KVG-Änderung: Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1

Im Jahr 2019 hat der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des KVG betreffend Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1 verabschiedet. Das Parlament hat dieses Paket in zwei Pakete 1a und 1b aufgeteilt und das erste Paket (1a) am 18. Juni 2021 angenommen. Die ersten Massnahmen sind Anfang 2022 in Kraft getreten.

Paket 1a

Gestaffeltes Inkrafttreten der Massnahmen

Das Kostendämpfungspaket 1a umfasst sechs Massnahmen. Drei dieser Massnahmen sind per 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Dies hat der Bundesrat am 3. Dezember 2021 beschlossen. Es handelt sich dabei um die Massnahmen betreffend Rechnungskopie für die Versicherten, nationale Tariforganisation und maximale Bussenhöhe. Die weiteren drei Massnahmen (Förderung von ambulanten Pauschalen, Datenbekanntgabe im Tarifwesen, Experimentierartikel) treten am 1. Januar 2023 mit der Änderung des entsprechenden Ausführungsrechts in Kraft.

Rechnungskopie für Versicherte

Die Leistungserbringer werden neu bereits auf Gesetzesstufe verpflichtet, der versicherten Person in jedem Fall und unaufgefordert eine Rechnungskopie zuzustellen. Die Übermittlung der Rechnung an die versicherte Person kann auch elektronisch erfolgen. Die Versicherten können somit ihre Rechnungen überprüfen und ihr Kostenbewusstsein wird gestärkt.

Nationale Tariforganisation

Die Verbände der Leistungserbringer und die Verbände der Versicherer sollen eine Tariforganisation einsetzen. Diese Organisation ist für die Erarbeitung, Weiterentwicklung und Pflege der Tarifstrukturen für ambulante ärztliche Behandlungen zuständig. Der Gesetzgeber hat eine Übergangsfrist von zwei Jahren für die Einsetzung der Tariforganisation vorgesehen. Für den stationären Bereich existiert eine solche Organisation bereits.

Maximale Bussenhöhe

Das KVG enthält einen Katalog an Sanktionen, die gegen Leistungserbringer verhängt werden können, wenn diese gegen im Gesetz vorgesehene Anforderungen, gegen vertragliche Abmachungen betreffend Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen oder gegen die Bestimmungen über die Rechnungsstellung verstossen. Zu den Sanktionsmöglichkeiten zählt eine Busse. Neu wird die Höhe der maximalen Busse auf Gesetzesstufe festgelegt; sie beträgt 20 000 Franken.

Förderung von ambulanten Pauschalen

Künftig müssen auch auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Pauschalen haben Vorrang vor dem Einzelleistungstarif, wenn sie von den Tarifpartnern vereinbart werden. Die Tarifpartner können für bestimmte ambulante Behandlungen regional geltende Patientenpauschaltarife vereinbaren, die nicht auf einer gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur beruhen, sofern dies insbesondere regionale Gegebenheiten erfordern.

Datenbekanntgabe im Tarifwesen

Eine gesetzliche Grundlage für die Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen wird geschaffen. Sie verpflichtet die Leistungserbringer und deren Verbände, die Versicherer und deren Verbände sowie die Tariforganisationen, dem Bundesrat oder der zuständigen Kantonsregierung auf Verlangen kostenlos diejenigen Daten bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Tarifierungsaufgaben notwendig sind. Der Bundesrat konkretisiert auf Verordnungsstufe, welche Daten von der Pflicht zur Datenbekanntgabe umfasst und auf welche Weise die Daten zu übermitteln sind.

Einführung von Pilotprojekten

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann Pilotprojekte bewilligen, die neue Modelle zur Eindämmung der Kostenentwicklung, zur Stärkung der Qualität oder zur Förderung der Digitalisierung erproben. Wenn durch ein solches Projekt die Kostenentwicklung wirksam eingedämmt, die Qualität gestärkt oder die Digitalisierung gefördert werden kann, dann kann der Bundesrat vorsehen, dass die zugehörigen Bestimmungen anwendbar bleiben. Die Zulassungsbedingungen für ein Pilotprojekt, die Mindestanforderungen an seine Evaluation und die Weiterverfolgung sind in der Verordnung geregelt, die zudem den Inhalt der Verordnung des EDI über das Ad-hoc-Pilotprojekt festlegt. Weitere Informationen zu den Pilotprojekten finden Sie hier.

Paket 1b

Das Kostendämpfungspaket 1b wurde am 30. September 2022 durch die Eidgenössischen Räte verabschiedet. Es führt unter anderem ein Monitoring der Entwicklung der Mengen, Volumen und Kosten sowie entsprechende Korrekturmassnahmen in Tarifverträgen ein. Zudem ist ein Beschwerderecht der Versichererorganisationen gegen kantonale Planungsentscheide zu Spitälern und anderen Einrichtungen vorgesehen. Eine Änderung des Heilmittelgesetzes zur Vereinfachung der Kennzeichnung und Arzneimittelinformation von arallelimportierten Arzneimitteln ist ebenfalls Teil dieses Paketes.

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Letzte Änderung 19.01.2023

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