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Wie sind die Zuständigkeiten bei einem radiologischen Notfall?

Die Zuständigkeiten für Vorsorge und Bewältigung bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität sind in der Strahlenschutzgesetzgebung geregelt.

Gemäss der Bundesverfassung ist der Bund für den Schutz der Gesundheit vor Radioaktivität verantwortlich (Art 118 Abs 2 Bst c, BV). Er legt die entsprechenden Vorgaben fest, die von den Kantonen umgesetzt werden müssen. In der Strahlenschutzgesetzgebung sind die Zuständigkeiten für die Vorsorge und die Bewältigung im Fall einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität geregelt. Der Bundesrat kann im Notfall die nötigen Massnahmen anordnen, um die Bevölkerung vor den schädlichen Auswirkungen von Radioaktivität zu schützen.

Aufgaben des Bundes

Bei einer unmittelbaren Gefährdung durch Radioaktivität sieht die Strahlenschutzgesetzgebung die Bildung einer Einsatzorganisation vor, die die erforderlichen Sofortmassnahmen anordnet (Artikel 19, StSG) und weiterführende Massnahmen vorbereitet. Diese Einsatzorganisation setzt sich aus den zuständigen Departementen und der Nationalen Alarmzentrale und Ereignisbewältigung (NAZ) zusammen. Die NAZ kann in der Akutphase bereits erste Sofortmassnahmen treffen, weiterführende Massnahmen werden im Rahmen des Krisenmanagements Bund beraten und getroffen.

Der Bundesrat hat am 29. März 2023, basierend auf den Erfahrungen aus der Corona-Pandemie, entschieden, die Organisation der Bundesverwaltung für künftige Krisen zu stärken, um besser vorbereitet zu sein und die Krisenbewältigung effizienter zu gestalten. Bei komplexen Krisen kann der Bundesrat den Einsatz eines Krisenstabs auf politisch-strategischer (PSK) und auf operativer (OPK) Ebene beschliessen. Oberste leitende Behörde bleibt der Bundesrat. Weiterführende Massnahmen, die zu einem späteren Zeitpunkt notwendig sind, werden von den zuständigen Departementen vorbereitet, im Rahmen der Krisenstäbe PSK und OPK koordiniert und vom Bundesrat erlassen. Diese Massnahmen dienen in erster Linie dem Gesundheitsschutz mit dem Ziel, das Krebsrisiko durch Radioaktivität zu reduzieren.

Die Verantwortlichkeiten im Überblick:

  • Das BAG berät den Bundesrat bei der Anordnung von Massnahmen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung.
  • Die NAZ ist neben der Anordnung der Sofortmassnahmen auch für die Probenahme- und Messorganisation verantwortlich. Das BAG unterstützt die NAZ bei der Erarbeitung der Messprogramme (Nationale Alarmzentrale).
  • Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) ist die Aufsichtsberhörde des Bundes für die nukleare Sicherheit und Sicherung der schweizerischen Kernanlagen. Es informiert im Notfall die NAZ und erstellt Prognosen zur Entwicklung des Störfalls in der Anlage, zur möglichen Ausbreitung der Radioaktivität in der Umgebung und deren Konsequenzen. Weiter berät das ENSI die NAZ über anzuordnende Schutzmassnahmen für die Bevölkerung (Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI » ENSI).
  • Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ist für die Erarbeitung und Konkretisierung der Massnahmen in der Landwirtschaft zuständig.
  • Die Höchstgehalte für Radionuklide in Lebensmitteln sind in der Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminantenverordnung, VHK) geregelt. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann jedoch in Absprache mit dem BAG abweichende, ereignisbezogene Höchstgehalte festlegen, wenn dies wissenschaftlich begründet ist.

Nach Strahlenschutzgesetz liegt der Vollzug der Massnahmen bei den Kantonen und Gemeinden. Diese arbeiten eng mit der Einsatzorganisation zusammen und können den Vollzug an andere Organisationen delegieren, beispielsweise an private Sicherheitsfirmen zur Unterstützung bei Zugangsbeschränkungen von Sperrgebieten.

Aufgaben des BAG

Bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität ordnet der Bundesrat die nötigen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung an (Art. 20, StSG). Die Aufgaben des BAG im Notfall sind in der Strahlenschutzgesetzgebung geregelt. Die Vorbereitung derjenigen Massnahmen, die den Schutz der Gesundheit zum Ziel haben, liegt im Zuständigkeitsbereich des BAG (Art. 135, Abs. 4, StSV).

Notfallvorsorge

Neben der Vorbereitung der Massnahmen zum Gesundheitsschutz hat das BAG den Auftrag, gemeinsam mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) die Strahlenschutzstrategie für den nationalen Notfallplan zu erarbeiten (Art. 135, Abs. 2, StSV). Diese Strategie berücksichtigt die Grundsätze des Strahlenschutzes (Rechtfertigung und Optimierung der Massnahmen, siehe unter Grundprinzipien im Strahlenschutz) und basiert auf Referenzwerten. Sie beschreibt umfassend, was bei einer nuklearen oder radiologischen Notsituation von der Ausrufung bis zur Beendigung erreicht werden muss und wie die gesetzten Ziele erreicht werden sollen, so dass geeignete Massnahmen getroffen werden können.

