Infektionskrankheiten melden

Auf dieser Seite finden Sie die Meldeinformationen für alle meldepflichtigen Infektionskrankheiten, Erläuterungen zum Vorgehen sowie die Liste der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte. 

Änderungen aufgrund der Überarbeitung der Verordnung

Zu beachten:

Ab 1. Januar 2024 gilt:

  • Aufhebung der klinischen Meldung zu Covid-19
  • Aufhebung Meldepflicht Sars-CoV-2-Antigen-Schnelltest
  • Aufhebung der Ergänzungsmeldung Creutzfeldt-Jakob
  • Coxiella burnetii: Die bestehende Meldepflicht des laboranalytischen Befundes wird um die Angabe von Name, Vorname, Adresse und Aufenthaltsort der betroffenen Person erweitert.
  • Übermittlung neuer Identifikatoren bei der neuen digitalen Meldung, u.a. die AHV-Nummer und die GLN-Nummer.


Ab März 2024 gilt:

  • Einführung von zwei neuen Meldungen in den Spitälern mit operativem Inkrafttreten ab März 2024: Nachweis eines Erregers, der ein erhebliches Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellt (Aussergewöhnlicher epidemiologischer Befund in Spitälern), z.B. Candida Auris und außergewöhnliche Ausbrüche/Häufungen in Spitälern von besonderer Bedeutung, anhaltender Übertragungssituation oder unklaren Ursprungs.
  • Einführung Meldung klinischer Befund für Q-Fieber (Formular online ab März 2024)
     

Elektronische Meldung von Laborbefunden

Ab dem 1. Quartal 2024 wird das BAG den meldenden Laboren eine automatisierte Schnittstelle zur Verfügung stellen, die den internationalen Standards entspricht. Die meldepflichtigen Labore werden gebeten, rechtzeitig auf diese Lösung umzusteigen. Die HL7 FHIR-Schnittstelle bietet eine automatisierte Meldung durch Kodierung gemäß LOINC und SNOMED CT. Diese Art der elektronischen Meldung startet mit einer kleinen Anzahl von Krankheitserregern, die jedoch ein hohes Meldevolumen aufweisen. Die Erreger werden im Laufe des Jahres 2024 kontinuierlich erweitert. Weitere Informationen für Labore: Elektronische Meldung von Laborbefunden.

Meldung meldepflichtiger Infektionskrankheiten

Wem melden?

Labore melden vorerst an das BAG und den kantonsärztlichen Dienst des Wohnortes der betroffenen Person. Im Laufe des 2024 wird der Meldeweg für elektronisch übermittelte Laborbefunde umgestellt und erfolgt dann ausschliesslich an das BAG.

Klinische Befunde müssen an den kantonsärztlichen Dienst des Wohnorts der betroffenen Person gemeldet werden.

Epidemiologische Befunde müssen an den kantonsärztlichen Dienst des Kantons, in dem sich die Ärztin oder der Arzt, das Spital oder die öffentliche oder private Institution des Gesundheitswesens befindet, welche die Beobachtung gemacht hat, gemeldet werden.

Adressliste der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte (PDF, 136 kB, 22.12.2023)

Letzte Änderung 29.02.2024

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Übertragbare Krankheiten
Sektion Meldesysteme
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 463 87 06

Kontaktinformationen drucken

https://www.bag.admin.ch/content/bag/de/home/krankheiten/infektionskrankheiten-bekaempfen/meldesysteme-infektionskrankheiten/meldepflichtige-ik/meldeformulare.html