Gesuch einreichen für ein Diplom der Medizinalberufe aus einem EU-/EFTA-Staat oder dem Vereinigten Königreich
Diplome der Medizinalberufe aus EU- oder EFTA-Staaten oder dem Vereinigten Königreich können grundsätzlich in der Schweiz anerkannt werden. Hier lesen Sie mehr zu den Bedingungen und finden das entsprechende Gesuchsformular.
Wichtige Informationen zum Bearbeitungsrückstand MEBEKO
Aktueller Stand
Bearbeitungsdauer: aktuell bis zu 4 Monate für Gesuche um Anerkennung
In Bearbeitung/Abschluss: Gesuche um Anerkennung mit Posteingang vom Juni 2025
Eingangsbestätigungen: für Posteingänge vom September 2025 (Versand neu ausschliesslich per E-Mail)
Telefonischer Support: vorerst nur montags von 08.30 bis 11.30 Uhr
Antwortzeit E-Mail-Support: derzeit bis zu vier Wochen
Ausblick
Der Rückstand soll bis spätestens Ende Jahr abgebaut sein, dann beträgt die Bearbeitungsdauer wieder weniger als drei Monate.
Ab Mitte November sollen E-Mail-Anfragen wieder innerhalb einer Woche beantwortet werden.
Zur Beschleunigung sind zusätzliches Personal im Einsatz und Digitalisierungsprojekte in Umsetzung.
Hinweis
Wir setzen unsere Ressourcen gezielt für die Bearbeitung der Gesuche ein. Diese werden in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt – bitte warten Sie, bis wir uns bei Ihnen melden. Anfragen vor Ort, telefonisch oder per E-Mail können diesen Ablauf nicht beschleunigen.
Mehrere unvorhersehbare personelle Ausfälle führen dazu, dass der Rückstand bei der Bearbeitung von Anerkennungen/Registrierungen ausländischer Diplome bis jetzt bedauerlicherweise nicht aufgeholt werden konnte. Dies erschwert eine rasche Beantwortung der Gesuche leider weiterhin. In der Folge können wir den telefonischen Support vorübergehend nur beschränkt gewährleisten. Bei schriftlichen Anfragen haben wir derzeit einen Rückstand von fast 4 Wochen. Wir beantworten selbstverständlich alle Anfragen, brauchen dafür indes länger, als wir das möchten.
Wir erhalten verständlicherweise sehr viele Anfragen zum aktuellen Stand des eingereichten Gesuchs, können leider aber weiter nur darauf verweisen, dass die Gesamtdauer der Bearbeitung zurzeit bis zu 5 Monate in Anspruch nimmt. Sobald unser Digitalisierungsprojekt umgesetzt ist, werden alle Gesuchstellenden jederzeit die Möglichkeit haben, den aktuellen Stand ihres Gesuchs selbst online einzusehen.
Wir bedauern die unbefriedigende Situation sehr und setzen alles daran, damit sie sich bis Ende Jahr normalisiert: Wir konnten die Einstellung neuer Mitarbeitender erwirken und arbeiten mit Hochdruck daran, die Prozesse zu digitalisieren. Dies sollte in einigen Monaten zu merklicher Entlastung beitragen. Ziel ist es, die Bearbeitungszeit der Gesuche dauerhaft auf insgesamt maximal 3 Monate zu verkürzen. Durch die Einarbeitung der neuen Mitarbeitenden und bis die Umsetzung der digitalen Abläufe reibungslos läuft, bleibt die Situation momentan aber noch angespannt. Im Sinne der Gleichbehandlung müssen wir die Gesuche weiterhin nach Eingang abarbeiten und können einzelne Gesundheitsanbieter nicht bevorzugt behandeln.
Besitzen Sie ein Diplom aus einem Staat der EU/EFTA?
Für Personen mit Diplomen aus einem Staat der EU/EFTA kommen die nachfolgenden zwei Verfahren in Frage: die direkte Anerkennung eines Diploms oder die Registrierung von nicht anerkennbaren ausländischen Diplomen. Sie variieren je nach Ausstellungsstaat des Diploms und/oder der Staatsangehörigkeit der gesuchstellenden Person.
