Brandkatastrophe von Crans-Montana: Kostenübernahme bei Unfall durch die Kranken- und Unfallversicherung
Die nachfolgenden Fragen und Antworten fassen die wichtigsten Informationen zur Kostenübernahme bei Unfall durch die Kranken- und Unfallversicherung zusammen. Sie dienen als Ergänzung zum Faktenblatt «Brandkatastrophe von Crans-Montana: Kostenübernahme bei Unfall durch die Kranken- und Unfallversicherung» vom 6. Februar 2026 und werden bei Bedarf aktualisiert.
Faktenblatt «Brandkatastrophe von Crans-Montana: Kostenübernahme bei Unfall durch die Kranken- und Unfallversicherung»
Wann ist bei einem Unfall die Unfallversicherung und wann die Krankenversicherung zuständig?
Personen, die in der Schweiz angestellt sind (dazu zählen auch Lernende, Praktikantinnen und Praktikanten), sind über ihren Arbeitgeber gegen Berufsunfall versichert. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden, sind sie auch gegen Nichtberufsunfälle (d.h. Unfälle in der Freizeit) versichert. Für sie ist somit die Unfallversicherung zuständig.
Personen, die nicht angestellt sind (z.B. Schülerinnen und Schüler oder Studierende), sind in der Regel über ihre Krankenversicherung gegen Unfälle versichert.
Weiterführende Informationen finden Sie unter Unfallversicherung: Wer ist obligatorisch versichert?
Welche Kosten übernimmt die Unfallversicherung?
- Behandlungskosten: unter anderem Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in einer allgemeinen Abteilung eines Spitals
- Rettungs-, Transport- und Reisekosten: inklusive Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten von Angehörigen von Kindern und jungen Erwachsenen
- Kosten einer Behandlung im europäischen Ausland: Für in der Schweiz versicherte Schweizer und EU/EFTA-Staatsangehörige werden bei einer Verlegung ins europäische Ausland die im Behandlungsstaat vorgesehenen Leistungen übernommen.
- Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit: Bei voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit ab dem dritten Tag nach dem Unfall besteht Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 80 Prozent des Lohnes.
- Invalidenrente: Falls später durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann, besteht unter Umständen Anspruch auf eine Invalidenrente.
- Integritätsentschädigung: Falls durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität entsteht, besteht Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
Für weitere Auskünfte und Abklärungen wenden Sie sich bitte an Ihren Unfallversicherer. Wo Sie unfallversichert sind, erfahren Sie von Ihrem Arbeitgeber.
Welche Kosten übernimmt die Krankenversicherung?
- Direkte Behandlungskosten: unter anderem Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in einer allgemeinen Abteilung eines Spitals
- Rettungs- und Transportkosten: unter anderem für Rettung aus einer akut bedrohenden Situation oder für Transport zwischen zwei Spitälern. Es gibt gesetzlich festgelegte Limiten.
- Kosten der Behandlung im europäischen Ausland: In der Schweiz versicherte Schweizer und EU/EFTA-Staatsangehörige erhalten die im Behandlungsstaat vorgesehenen Leistungen.
Für weitere Auskünfte und Abklärungen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Krankenversicherer.
Wo kann ich einen Betreuungsurlaub nach der Erwerbsersatzordnung (EO) beantragen?
Eltern eines minderjährigen Kindes haben Anspruch auf 14 Wochen Betreuungsurlaub, wenn sie ihre Arbeit wegen der Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes unterbrechen müssen.
Für die Anmeldung zur Betreuungsentschädigung müssen die Eltern ein Formular ausfüllen, es vom Arzt bestätigen lassen und ihren Arbeitgeber informieren.
Falls man selbständig erwerbend ist, muss das Formular direkt der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht werden. Sie finden die Adressen der Ausgleichskassen unter www.ahv-iv.ch.
Für den Link zum Formular sowie weitere Informationen siehe auch Betreuungsentschädigung | Leistungen der EO-MSE-EAE-BUE-AdopE | Sozialversicherungen | Informationsstelle AHV/IV.
Wer übernimmt die von den Sozialversicherungen nicht gedeckten Kosten?
Es wird sichergestellt, dass niemand durch das Netz der bestehenden Hilfsangebote fällt. Für Kosten, welche von den Sozialversicherungen oder privat abgeschlossenen Versicherungen nicht gedeckt sind, sieht das Opferhilfegesetz (OHG) entsprechende Leistungen vor.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die kantonale Opferhilfe: Wo finde ich Hilfe? - Opferhilfe Schweiz.
Weitere Informationen
Weiterführende Themen
Wer ist obligatorisch versichert?
Jede in der Schweiz beschäftigte Person ist obligatorisch nach UVG versichert.

Brand in Crans-Montana
Die Behörden, Spitäler und Rettungsdienste kümmern sich gemeinsam um eine bestmögliche Behandlung der Brandverletzten von Crans-Montana. Die Zusammenarbeit wird vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS koordiniert.
Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Leistungen Krankenversicherung
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern