Akkreditierung Studiengänge Gesundheitsberufe

Seit dem 1. Februar 2020 besteht eine Akkreditierungspflicht für Studiengänge gemäss dem Gesundheitsberufegesetz für sieben Gesundheitsberufe. Auch die Institution, die den Studiengang anbietet, muss akkreditiert sein.

Das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG) vom
1. Februar 2020 sieht eine Akkreditierungspflicht für Studiengänge der folgenden sieben Gesundheitsberufe vor:  Pflegefachfrau und Pflegefachmann, Physiotherapeutin und Physiotherapeut, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Hebamme, Ernährungsberaterin und Ernährungsberater, Optometristin und Optometrist, Osteopathin und Osteopath.

Die Pflicht zur Akkreditierung der Studiengänge soll sicherstellen, dass die von den Studierenden zu erwerbenden Kompetenzen in den Studiengängen wirklich vermittelt werden. Diese Kompetenzen werden im GesBG und in der Gesundheitsberufekompetenzverordnung (GesBKV) beschrieben. Die Standards zur Konkretisierung der Kompetenzen nach dem GesBG und nach der GesBKV sind in der Verordnung des EDI über die Akkreditierung der Studiengänge nach GesBG festgelegt.

Ausserdem schreibt auch das Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) eine Akkreditierungspflicht für alle Hochschulen und Institutionen im Hochschulbereich vor (institutionelle Akkreditierung).

Akkreditierungsverfahren

Die Akkreditierung der Studiengänge der Gesundheitsberufe muss sowohl die Voraussetzungen des HFKG für eine Programmakkreditierung als auch diejenigen gemäss dem GesBG erfüllen (Akkreditierungsstandards).

Für beide Aspekte ist die Akkreditierungsinstanz der Schweizerische Akkreditierungsrat (SAR).

Die Akkreditierung der zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des GesBG bereits durchgeführten Studiengänge muss bis spätestens zum 1. Februar 2027 abgeschlossen sein.

Das Akkreditierungsverfahren kann von verschiedenen Agenturen begleitet und durchgeführt werden. Die Institution ist in der Wahl der Akkreditierungsagentur frei. Die vom Schweizerischen Akkreditierungsrat anerkannten Agenturen sind unter folgendem Link aufgeführt  «Akkreditierungsrat»

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Letzte Änderung 26.03.2024

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