Damit Sie ein Gesuch für die direkte Anerkennung eines Diploms aus einem Staat der EU/EFTA einreichen können, müssen Sie alle der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie besitzen die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Vertragsstaates der Schweiz (EU/EFTA) bzw. der/die Ehepartner/in besitzt die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten;
Ihr Diplom (inklusive der allfällig notwendigen zusätzlichen Bescheinigungen) entspricht der in der EU-Richtlinie 2005/36/EG bzw. im EFTA-Übereinkommen enthaltenen Bezeichnung;
Ihr Diplom (inklusive allfällige zusätzliche Ausweise) wurde von der in der EU-Richtlinie bzw. im EFTA-Übereinkommen genannten Behörde ausgestellt.
Sie erfüllen die genannten Voraussetzungen? Dann reichen Sie dieses Gesuch vollständig ein:
Registrierung von nicht anerkennbaren ausländischen Diplomen
Wenn Ihr Diplom zwar aus einem Staat der EU/EFTA stammt, jedoch weder Sie noch Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EU-/EFTA-Staates besitzen, wird das Diplom nicht anerkannt. Stattdessen können Sie das Diplom aber registrieren lassen.
Damit Sie ein entsprechendes Gesuch einreichen können, müssen Sie beide der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Das Diplom berechtigt im Herkunftsstaat zur Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht (Assistenzärztin/Assistenzarzt)im entsprechenden Medizinalberuf.
Das im Ausland erworbene Diplom beruht auf einer Ausbildung, welche bezüglich der Anzahl Stunden / Jahre des theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau die festgelegten Mindestanforderungen erfüllt.
Sie erfüllen die genannten Voraussetzungen? Dann reichen Sie dieses Gesuch vollständig ein:
Besitzen Sie ein Diplom aus dem Vereinigten Königreich?
Wenn ja, kommt für Sie das Verfahren der direkten Anerkennung infrage. Reichen Sie folgendes Gesuch vollständig ein.
Bitte beachten Sie, dass in diesem spezifischen Fall die Staatsangehörigkeit kein entscheidendes Kriterium mehr ist. Massgeblich ist einzig, ob das Diplom im Vereinigten Königreich erworben wurde.
Hinweis: Verfügungen im Zusammenhang mit Anerkennungen und Registrierungen werden seit dem 1. September 2025 nicht mehr auf Papier mit Wasserzeichen, sondern auf Standarddruckerpapier gedruckt.
Grundsätzliche Fragen
Personen, die in der Schweiz einen universitären Medizinalberuf ausüben, müssen gemäss Art. 33a Abs. 1 des Medizinalberufegesetzes (MedBG, SR 811.11):
1. im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen sein.
2. über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen.
Der Eintrag ins MedBG erfolgt nach Abschluss eines der folgenden drei Prozesse bei der MEBEKO. Achtung: Die Auswahl des Prozesses hängt davon ab, in welchem Land das Diplom ausgestellt wurde und welche Staatsangehörigkeit die gesuchstellende Person hat.
Die Voraussetzungen, unter denen ein ausländisches Diplom in der Schweiz formell anerkannt werden kann, sind durch das Bundesrecht (MedBG) geregelt.
1. Diplomanerkennung
Direkte Anerkennung: Wenn das Diplom in einem EU/EFTA-Staat ausgestellt wurde und die Person die Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Staates hat (oder mit einem/einer Bürger/in aus einem EU-/EFTA-Staat verheiratet ist), kann das Diplom direkt anerkannt werden.
Indirekte Anerkennung: Wenn das Diplom ausserhalb der EU/EFTA erworben, aber bereits in einem EU/EFTA-Staat anerkannt wurde, ist eine indirekte Anerkennung möglich.
2. Registrierung von nicht anerkennbaren Diplomen
Wenn die direkte oder indirekte Anerkennung nicht möglich ist (z. B. aufgrund des Ausstellungsstaats des Diploms oder der Staatsangehörigkeit), kann geprüft werden, ob das Diplom als nicht anerkennbar registriert werden kann.
3. Erwerb des eidgenössischen Diploms Für Personen, die ein schweizerisches Diplom erwerben möchten, gelten besondere Anforderungen.
Berufsausübung: Die Zulassung zur Berufsausübung wird kantonal geregelt. Wenden Sie sich hierfür bitte direkt an die zuständigen Gesundheitsbehörden Ihres Kantons.
Besitzen Sie ein Diplom in einem universitären Medizinalberuf, welches Sie in einem der folgenden Studiengänge erworben haben?
