Coronavirus: Neue Regeln bei der Einreise in die Schweiz sowie für den Zugang zum Covid-Zertifikat für im Ausland geimpfte Personen
(Letzte Änderung 20.09.2021)
Bern, 17.09.2021 - Der Bundesrat will eine Zunahme der Infektionszahlen durch Reiserückkehrende nach den Herbstferien verhindern. Ab Montag, 20. September 2021, müssen Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, bei der Einreise einen negativen Test vorweisen. Nach vier bis sieben Tagen müssen sie sich nochmals testen lassen. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 17. September 2021 beschlossen. Der Bundesrat regelt zudem, wie Personen, ein Covid-Zertifikat erhalten können, die im Ausland geimpft wurden oder im Ausland genesen sind.
Im Hinblick auf die Herbstferien hat der Bundesrat neue grenzsanitarische Massnahmen beschlossen. Er reagiert damit auf Erfahrungen nach den Sommerferien. Die Daten der kantonalen Contact-Tracing-Stellen zeigen, dass auch Reiserückkehrende zur besorgniserregenden Situation in der Schweiz beigetragen haben. Die neuen Regeln tragen der Tatsache Rechnung, dass mit der hochansteckenden Delta-Variante die Zahlen regional sehr rasch steigen können. Deshalb ist für grenzsanitarische Massnahmen eine periodisch aktualisierte Liste mit Risikoländern nicht mehr sinnvoll.
Testpflicht bei der Einreise für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind
Alle Personen, die nicht geimpft oder genesen sind müssen bei der Einreise einen negativen Test (Antigen oder PCR) vorweisen, unabhängig davon, woher sie kommen und mit welchem Verkehrsmittel sie einreisen. Nach vier bis sieben Tagen in der Schweiz wird ein weiterer, in der Schweiz durchgeführter Test verlangt. Dieser Test ist kostenpflichtig. Das Resultat des zweiten Tests muss der zuständigen kantonalen Stelle übermittelt werden. Für geimpfte und genesene Personen mit einem Covid-Zertifikat oder einem anderen gültigen Nachweis einer Impfung oder Genesung gilt keine Testpflicht.
Formularpflicht für alle Einreisenden
Alle Einreisenden – geimpfte, genesene und negativ getestete Personen – müssen zudem das Einreiseformular (Passenger Locator Form, SwissPLF) ausfüllen. Damit sind die Kantone in der Lage Stichproben durchzuführen, ob Personen, die nicht geimpft oder genesen und mit einem Test eingereist sind, nach vier bis sieben Tagen einen zweiten Test durchgeführt haben.
Keine Test- und Formularpflicht für Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Von der Test- und Formularpflicht ausgenommen sind Personen, die ohne Zwischenhalt durch die Schweiz reisen, wer beruflich Güter oder Personen befördert sowie Grenzgängerinnen und Grenzgänger und Personen, die aus Grenzgebieten einreisen. Damit trägt der Bundesrat auch dem engen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Austausch in den Grenzgebieten Rechnung. Von der Testpflicht ausgenommen sind zudem Kinder unter 16 Jahren.
Risikobasierte Kontrollen
Täglich passieren über 2 Millionen Menschen und 1 Millionen Fahrzeuge die Schweizer Grenzen. Risikobasierte Kontrollen sollen dazu führen, dass die neuen Regeln eingehalten werden. Personen, die bei der Einreise keinen Test vorweisen können, müssen diesen sofort nach der Einreise in die Schweiz nachholen. Die Kantone sind angehalten Stichproben durchzuführen, ob nicht-genesene und nicht-geimpfte Personen den zweiten Test auch wirklich gemacht haben. Bei Verstössen gegen diese Regeln können Ordnungsbussen (200 Franken für fehlende Testnachweise und 100 Franken für nicht ausgefüllte Formulare) verhängt werden. Die Fluggesellschaften und Busunternehmen im Fernverkehr müssen überprüfen, ob einreisende Personen über ein PLF sowie ein Covid-Zertifikat oder einen Testnachweis verfügen. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) und die örtlich zuständigen Polizeieinheiten führen in allen grenzüberschreitenden Verkehrsarten risikobasierte Kontrollen durch. In einigen Wochen wird der Bundesrat die Erfahrungen mit der Umsetzung der neuen Einreiseregeln auswerten und wenn nötig Anpassungen vornehmen.
