Die Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen dient der Abrechnung von ambulanten Leistungen, in der Praxis oder in einem Spital, mit einem Einzelleistungstarif. Aufgrund fehlender Einigung der Tarifpartner hat der Bundesrat die Tarifstruktur festgelegt.
Einführung der Tarifstruktur
Die Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen wurde ursprünglich am 1. September 1997 im gesamtschweizerischen Tarifvertrag zwischen dem Schweizerischen Physiotherapeutenverband (SPV) und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer (KSK) vereinbart und am 1. Juli 1998 vom Bundesrat genehmigt. Sie wurde zudem im Tarifvertrag vom 15. Dezember 2001 zwischen H+ und santésuisse (Nachfolgeorganisation des KSK), welcher am 13. Dezember 2004 vom Bundesrat genehmigt wurde, übernommen.
Diese Tarifstruktur ist gesamtschweizerisch einheitlich und dient der Abrechnung von ambulanten physiotherapeutischen Leistungen mit einem Einzelleistungstarif. Jeder Leistungsposition werden Taxpunkte zugeordnet. Die Vergütung der Leistungen wird durch Multiplikation dieser Taxpunkte mit den kantonal unterschiedlichen Taxpunktwerten bestimmt. Die Taxpunktwerte werden auf kantonaler Ebene durch die Tarifpartner ausgehandelt und von den zuständigen kantonalen Behörden genehmigt.
Erste Anwendung der subsidiären Kompetenz des Bundesrates per 1. Oktober 2016
Aufgrund fehlender Einigung der Tarifpartner betreffend einer ab 1. Oktober 2016 gültigen Tarifstruktur, legte der Bundesrat am 23. November 2016 basierend auf der ihm eingeräumten Kompetenz nach Artikel 43 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) die Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen als Anhang 2 der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung (SR 832.102.5) fest. Es handelte sich dabei grundsätzlich um die gleiche Struktur, die bis dahin von den Tarifpartnern angewandt wurde.
Die Tarifstruktur galt bis zum 31. Dezember 2017 für alle ambulanten physiotherapeutischen Leistungen, die durch selbständig praktizierende Physiotherapeutinnen bzw. Physiotherapeuten oder durch Spitäler erbracht wurden. Der Anhang 2 mit der Tarifstruktur für die physiotherapeutische Leistungen wurde in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht.
Zweite Anwendung der subsidiären Kompetenz des Bundesrates per 1. Januar 2018
Mit Entscheid vom 18. Oktober 2017 verabschiedete der Bundesrat die Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung per 1. Januar 2018. Mit der Verordnungsänderung wurde die gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen festgelegt, um einen tarifstrukturlosen Zustand in diesem Bereich per 1. Januar 2018 zu verhindern. Diese Tarifstruktur befindet sich in Anhang 3 der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung.
Abgeschlossene Neuerungen und Revisionen (Tarifstrukturen ambulant)
Stand der Vorlage zur Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung: physiotherapeutische Leistungen
Weil die verantwortlichen Tarifpartner nach wie vor keine Verhandlungen über die umfassende Revision resp. Erneuerung der Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen führten, hat der Bundesrat am 16. August 2023 entschieden, erneut von seiner subsidiären Kompetenz Gebrauch zu machen. Er schickte dazu zwei Varianten zur Einführung einer Zeitkomponente bei den Pauschalen für Einzelphysiotherapien in die Vernehmlassung. Die Vernehmlassung dauerte bis am 17. November 2023. Weitere Informationen zum Stand der Vorlage finden sich unter «Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung: physiotherapeutische Leistungen».
Dokumente
Unterlagen betreffend der ab 1. Januar 2018 geltenden Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen
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Letzte Änderung 09.12.2024
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