Humanmedizin
Zahnmedizin
Pharmazie
Tiermedizin
Chiropraktik
Ja: Sie sind hier richtig!
Nein: Informationen zu allen anderen Berufen finden Sie unter www.anerkennung.swiss.
Direkte Anerkennung: Ein Diplom aus einem EU/EFTA-Staat wird direkt anerkannt, wenn die betreffende Person die Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Staates hat oder mit einem/einer BürgerIn eines EU/EFTA-Staates verheiratet ist.
Indirekte Anerkennung: Ein Diplom, das außerhalb der EU/EFTA erworben wurde, kann anerkannt werden, wenn es bereits in einem EU/EFTA-Staat anerkannt wurde. Es ist ein zusätzlicher Nachweis erforderlich, dass das Diplom im EU/EFTA-Staat anerkannt wurde.
Die Zulassung zur Berufsausübung wird von jedem Kanton individuell geregelt. Bitte richten Sie alle Fragen dazu direkt an die kantonalen Gesundheitsbehörden.
Personen, die in der Schweiz einen universitären Medizinalberuf ausüben, müssen gemäss Art. 33a Abs. 1 des Medizinalberufegesetzes (MedBG, SR 811.11):
1. im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen sein.
2. über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen.
Wichtig: Eine Berufstätigkeit ist erst nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens bei der Medizinalberufekommission (MEBEKO) und dem Eintrag im MedReg möglich.
Starten: Ja, mit einem registrierten Diplom können Sie eine Facharztausbildung beginnen.
Abschliessen: Nein, der Abschluss einer Facharztausbildung ist nur möglich, wenn Sie über ein eidgenössisches oder anerkanntes Diplom verfügen.
Die Voraussetzungen für den Erwerb eines eidgenössischen Weiterbildungstitels (WBT) richten sich nach der Weiterbildungsordnung (WBO) des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF). Weitere Informationen finden Sie auf der Website des SIWF.
Seit dem Brexit gelten folgende Regelungen:
Übergangsfrist bis 31. Dezember 2024: Eine direkte Anerkennung britischer Diplome ist möglich, wenn Sie oder Ihr Ehepartner die britische oder Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen. Voraussetzungen:
Sie verfügen über die Primary Qualification (Grundausbildung).
Sie haben ein Certificate of Experience (Erfahrungsnachweis).
Verfahren: Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, können Sie ein Gesuch auf Anerkennung Ihres britischen Diploms einreichen. Die Informationen und das Formular finden Sie hier: Direkte Anerkennung von EU/EFTA-Diplomen.
Die Anerkennung des Diploms ist notwendig, damit das Diplom im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen werden kann. Die Eintragung im MedReg ist eine Grundvoraussetzung für die Berufsausübung in der Schweiz. Zusätzlich können die kantonalen Gesundheitsbehörden weitere Anforderungen festlegen.
Nach der Übergangsfrist (ab Januar 2025): Für britische Diplome, die nach 2024 erworben wurden, könnte eine Anerkennung weiterhin möglich sein. Das hängt jedoch von einem neuen Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ab. Bitte kontaktieren Sie uns ab dem 15. Februar 2025, damit wir Ihnen Auskunft über die Ratifizierung des Abkommens zwischen beiden Parteien geben können.
Wenn keine britische oder schweizerische Staatsangehörigkeit vorliegt: Das Diplom kann unter Umständen als nicht anerkennbares Diplom im Medizinalberuferegister registriert werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Registrierung nicht anerkennbarer Diplome.
Zusammenfassung: Bis Ende 2024 ist die direkte Anerkennung britischer Diplome unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ab 2025 hängt eine Anerkennung von einem zukünftigen Abkommen ab.
Das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und den EU/EFTA-Staaten erleichtert die berufliche Mobilität von Fachkräften im Gesundheitswesen. Es ermöglicht die Anerkennung von Diplomen und Qualifikationen, die den EU-Mindestanforderungen entsprechen und schafft damit die Grundlage für eine rechtlich korrekte Berufsausübung in der Schweiz. Die Prüfung und Anerkennung erfolgt durch die Medizinalberufekommission (MEBEKO).