Weiter unterstützt das BAG das BABS bei den Vorbereitungen der Probenahme- und Messorganisation (Art. 135, Abs. 3, StSV), siehe auch:

Wie entsteht ein radiologisches Lagebild? » Alertswiss Blog

Das BAG erarbeitet zudem auch die langfristigen Massnahmen nach einem Notfall (Art. 171, StSV):

Langfristige Massnahmen nach einem radiologischen Ereignis

Behandlung stark bestrahlter Personen

Strahlenunfälle kommen in der Schweiz sehr selten vor. Dennoch ist für die richtige Beurteilung und Behandlung solcher seltenen Zwischenfälle eine aktuelle fachliche Expertise notwendig. Auf diese kann bei Bedarf auch bei Massenereignissen und Expositionen durch andere Strahlenquellen zurückgegriffen werden. Das BAG ist für den Wissenserhalt im Bereich der Behandlung von stark bestrahlten Personen zuständig (Art. 135, Abs. 5, StSV) und arbeitet dafür eng mit dem schweizerischen Kompetenzzentrum für die Behandlung von Strahlenunfallopfern am Universitätsspital Zürich zusammen. Nähere Informationen zur Behandlung von stark bestrahlten Personen finden sich hier:

Wie werden bestrahlte Personen behandelt?

strahlenunfall.ch

Messungen in der Umwelt

Das BAG überwacht kontinuierlich die Ausbreitung natürlicher und künstlicher Radioaktivität in der Atmosphäre und Umwelt, insbesondere in der Umgebung von Kernanlagen, Industriebetrieben, Forschungsinstituten und Spitälern, die radioaktive Stoffe verwenden. Hierfür koordiniert die Sektion Umweltradioaktivität (URA) des BAG das nationale Überwachungsprogramm der Radioaktivität in der Umwelt und erstellt den Probenahmeplan. Zudem betreibt sie ein eigenes Messlabor und ein automatisches Messnetz mit 15 Stationen in der ganzen Schweiz. Im Falle eines Ereignisses mit erhöhter Radioaktivität würde ein Anstieg von radioaktiven Stoffen in der Umgebungsluft innerhalb kurzer Zeit erkannt werden. Weitere Informationen sind unterfolgendem Link zu finden:

Radioaktivität in der Umwelt

Jodtabletten

Bei einem schweren Kernkraftwerk-Unfall (KKW-Unfall) kommen Jodtabletten zum Einsatz, um zu verhindern, dass sich radioaktives Jod in der Schilddrüse anreichert und so Schilddrüsenkrebs entstehen kann. Jodtabletten werden in der Schweiz alle 10 Jahre im Umkreis von 50 km um die Schweizer Kernkraftwerke bzw. die des nahen Auslands an alle Haushalte und Betriebe verteilt.

Die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten wird in der Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten (Jodtabletten-Verordnung) geregelt. Anpassungen an dieser Verordnung, wie beispielsweise Änderungen an den aufgelisteten Gemeinden im Verteilgebiet, liegen im Zuständigkeitsbereich des BAG:

SR 814.52 - Verordnung vom 22. Januar 2014 über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten (Jodtabletten-Verordnung) | Fedlex

Das BAG unterstützt auch bei der Kommunikation rund um die Verteilaktionen der Jodtabletten. Die letzte solche Verteilung hat im Herbst 2023 stattgefunden. Wenn die Einnahme von Jodtabletten im Ereignisfall angeordnet wird, legt das BAG die Dosierung der Tabletten fest. Mehr Informationen zur Wirkung und Verteilung der Jodtabletten sind unter folgendem Link zu finden:

Jodtabletten - eine vorsorgliche Schutzmassnahme

Internationale Zusammenarbeit

Weltweit arbeiten Länder im Bereich des radiologischen Notfallschutzes zusammen. Die Schweiz ist fachlich wie auch politisch international vernetzt.

Zusammenarbeit mit der WHO

Meldungen gemäss Internationalen Gesundheitsvorschriften IGV:

Die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV, 2005), die am 15. Juni 2007 in Kraft getreten sind, sind völkerrechtlich verbindliche Rechtsregeln, die sich direkt auf Art. 21 der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) stützen. Der Bundesrat hat ihnen am 9. Juni 2006 ohne Vorbehalte zugestimmt und das BAG, Abteilung Übertragbare Krankheiten, als nationale IGV-Anlaufstelle der Schweiz bezeichnet. Die IGV (2005) gelten für alle Ereignisse, die eine akute Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können – egal, ob sie durch biologische oder chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlung verursacht wurden und ob sie natürlich, unabsichtlichen oder absichtlichen Ursprungs sind. Das BAG analysiert im Ereignisfall die Situation, stellt gegebenenfalls die gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite fest und löst eine Meldung gemäss IGV an die WHO aus.

REMPAN:

Das Radiation Emergency Medical Preparedness and Assistance Network (REMPAN) ist ein Netzwerk der WHO für die medizinische Hilfe bei strahlenbedingten Notfällen. Dieses Netzwerk vereint Fachleute und Institutionen, die auf alle Bereiche der Vorbereitung und Reaktion auf Strahlungsnotfälle spezialisiert sind. Das BAG ist seit 2012 als Collaboration Center der WHO Teil von REMPAN.

Radiation Emergency Medical Preparedness and Assistance Network (REMPAN)

Die Zusammenarbeit umfasst vier Bereiche:

  • Vorbereitung des öffentlichen Gesundheitswesens und Reaktionen auf Strahlenunfälle
  • Aktivitäten im Zusammenhang mit bestehenden Expositionssituationen
  • Gesundheitsaspekte nichtionisierender Strahlung
  • Medizinische Nutzung von Strahlung

Weitere Zusammenarbeiten

Das BAG arbeitet auch eng mit der EU und insbesondere den direkten Nachbarstaaten Deutschland, Österreich, Liechtenstein und Frankreich zusammen. Ein Austausch findet unter anderem in den folgenden Gremien und Organisationen statt:

Bundesamt für Gesundheit BAG

Abteilung Strahlenschutz
Sektion Radiologische Risiken
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern