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Das Epidemiengesetz regelt den Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten. Das heute geltende Gesetz ist stark von der im 19. Jahrhundert entwickelten Seuchenbekämpfung geprägt. Das Gesetz wird zurzeit total revidiert.
Bund und Kantone treffen auf Grund des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) die nötigen Massnahmen, um übertragbare Krankheiten des Menschen zu verhüten und zu bekämpfen. Der Vollzug der Massnahmen liegt hauptsächlich bei den Kantonen. Der Bund ist zuständig für:
Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1970[1] über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stellt eine Totalrevision des «Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien» vom 2. Juli 1886 dar. Das Epidemiengesetz von 1886 regelte zu Beginn lediglich die «gemeingefährlichen Epidemien» Pocken, Cholera, Flecktyphus und Pest. Die übrigen Bereiche der Krankheitsbekämpfungen blieben bei den Kantonen.
Der Ausbruch einer schweren Typhusepidemie in Zermatt im Jahre 1963 mit mehr als 400 Erkrankungen und mehreren Todesfällen führte 1970 zur Totalrevision des Epidemiengesetzes von 1886. Das Gesetz von 1970 sah an Neuerungen insbesondere die Etablierung eines nationalen Meldesystems zur Früherkennung und Überwachung von übertragbaren Krankheiten sowie die regelmässige Information der Behörden, der Ärzteschaft und der Öffentlichkeit über die Lage im Bereich der übertragbaren Krankheiten durch verschiedene Informationsmittel (Berichte, Medienmitteilungen, Empfehlungen, Datenpublikationen usw.) vor. Zudem wurde erstmals eine gesetzliche Grundlage für das Amt der Kantonsärzte/-ärztinnen geschaffen.
Das Epidemiengesetz wurde verschiedentlich mittels Revisionen an neue Anforderungen angepasst: Mitte der 90er-Jahre wurden Schutzmassnahmen für den Umgang mit Krankheitserregern aufgenommen, 1996 ein Qualitätssicherungssystem für Bluttransfusionen eingeführt, im Jahr 2000 die Meldepflichtbestimmungen an das neu geschaffene Datenschutzgesetz angepasst und 2006 Lücken im Bereich der Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln geschlossen.
[1]SR 818.101
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