Das FZA erlaubt es Fachkräften, sowohl vorübergehend als auch dauerhaft in der Schweiz zu arbeiten. Für temporäre Einsätze, wie etwa 90-Tage-Dienstleistungen, bietet es ein vereinfachtes Meldeverfahren (mehr Informationen dazu s. weitere FAQ). Dieses reduziert administrative Hürden und stellt sicher, dass Dienstleistende ihre Tätigkeit innerhalb klarer rechtlicher Rahmenbedingungen ausüben können.
Neben den Vorteilen für Arbeitnehmer profitiert auch die Schweiz durch einen verbesserten Zugang zu qualifizierten Fachkräften, insbesondere im Gesundheitswesen. Dadurch wird sowohl die Versorgung gestärkt als auch der Austausch von Wissen und Fähigkeiten gefördert.
Wenn Sie in einem EU-/EFTA-Staate niedergelassen sind und vorübergehend (bis maximal 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr) in der Schweiz beruflich tätig sein möchten, müssen Sie dies über das Online-Portal des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)melden. Die Meldung muss mindestens 30 Tage vor Beginn der Tätigkeit erfolgen. Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie unter «Ablauf und Dauer».
Das Anerkennungsverfahren gilt für Inhaberinnen und Inhabern von ausländischen Abschlüssen in universitären Medizinalberufen, die sich beruflich in der Schweiz niederlassen möchten, – unabhängig davon, ob sie Grenzgänger oder in der Schweiz wohnhaft sind.. Eine Anerkennung hat keine zeitliche oder örtliche Beschränkung.
Das Meldeverfahren gilt für Inhaberinnen und Inhabern von ausländischen Diplomen in universitären Medizinalberufen, die in einem EU/EFTA-Staat niedergelassen sind und beabsichtigen, in der Schweiz während maximal 90 Arbeitstage pro Kalenderjahrjahr tätig zu sein, wobei sie ihren Wohnsitz und die Haupttätigkeit in ihrem Herkunftsland beibehalten. Zusätzlich zum Diplom benötigen Fachkräfte in den Bereichen Humanmedizin, Pharmazie und Chiropraktik auch einen anerkennbaren Facharzt-, Fachapotheker- oder Fachchiropraktorentitel, damit sie in eigener fachlicher Verantwortung arbeiten dürfen.
Eine Erneuerung der Meldung im Online-Portal des SBFI ist für jedes Jahr erforderlich, in dem eine Dienstleistung geplant ist.
Für Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin und Pharmazie erfolgt die Anerkennung der Diplome nach einem vereinfachten Verfahren, das eine automatische Anerkennung der Qualifikationen sicherstellt, wenn die Ausbildung den EU-Mindestanforderungen entspricht.
Für Chiropraktik wird eine detailliertere Prüfung durchgeführt, da Unterschiede in der Ausbildungsdauer und -inhalten bestehen können. Hier können Anpassungsmassnahmen wie Prüfungen oder zusätzliche Lehrgänge erforderlich sein, wenn die Ausbildung nicht vollständig mit den EU-Vorgaben übereinstimmt.
Bearbeitung eines Gesuchs
Eingang der Unterlagen: Die Unterlagen treffen per Post bei uns ein und der Eingang wird registriert.
Erfassung der Daten: Alle notwendigen Daten werden im System erfasst, und Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
Prüfung der Unterlagen: Die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft. Fehlen Dokumente, fordern wir diese per Brief nach.
Gebührenrechnung: Wenn das Gesuch vollständig vorliegt und die Prüfung der Unterlagen erfolgreich war, wird eine Gebührenrechnung versandt (Zahlung nur via Banküberweisung möglich).
Abschluss des Verfahrens: Sobald unser System den Zahlungseingang verbucht hat, wird das Verfahren abgeschlossen. Die Verfügung und ggf. eine Ausweiskarte werden per Post an Sie versendet. Gleichzeitig erfolgt der Eintrag ins MedReg und die Vergabe einer Global Location Number (GLN).
Die Bearbeitungszeit beträgt normalerweise mehrere Monate (zurzeit bis zu 6 Monate), gerechnet ab dem Versanddatum der Eingangsbestätigung per Post.
Die Eingangsbestätigung wird per E-Mail spätestens einen Monat nach Gesuchseingang versendet.
Wir bearbeiten die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs und können den Prozess nicht beschleunigen.
Eine schnellere Bearbeitung ist leider nicht möglich.
