalpersonen rund um das MedReg. Sie erfahren beispielsweise, wie Sie Zugriff auf das MedReg erhalten oder eine GLN für einen Betrieb beantragen können.

Strahlenschutz: Bewilligungen, Voraussetzungen und Aufsicht

Das BAG beaufsichtigt gesamtschweizerisch die radiologischen Anwendungen in Medizin, Lehre und Forschung und erteilt Bewilligungen für den Umgang mit ionisierender Strahlung.

Ausbildung im Strahlenschutz

Personen, die mit ionisierender Strahlung umgehen, müssen entsprechend ihrer Verantwortung und Tätigkeit ausgebildet werden. Für die meisten Tätigkeiten müssen dazu zusätzliche und anerkannte Strahlenschutzkurse absolviert werden.

Letzte Änderung 05.11.2024

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