Einreisebestimmungen: Anlehnung an Schengen-RaumDie bestehenden Einreisebestimmungen bleiben unverändert. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) führt weiterhin eine Risikoliste. Diese Liste regelt, wer in die Schweiz einreisen darf. Alle Staaten ausserhalb des Schengen-Raums, die nicht auf dieser Liste geführt sind, gelten weiterhin als Risikoländer, aus denen für die Einreise in die Schweiz für ungeimpfte Drittstaatsangehörige Beschränkungen gelten. Die Schweiz lehnt sich beim Erlass ihrer Einreisebestimmungen als Schengen-assoziierter Staat möglichst an die Entscheide der Europäischen Union an. Mittels des Online-Tools «Travelcheck» kann nachgeschaut werden, welche Personen aus welchen Ländern unter welchen Bedingungen in die Schweiz einreisen können.
Covid-Zertifikat für im Ausland geimpfte und genesene Personen
Ab dem 20. September können alle Personen, die mit einem von der European Medicines Agency (EMA) zugelassenen Impfstoff im Ausland geimpft sind und die in der Schweiz Wohnsitz haben oder in die Schweiz einreisen, ein Schweizer Covid-Zertifikat erlangen. Damit wird die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auch für Personen sichergestellt, die im Ausland geimpft wurden oder im Ausland genesen sind, etwa für Touristinnen und Touristen. Derzeit sind nur die Zertifikate der am EU Digital Covid Certificate angeschlossenen Länder mit dem Schweizer System kompatibel.
Die Unterlagen können elektronisch eingereicht werden. Jeder Kanton muss eine Kontaktstelle definieren, an die sich im Ausland geimpfte Personen wenden können. Sämtliche kantonalen Kontaktstellen werden auf einer Webseite des Bundes aufgeführt. Eine Arbeitsgruppe des Bundes (EDI, EDA, EFD) wird zusammen mit den Kantonen und weiteren Stellen (Datenschutz) die Umsetzung begleiten. Ziel ist eine möglichst effiziente, schlanke und kundenorientierte Lösung. In einer Übergangsphase bis am 10. Oktober 2021 sind für den Zugang zu zertifikatspflichten Einrichtungen oder Veranstaltungen alle ausländischen Impfnachweise für die von der EMA zugelassenen Impfstoffe gültig.
Wie im angrenzenden Ausland soll der Zugang zum Zertifikat nicht auf sämtliche WHO-Impfstoffe ausgedehnt werden. Ausgenommen sind rückkehrende Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, in der Schweiz berufstätige EU-Drittstaatsangehörige, Mitarbeitende von internationalen Organisationen und akkreditiertes diplomatisches Personal sowie Studentinnen und Studenten.
Resultate der Konsultation
Der Bundesrat hatte zwei Varianten zur Anpassung der Einreisebestimmungen in Konsultation gegeben, eine mit doppelter Testpflicht und eine mit Quarantäne. Aufgrund der Konsultationsergebnisse hat sich der Bundesrat für die erste Variante entschieden. Sie wird als praxistauglicher beurteilt und dürfte für die Kantone mit weniger Aufwand verbunden sein.
Adresse für Rückfragen
Bundesamt für Gesundheit
Infoline Coronavirus +41 58 463 00 00
Infoline Covid-19-Impfung +41 58 377 88 92
Dokumente
Herausgeber
Der Bundesrat
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Eidgenössisches Departement des Innern
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Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
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Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
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