Hinweis: Die genannten Zeitangaben beruhen auf Erfahrungswerten und sind nicht verbindlich. Bei hohen Antragsvolumen können sich der Prozess auch länger dauern.
Tipp: Um Verzögerungen zu vermeiden, reichen Sie bitte alle Unterlagen vollständig (siehe Liste im Antragsformular) und in einer einzigen Postsendung ein.
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Eine Beschleunigung des Prozesses ist nicht möglich.
Tipp: Reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen vollständig (siehe Liste der einzureichenden Unterlagen im Antragsformular) und in einer einzigen Postsendung ein, um Verzögerungen zu vermeiden.
Sie erhalten eine Eingangsbestätigung per Post. Momentan kann es bis zu 2 Monate dauern, bis Sie eine Eingangsbestätigung erhalten. Eine schnellere Bestätigung ist leider nicht möglich.
Bitte warten Sie mindestens einen Monat, bevor Sie per E-Mail nachfragen, ob Ihre Unterlagen eingegangen sind.
Hinweis: Die Bearbeitungszeit von ein bis drei Monaten basiert auf Erfahrungswerten und kann nicht garantiert werden.
Ob alle Unterlagen komplett sind, können wir erst nach genauer Prüfung feststellen. Sollten Unterlagen fehlen, informieren wir Sie per Brief und fordern die fehlenden Dokumente nach.
Die MEBEKO stellt keine fortlaufende Online-Statusverfolgung für Gesuche zur Verfügung.
Wir bitten Sie, nur in Ausnahmefällen per E-Mail nachzufragen. Statusabfragen können unter Umständen zu einer Verzögerung der Bearbeitung führen.
Sollte im Gesuch falsche oder unvollständige Angaben gemacht werden, kann dies zu einer Verzögerung des Verfahrens führen. In manchen Fällen muss das Gesuch sogar zurückgewiesen oder abgelehnt werden. Falls Fehler entdeckt werden, wird die MEBEKO Sie schriftlich benachrichtigen und um Korrektur oder Ergänzung bitten.
Das ist nicht möglich. Der Anerkennungs- bzw. Registrierungsentscheid (Verfügung) wird ausschliesslich in Papierform und per eingeschriebener Briefpost versandt.
Wenn Ihr Gesuch abgelehnt wird, erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung mit einer Begründung. In manchen Fällen gibt es die Möglichkeit, eine erneute Prüfung anzufordern oder zusätzliche Informationen bereitzustellen. Bitte kontaktieren Sie uns in diesem Fall für weitere Informationen.
Gesuchseinreichung und Dokumente
Alle notwendigen Dokumente sind auf den jeweiligen Antragsformularen aufgelistet.
Offizielle Dokumente müssen als originalbeglaubigte Kopien eingereicht werden. Die akzeptierten Beglaubigungsstellen sind ebenfalls auf dem Antragsformular angegeben.
Hinweis: Bitte schicken Sie keine Originaldokumente, da wir keine Unterlagen zurücksenden können.
Nein, das ist nicht möglich. Alle Unterlagen müssen per Briefpost, d.h. in Papierform eingereicht werden.
Nein, Unterlagen werden ausschliesslich per Briefpost entgegengenommen/verschickt.
Ja, Sie können mehrere Diplome gleichzeitig einreichen, jedoch müssen für jedes Diplom gesonderte Antragsformulare ausgefüllt werden.
Die Gebühren können je nach Anzahl der Diplome variieren. Alle Dokumente müssen jedoch zusammen in einer einzigen Postsendung eingereicht werden, um Verzögerungen zu vermeiden.
Sobald ein Gesuch eingereicht wurde, können die Unterlagen nicht mehr zurückgegeben werden, da sie für die Bearbeitung benötigt werden. Bitte reichen Sie deshalb wo möglich beglaubigte Kopien ein.
Falls Sie Ihr Gesuch zurückziehen möchten, kontaktieren Sie uns bitte sofort. Eine Rückgabe von Unterlagen ist jedoch nicht möglich.
Eine nachträgliche Änderung des Diploms ist in der Regel nicht möglich. Sollte sich nach der Anerkennung oder Registrierung etwas an Ihrem Diplom ändern, müssen Sie ein neues Gesuch einreichen.
Falls es sich um einen Zusatz oder eine Erweiterung handelt (z. B. ein zusätzlicher Weiterbildungstitel), kann dies möglicherweise als neues Gesuch eingereicht werden.
