Informationen zur Höchstgrenze für verrechenbare Taxpunkte pro Arbeitstag
In den letzten Tagen gab es Diskussionen rund um das Thema «Höchstgrenze für die pro Arbeitstag verrechenbaren Taxpunkte des ärztlichen Teils des TARDOC».
In diesem Zusammenhang gilt es Folgendes zu beachten:
- Der Antrag der Tarifpartner geht auf einen Entscheid des Parlaments zurück: Es hat dem Bundesrat im Rahmen des Kostendämpfungspakets 2 den Auftrag gegeben, in der gesamtschweizerischen Tarifstruktur für ambulante ärztliche Leistungen eine Höchstgrenze für die pro Arbeitstag verrechenbaren Taxpunkte im ärztlichen Teil festzulegen (vgl. Massnahmen zur Kostendämpfung– Paket 2, BBI 2025 1108). Dies entspricht den sogenannten «ärztlichen Leistungen» (auch AL genannt) in der Einzelleistungstarif-Struktur TARDOC.
- Das Parlament will mit dieser Bestimmung verhindern, dass Leistungserbringer über den Einzelleistungstarif ein Gesamtvolumen an ärztlichen Leistungen pro Arbeitstag abrechnen, das überhöht ist, weil es weder medizinisch noch zeitlich plausibel nachvollziehbar ist.
- Um den Auftrag des Parlaments zu erfüllen, hat der Bundesrat gemäss dem Gebot der Tarifautonomie die Tarifpartner aufgefordert, ein entsprechendes Konzept auszuarbeiten und zur Genehmigung vorzulegen. Dieses partnerschaftliche Vorgehen ermöglicht es den betroffenen Akteuren, gemeinsam eine sachgerechte Regelung zu erarbeiten.
- Die Tarifpartner – FMH, H+ und prio.swiss – haben am 2. Juni 2026 ihr Konzept als integralen Bestandteil der Tarifversion 2027 dem Bundesrat zur Genehmigung eingereicht.
- Dieser Antrag wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mit hoher Priorität durch das BAG geprüft, insbesondere hinsichtlich dessen, ob der Tarif mit den gesetzlichen Vorgaben der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit im Einklang steht (vgl. KVG Artikel 46 Absatz 4). Ziel ist es, den Entscheid so rasch wie möglich zu treffen. Dieser ist nach heutigem Stand für das vierte Quartal 2026 zu erwarten.
Wichtig zu wissen:
Die von den Tarifpartnern beantragte Regelung betrifft nur das Taxpunktvolumen für die ärztliche Leistung (AL). Sie betrifft somit weder das Taxpunktvolumen für die Infrastruktur- und Personalleistung des nicht-ärztlichen Personals (IPL) noch Leistungen, die über ambulante Pauschalen vergütet werden. Ausgenommen sind ausserdem Zuschläge für Dringlichkeit und Notfall in der freien Praxis sowie für ärztliche Berichterstellung und Gutachten. Die massgebende Regelung ist in der Generellen Interpretation GI-02 des TARDOC-Katalogs Version 1.5 festgehalten.
Weiterführende Informationen
Bundesamt für Gesundheit BAG
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern