Klarstellung zu Medienberichten betreffend ambulante Pauschalen
Aktuell wird in der Öffentlichkeit darüber spekuliert, ob das Bundesverwaltungsgericht (BVG) auf eine Beschwerde des Chirurgenverbands (FMCH) im Zusammenhang mit ausgewählten ambulanten Pauschalen eingetreten sei und es damit zu Verzögerungen bei der Einführung des neuen Abrechnungssystems für Ärztinnen und Ärzte komme. Das BAG stellt hier seine Position dar.
2. Februar 2026
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, auf die Beschwerden gegen die ambulanten Pauschalen nicht einzutreten. Mit dem Nichteintretensentscheid erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die Beschwerden aufschiebende Wirkung entfalten. Die Entscheide schaffen damit auch die notwendige Klarheit: Alle vom Bundesrat im Gesamt-Tarifsystem für ambulante ärztliche Leistungen genehmigten Pauschalen gelten ab dem 1. Januar 2026.
Das neue Tarifsystem für ambulante ärztliche Leistungen – bestehend aus dem Einzelleistungstarif TARDOC und den Ambulanten Pauschalen – trat insgesamt wie vorgesehen am 1. Januar 2026 in Kraft.
Die Tarifpartner haben dem neuen Tarifsystem einstimmig zugestimmt. Der Bundesrat hat das Tarifsystem der Tarifpartner (Tarifautonomie) dieses Jahr genehmigt. Die Tarifpartner sind der Krankenversichererverband prio.swiss, der Spitalverband H+ und der Ärzteverband FMH.
Es handelt sich um die grösste Tarifrevision seit über zwanzig Jahren, die grossen Einfluss auf die Vergütung der ambulanten ärztlichen Leistungen hat. Entsprechend waren sowohl eine emotionale Diskussion als auch Beschwerdeverfahren zu erwarten.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts
Im Dezember 2025 wurden zwei Beschwerden gegen die Genehmigung bestimmter ambulanten Pauschalen im Gesamt-Tarifsystem für ambulante ärztliche Leistungen durch den Bundesrat eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 22. Januar 2026 entschieden, auf diese Beschwerden nicht einzutreten.
Das Gericht kam zum Schluss, dass die gesetzlichen Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Insbesondere fehle es an der Anfechtbarkeit der angefochtenen Bundesratsbeschlüsse. Diese Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht fügt sich nahtlos in die bisherige Rechtsprechung ein, wonach Beschlüsse des Bundesrates über die Genehmigung von Tarifstrukturen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig; dagegen besteht kein Rechtsmittel. Rechtsmittel bleiben jedoch bei der Anwendung in konkreten Einzelfällen möglich. Solche Verfahren betreffen ausschliesslich den jeweiligen Einzelfall und stellen das Gesamt-Tarifsystem insgesamt nicht in Frage.
Die beiden Urteile wurden am 30. Januar 2026 vom Bundesverwaltungsgericht publiziert (TAF C-9459/2025 und TAF C-9461/2025).
Bundesamt für Gesundheit BAG
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