Wenn Sie ein Duplikat Ihres Diploms oder eine Bestätigung benötigen, können Sie dies online bestellen. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Bestellung von Duplikaten finden Sie auf der Webseite Bestellung von Duplikaten (weitere Informationen dazu lesen Sie auf der Webseite «Bescheinigungen universitärer Medizinalberufe».
Adress-, Namens- oder andere relevante Änderungen sollten der MEBEKO per E-Mail (mebeko@bag.admin.ch) gemeldet werden.
Sie dürfen auch eine ausländische Adresse angeben. Bitte stellen Sie jedoch sicher, dass die Post unter der angegeben Adresse auch entgegengenommen werden kann. Wir versenden die Eingangsbestätigung, die Rechnung und die Verfügung die angegeben Adresse. Falls sich Ihre Adresse während des laufenden Verfahrens ändert, melden Sie uns das bitte per Mail (mebeko@bag.admin.ch).
Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch.
Spracheintrag und Sprachkenntnisse
Nein, ein Spracheintrag ist nicht verpflichtend.
Arbeitgeber und kantonale Behörden müssen jedoch überprüfen, ob die notwendigen Sprachkenntnisse vorhanden sind. Manche Kantone haben strengere Anforderungen an Sprachnachweise als andere.
Für einen Eintrag ins MedReg ist mindestens B2-Niveau in der entsprechenden Sprache erforderlich, nachweisbar durch:
ein anerkanntes Sprachdiplom (nicht älter als 6 Jahre). Die MEBEKO berücksichtigt alle offiziellen Sprachdiplome nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (mindestens Niveau B2), die nicht älter als 6 Jahre, unterzeichnet und datiert sind und zudem Informationen enthalten, an welchem Ort oder in welchem Testzentrum die Sprachprüfung absolviert wurde und welche Resultate in den einzelnen Prüfungsteilen (Schreiben, Lesen, Sprechen, Hören) erzielt wurden.
ein in der entsprechenden Sprache erworbener Aus- oder Weiterbildungsabschluss des universitären Medizinalberufs; massgebend ist die Sprache in der die Aus- oder Weiterbildung absolviert wurde und nicht die Ausstellungssprache der Urkunde; oder
Arbeitserfahrung in der entsprechenden Sprache im betreffenden universitären Medizinalberuf von drei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre.
Das Gesuch für einen Spracheintrag kann gleichzeitig mit dem Gesuch zur Registrierung oder Anerkennung eingereicht werden.
Beide Verfahren werden jedoch unabhängig voneinander abgewickelt und werden separat geprüft und in Rechnung gestellt.
Ein Gesuch um Eintragung von Sprachkenntnissen kann jederzeit eingereicht werden, z.B. auch nachdem ein Diplom oder Weiterbildungstitel anerkannt oder ein Diplom registriert wurde. Mehr Informationen finden Sie unter www.spracheintrag.admin.ch.
Die MEBEKO akzeptiert alle offiziellen Sprachdiplome, die dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) entsprechen und mindestens das Niveau B2 aufweisen. Diese Diplome dürfen nicht älter als sechs Jahre sein und müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Sie müssen unterzeichnet und datiert sein.
Sie müssen Informationen darüber enthalten, wo und in welchem Testzentrum die Sprachprüfung abgelegt wurde.
Sie müssen die erzielten Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsteilen (Schreiben, Lesen, Sprechen, Hören) aufführen.
Gebühren und Zahlungsmodalitäten
Die Gebühren variieren je nach Art des Gesuchs. Hier sind die ungefähren Kosten:
Gebühr für die direkte Anerkennung eines Diploms: zwischen CHF 800.- und CHF 1'000.-
Gebühr für die direkte Anerkennung eines Weiterbildungstitels: zwischen CHF 800.- und CHF 1'000.-
Gebühr für die indirekte Anerkennung eines Diploms: zwischen CHF 800.- und CHF 1'000.-
Gebühr für die Registrierung eines Diploms: zwischen CHF 800.- und CHF 1'200.-
Gebühr für ein Gesuch zum Erwerb des eidgenössischen Diploms: zwischen CHF 800.- und CHF 1'000.-
Gebühr pro Spracheintrag: zwischen CHF 50.- und CHF 100.-
Die MEBEKO akzeptiert nur eine einmalige Zahlung per Banküberweisung. Eine Ratenzahlung ist leider nicht möglich.
