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Das Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz) konkretisiert den gleichnamigen Verfassungsartikel, der im März 2010 von Volk und Ständen gutgeheissen wurde. Zweck des Gesetzes ist es, die Würde, Persönlichkeit und Gesundheit des Menschen in der Forschung zu schützen. Am 30. September 2011 wurde das Humanforschungsgesetz vom Parlament verabschiedet. Das Gesetz wird zusammen mit dem sich noch in Arbeit befindenden Verordnungsrecht in Kraft treten (voraussichtlich im Sommer 2013).
Das Humanforschungsgesetz geht auf Motion Plattner 98.3543 zurück. Verfassungsgrundlage für das Humanforschungsgesetz ist der Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen (Art. 118b BV), der am 8. März 2010 in Kraft getreten ist.
Chronologie und Stand der Arbeit
4. Die vom Parlament verabschiedete Schlussversion des Gesetzes (30. September 2011)
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