Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG) legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung beim Menschen angewendet werden dürfen.
Das Fortpflanzungsmedizingesetz trat am 1. Januar 2001 zusammen mit der gleichnamigen Verordnung und der Verordnung über die nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin in Kraft. Grundlage für sämtliche Regelungen der Fortpflanzungsmedizin ist Art. 119 der Bundesverfassung.