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Änderung des KVG: Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten

Die KVG-Änderung setzt das Prinzip der einmaligen Datenerhebung konsequent um, was insbesondere den administrativen Aufwand für die Leistungserbringer reduzieren und die Datenqualität erhöhen wird.

An seiner Sitzung vom 18. Februar 2026 hat der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), welche den Grundsatz der einmaligen Datenerhebung gewährleisten soll, verabschiedet und an die eidgenössischen Räte überwiesen. Die Leistungserbringer im spitalstationären Bereich sollen die Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundesstatistikgesetz, dem KVG, dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, dem Bundesgesetz über die Militärversicherung und dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung erforderlich sind, an eine vom Bundesamt für Statistik (BFS) bereitgestellte Plattform übermitteln. Die Organisation der Datenflüsse wird dadurch vereinfacht und verbessert.

Aktueller Stand

Heute wird bei bestimmten Aufgaben im Rahmen des KVG das Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten («once only») nicht systematisch angewendet. Folglich müssen Spitalbetriebe zum Teil deckungsgleiche Daten über verschiedene Plattformen oder Erhebungen an verschiedene Akteure liefern. Das beeinträchtigt die Effizienz, die Transparenz und die Datenqualität.

Inhalt der gesetzlichen Änderung

Der Entwurf zur Änderung des Gesetzes sieht vor, Artikel 59a KVG, der das Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten nur teilweise umsetzt, aufzuheben und seinen Inhalt auf zwei neue, präzisere Artikel zu übertragen, die eine vereinfachte Übermittlung der Daten von Leistungserbringern ermöglichen sollen. Gleichzeitig wird der Kreis der Datenempfänger erweitert. Neben Bundesstellen, Kantonen und Versicherern sollen neu auch die Eidgenössische Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die Eidgenössische Qualitätskommission, die Verbände der Versicherer, die Leistungserbringer und deren Verbände sowie die SwissDRG AG die Daten der Leistungserbringer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben über die vom BFS bereitgestellte Plattform erhalten.

Die angepassten Rechtsgrundlagen sollen eine spätere Integration der Verarbeitung ambulanter Daten in die vom BFS betriebene Lösung ermöglichen.

Zur Umsetzung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten in den Bereichen UV/MV/IV müssen auch das Bundesgesetz über die Unfallversicherung, das Bundesgesetz über die Militärversicherung und das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung geändert werden.

Vorteile einer einmaligen Datenerhebung

Der erwartete Nutzen des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten besteht darin, dass redundante Erhebungen vermieden, die Organisation und Transparenz der Datenflüsse verbessert und der Zugang zu den Daten und ihre Verwendungsmöglichkeiten erweitert werden. Mit dieser Lösung können sich Kantone, Versicherer, Spitäler und Gerichte auf eine gemeinsame Datenbasis für die Verwendung der anonymisierten Daten abstützen – sei dies für Planungs-, Tarifierungs- oder Rechtspflegezwecke.

Weitere Informationen

Weiterführende Themen

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Abteilung Tarife und Grundlagen
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern