Anerkennungen von Psychologieberufen
Seit Inkrafttreten des Psychologieberufegesetzes (PsyG) am 1. April 2013 prüft die Psychologieberufekommission (PsyKo) ausländische Hochschulabschlüsse in Psychologie und Weiterbildungstitel im Geltungsbereich des PsyG.
Sie finden detaillierte Informationen zum Prozess, zu den Kosten und zu den benötigten Dokumenten in den Antragsformularen unten auf dieser Seite.
Zuständige Instanz und Verfahren
Anerkennungsinstanz:
Für die Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse und Weiterbildungstitel im Geltungsbereich des PsyG ist die Psychologieberufekommission (PsyKo) zuständig.
Anerkennungsverfahren:
Das Verfahren für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen und Weiterbildungstiteln aus Staaten der EU oder der EFTA richtet sich nach der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der EU, 2005/36/EG sowie nach den Standards des Psychologieberufegesetzes (PsyG). Gesuche aus Drittstaaten werden nach denselben Verfahren und, soweit möglich, in denselben Fristen bearbeitet.
Berufsausübung und Bewilligung
Das PsyG beinhaltet keine Bestimmungen bezüglich der unselbständigen Berufstätigkeit in den Psychologieberufen. Sämtliche Bestimmungen rund um die Berufstätigkeit sowie die Bewilligungen liegen in der Kompetenz der Kantone.
Die privatwirtschaftliche Berufstätigkeit als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin in eigener fachlicher Verantwortung ist bewilligungspflichtig. Zentrale Voraussetzung der Bewilligung ist ein durch die PsyKo anerkannter Weiterbildungstitel in Psychotherapie. Für die Bewilligungserteilung zuständig ist der Kanton, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt werden soll.
Meldeverfahren für Dienstleistungserbringende
Personen aus der EU/EFTA mit einem ausländischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie, die in ihrem Ursprungsland beruflich niedergelassen bleiben, in der Schweiz aber in eigener fachlicher Verantwortung während höchstens 90 Tagen pro Kalenderjahr Dienstleistungen erbringen wollen, müssen obligatorisch das Meldeverfahren für Dienstleistungserbringende einleiten.
Für das Meldeverfahren zuständig ist das SBFI (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation), bitte klicken Sie dazu unter «Links» auf «Meldeverfahren für Dienstleistungserbringende aus der EU/EFTA». Falls nicht bereits eine formelle Anerkennung durch die Psychologieberufekommission (PsyKo) vorliegt, werden die im Zuge des Meldeverfahrens eingereichten Unterlagen der PsyKo zur Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen zugeleitet.
Der Prüfprozess sowie die Kosten unterscheiden sich beim Meldeverfahren nicht wesentlich vom Anerkennungsverfahren. Die Gültigkeitsdauer einer Anerkennung ist weder zeitlich noch örtlich beschränkt, die Meldung als Dienstleistende oder Dienstleistender muss jedes Jahr, in dem eine Dienstleistung erbracht werden soll, erneuert werden.