Die Gebühren müssen vollständig beglichen sein, bevor das Verfahren abgeschlossen wird.
Wenn die Gebühr nicht innerhalb der festgelegten Frist bezahlt wird, kann das Verfahren gestoppt oder verzögert werden.
Sie müssen alle Unterlagen, die sich seit der letzten Antragstellung geändert haben, erneut einreichen (z. B. neues Gesuchsformular, aktualisierter Lebenslauf, aktueller Pass, ggf. Nachweis einer Ehe).
Die Gebühren für die erneute Antragstellung betragen mindestens CHF 800.-.
Meldeverfahren für Dienstleistungserbringende im Gesundheitsbereich
Das Anerkennungsverfahren gilt für Inhaberinnen und Inhabern von ausländischen Abschlüssen in universitären Medizinalberufen, die sich beruflich in der Schweiz niederlassen möchten, – unabhängig davon, ob sie Grenzgänger oder in der Schweiz wohnhaft sind. Eine Anerkennung hat keine zeitliche oder örtliche Beschränkung.
Das Meldeverfahren gilt für Inhaberinnen und Inhabern von ausländischen Diplomen in universitären Medizinalberufen, die in einem EU/EFTA-Staat niedergelassen sind und beabsichtigen, in der Schweiz während maximal 90 Arbeitstage pro Kalenderjahrjahr tätig zu sein, wobei sie ihren Wohnsitz und die Haupttätigkeit in ihrem Herkunftsland beibehalten. Zusätzlich zum Diplom benötigen Fachkräfte in den Bereichen Humanmedizin, Pharmazie und Chiropraktik auch einen anerkennbaren Facharzt-, Fachapotheker- oder Fachchiropraktorentitel, damit sie in eigener fachlicher Verantwortung arbeiten dürfen.
Eine Erneuerung der Meldung im Online-Portal des SBFI ist für jedes Jahr erforderlich, in dem eine Dienstleistung geplant ist.
Das Verfahren gilt für Dienstleistungserbringende mit einem ausländischen Abschluss in einem Medizinalberuf, die ihren Wohnsitz und die berufliche Haupttätigkeit in der EU/EFTA (ausserhalb der Schweiz) beibehalten und in der Schweiz als Selbstständige oder Entsandte vorübergehend arbeiten möchten. Ausführliche Informationen finden Sie in der Notiz «Definition Dienstleistungserbringende»
Meldung im Online-Portal einreichen: Die Dienstleistungserbringung muss im Online-Portal des SBFI gemeldet werden. Informationen zum Verfahren finden Sie unter «Ablauf und Dauer».
Unterlagen prüfen: Bestimmte Unterlagen (inkl. Abschlüsse und Weiterbildungstitel) müssen im Online-Portal des SBFI hochgeladen werden. Noch nicht anerkannte Abschlüsse werden durch die Medizinalberufekommission (MEBEKO) im Rahmen des Meldeverfahrens geprüft. Wichtig: Ein separater Anerkennungsantrag an die MEBEKO ist nicht notwendig.
Geltungsdauer: Die Meldung gilt für maximal 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr und muss bei weiterer Dienstleistungserbringung jährlich über das Online-Portal des SBFI erneuert werden.
Sprachkenntnisse: Für die Tätigkeit in der Schweiz müssen die Fachkräfte über ausreichende Kenntnisse der Amtssprache des Kantons verfügen, in dem sie arbeiten möchten. Auf Wunsch ist ein Eintrag im Medizinalberuferegister möglich. Mehr Informationen finden Sie unter «Meldung von Sprachkenntnissen».
Für die Prüfung nicht anerkannter Berufsqualifikationen fallen folgende Kosten durch die Medizinalberufekommission (MEBEKO) an:
CHF 800.– bis 1’000.– für das Diplom
CHF 800.– bis 1’000.– für den Weiterbildungstitel
Die Bearbeitungsgebühr zur Deckung der Verfahrenskosten des SBFI beträgt CHF 90. –. Für die Erneuerung der Meldung erhebt das SBFI keine Gebühren.
Weitere Informationen
Gesuchsformulare
Gesuchsformular «Direkte Anerkennung eines Diploms der Medizinalberufe»