Gesuch einreichen für die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel in einem Psychologieberuf (neu)
Hier finden Sie das Gesuchsformular zur Anerkennung von ausländischen Weiterbildungstiteln in einem Psychologieberuf.
Wer einen ausländischen Weiterbildungstitel in Psychologie erworben hat und in der Schweiz arbeiten möchte, muss diesen in der Schweiz als gleichwertig anerkennen lassen. Erst dann kann eine der folgenden geschützten Berufsbezeichnungen verwendet werden:
Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass der ausländische Weiterbildungstitel dem entsprechenden Schweizer Weiterbildungstitel gleichwertig ist (siehe Referenzrahmen).
Wichtig: Die Anerkennung eines Weiterbildungstitels ist nur möglich, wenn Sie einen anerkennungsfähigen Hochschulabschluss in Psychologie besitzen. Ohne einen solchen Abschluss kann ein Weiterbildungstitel nicht anerkannt werden.
Gesuchsformular für die Anerkennung eines Weiterbildungstitels in Psychologie
Besitzen Sie einen ausländischen Weiterbildungstitel in einem der folgenden Psychologieberufe und möchten diesen anerkennen lassen? Dann reichen Sie das Gesuchsformular, das Ihrem Weiterbildungstitel entspricht, vollständig ein:
Die eingereichten Gesuchsunterlagen werden gemäss Referenzrahmen geprüft. Hier finden Sie die nötigen Inhalte, die eine ausländische Weiterbildung enthalten muss, damit sie in der Schweiz im entsprechenden Fachbereich anerkannt werden kann.
Für die Anerkennung eines Weiterbildungstitels in Psychotherapie müssen insbesondere folgende Elemente nachgewiesen werden:
Abgeschlossenes Studium in Psychologie
Theoretische Ausbildung (Wissen und Können, mindestens 500 Einheiten)
Supervision (mindestens 150 Einheiten)
Eigene psychotherapeutische Tätigkeit (mindestens 500 Einheiten)
Dokumentierte Behandlungsfälle (Liste mit 10 supervidierten Fällen)
Selbsterfahrung (mindestens 100 Einheiten)
Praktische Tätigkeit über mindestens 2 Jahre in einer geeigneten Einrichtung (Klinische Praxis)
Die Weiterbildung muss zudem auf einem in der Schweiz anerkannten Therapieverfahren basieren.
Erklärung von Begrifflichkeiten
Selbständigkeit als Psychotherapeutin und Psychotherapeut: Durch die Anerkennung ihres Weiterbildungstitels durch die PsyKo erfüllen Sie die Bedingungen zum Erhalt einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung. Damit können Sie sich selbständig machen, jedoch sind Sie nicht automatisch berechtigt, Ihre Leistungen über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen zu lassen. Zur Zulassung der Leistungsabrechnung über die OKP müssen zusätzliche Bedingungen bezüglich der Dauer der klinischen Praxis und der eigenen psychotherapeutischen Tätigkeit erfüllt sein. (Hier allenfalls Link auf FAQ KUV zu Neuregelung psychologische Psychotherapie und Art. 50c KVV).
Psychotherapie für Kinder und Jugendliche: In der Schweiz gibt es nur einen anerkannten eidgenössischen Titel in Psychotherapie, der zur Berufsausübung berechtigt und nicht zwischen einer Spezialisierung auf Erwachsene oder Kinder und Jugendliche unterscheidet. Anders als bisher in Deutschland für die Weiterbildung in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, kann man in der Schweiz keinen Weiterbildungsgang in Psychotherapie beginnen, wenn kein abgeschlossenes Hochschulstudium in Psychologie vorhanden ist. Da für die Anerkennung der Weiterbildung zwingend auch die Anerkennung eines Psychologiestudiums erfolgen muss, müssen Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeutinnen aus Deutschland zwingend ein Psychologiestudium resp. im Rahmen von Ausgleichsmassnahmen den grössten Teil eines solchen nachholen.
Klinische Praxis: Um in der Schweiz als Psychotherapeutin tätig zu sein, müssen Sie mindestens 2 Jahre zu 100% (länger bei vermindertem Pensum) in einer Einrichtung der ambulanten oder stationären pschiatrisch-psychotherapeutischen Versorgung gearbeitet haben. In der Schweiz erfolgt diese Praxistätigkeit in der Regel parallel zur theoretischen Weiterbildung in Psychotherapie. Wenn Sie keine klinische Tätigkeit in Anstellung und unter Aufsicht etablierter Psychotherapeutinnen vorweisen können, werden Sie dies zwingend für eine Anerkennung nachholen müssen.
Selbsterfahrung: Ein zentraler Bestandteil der Ausbildung, bei dem angehende Therapeuten selbst die Rolle des Klienten einnehmen, um therapeutische Methoden und die eigene Persönlichkeit intensiv zu reflektieren und zu erleben; sie dient der Selbsterkenntnis, dem Erkennen eigener Muster, der Förderung der therapeutischen Kompetenz sowie der persönlichen Reifung, um Klienten besser verstehen und begleiten zu können. Supervision und Selbsterfahrung dürfen nicht bei denselben Therapeutinnen oder Therapeuten absolviert werden. Falls dies der Fall ist, müssen die entsprechenden Einheiten bei anderen Therapeutinnen oder Therapeuten nachgeholt werden
Berufsausübung und Bewilligung als Psychotherapeutin und Psychotherapeut: Sämtliche Bestimmungen rund um die Berufstätigkeit sowie die Bewilligungen liegen in der Kompetenz der Kantone. Die privatwirtschaftliche Berufstätigkeit als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin in eigener fachlicher Verantwortung ist bewilligungspflichtig. Voraussetzung für eine kantonale Berufsausübungsbewilligung als Psychotherapeutin, ist ein durch die PsyKo anerkannter Weiterbildungstitel in Psychotherapie (und eines anerkannten Hochschulabschlusses in Psychologie). Die Zulassung zur Leistungsabrechnung über die Obligatorische Krankenkasse (OKP) unterliegt zusätzlichen Bedingungen.