Seit Inkrafttreten des Psychologieberufegesetzes (PsyG) am 1. April 2013 prüft die Psychologieberufekommission (PsyKo) ausländische Hochschulabschlüsse in Psychologie und Weiterbildungstitel im Geltungsbereich des PsyG.
Zuständige Instanz und Verfahren
Anerkennungsinstanz:
Für die Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse und Weiterbildungstitel im Geltungsbereich des PsyG ist die Psychologieberufekommission (PsyKo) zuständig.
Anerkennungsverfahren:
Das Verfahren für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen und Weiterbildungstiteln aus Staaten der EU oder der EFTA richtet sich nach der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der EU, 2005/36/EG sowie nach den Standards des Psychologieberufegesetzes (PsyG). Gesuche aus Drittstaaten werden nach denselben Verfahren und, soweit möglich, in denselben Fristen bearbeitet.
Ausländischer Hochschulabschluss Psychologie
- Inhaberinnen und Inhaber eines ausländischen Hochschulabschlusses in Psychologie (Master of Science in Psychologie oder gleichwertig) müssen diesen anerkennen lassen, um im Geschäftsverkehr die geschützte Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ verwenden zu dürfen.
- Die akademischen Titel fallen nicht unter die Bestimmungen des PsyG, ebenso wenig wie der Bachelor in Psychologie. Die PsyKo stellt deshalb keine Anerkennungsempfehlungen oder sonstige Bestätigungen für Bachelorabschlüsse in Psychologie oder akademische Titel aus.
- Ein anerkannter Hochschulabschluss in Psychologie (Master of Science oder gleichwertig) ist Voraussetzung für die Zulassung in einen akkreditierten Weiterbildungsgang in den Fachgebieten Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychologie, Neuropsychologie, Gesundheitspsychologie sowie Klinische Psychologie.
Ausländische Weiterbildungstitel
- Die Anerkennung eines Weiterbildungstitels ist nur möglich, wenn ein anerkennungsfähiger Hochschulabschluss in Psychologie vorliegt.
- Inhaberinnen und Inhaber eines ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie müssen diesen als gleichwertig anerkennen lassen, um die entsprechende geschützte Bezeichnung "eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin" verwenden zu dürfen.
- Das PsyG macht im Bereich der psychologischen Psychotherapie keinen Unterschied zwischen Erwachsenen- und Kinder-/Jugendpsychotherapie.
Abschlüsse aus der Ukraine
Berufsausübung und Bewilligung
Das PsyG beinhaltet keine Bestimmungen bezüglich der unselbständigen Berufstätigkeit in den Psychologieberufen. Sämtliche Bestimmungen rund um die Berufstätigkeit sowie die Bewilligungen liegen in der Kompetenz der Kantone.
Die privatwirtschaftliche Berufstätigkeit als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin in eigener fachlicher Verantwortung ist bewilligungspflichtig. Zentrale Voraussetzung der Bewilligung ist ein durch die PsyKo anerkannter Weiterbildungstitel in Psychotherapie. Für die Bewilligungserteilung zuständig ist der Kanton, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt werden soll.
Meldeverfahren für Dienstleistungserbringende
Personen aus der EU/EFTA mit einem ausländischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie, die in ihrem Ursprungsland beruflich niedergelassen bleiben, in der Schweiz aber in eigener fachlicher Verantwortung während höchstens 90 Tagen pro Kalenderjahr Dienstleistungen erbringen wollen, müssen obligatorisch das Meldeverfahren für Dienstleistungserbringende einleiten.
Für das Meldeverfahren zuständig ist das SBFI (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation), bitte klicken Sie dazu unter «Links» auf «Meldeverfahren für Dienstleistungserbringende aus der EU/EFTA». Falls nicht bereits eine formelle Anerkennung durch die Psychologieberufekommission (PsyKo) vorliegt, werden die im Zuge des Meldeverfahrens eingereichten Unterlagen der PsyKo zur Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen zugeleitet.
Der Prüfprozess sowie die Kosten unterscheiden sich beim Meldeverfahren nicht wesentlich vom Anerkennungsverfahren. Die Gültigkeitsdauer einer Anerkennung ist weder zeitlich noch örtlich beschränkt, die Meldung als Dienstleistende oder Dienstleistender muss jedes Jahr, in dem eine Dienstleistung erbracht werden soll, erneuert werden.
Letzte Änderung 05.12.2022
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Psychologieberufekommission
Schwarzenburgstrasse 157
3003
Bern
Schweiz
Tel.
+41 58 464 38 18