Haarglättungsmittel mit hohen Formaldehydgehalten sind gesundheitsgefährdend und in der Schweiz sowie im EU-Raum verboten. Das BAG rät dringend vor deren Gebrauch ab.
Diese Produkte werden schon seit einiger Zeit als "neuester Hit" zur Anwendung in Coiffeursalons oder via Internet zur Heimanwendung angeboten.
Aufgrund des ernsthaften Gesundheitsrisikos dieser kosmetischen Mittel, sowohl für die Mitarbeitenden in den Coiffeurgeschäften als auch für die Konsumentinnen und Konsumenten, wurden diese Produkte zur intensiven Haarglättung mit hohen Formaldehydgehalten in verschiedenen europäischen Ländern seit Ende Oktober 2010 vom Markt genommen und über das europäische Schnellwarnsystem RAPEX gemeldet.
Haarglättungsmittel sind kosmetische Mittel gemäss Art. 5 Bst. b des Lebensmittelgesetztes (LMG, SR 817.0) und fallen unter das Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständerecht. In Anhang 3 der Verordnung über kosmetische Mittel (VKos, SR 817.023.31) ist Formaldehyd geregelt. Wie in der EU darf Formaldehyd in der Schweiz in kosmetischen Mitteln nur als Konservierungsmittel bis zu einer Konzentration von 0,2% und als Nagelhärter in Konzentrationen bis zu 5,0% eingesetzt werden. Wenn die Formaldehydkonzentration im Endprodukt 0,05% überschreitet, muss der Hinweis "Enthält Formaldehyd" auf dem Produkt angebracht werden.
Bei der Anwendung wird aus diesen Produkten Formaldehyd in der Innenraumluft freigesetzt. Dieses Formaldehyd-Gas reizt die Haut, die Schleimhaut der Augen und der oberen Atemwege. Bei Hautkontakt kann es Verätzungen und Allergien verursachen.
Diese Produkte mit den hohen Formaldehydgehalten und der Zweckbestimmung des Haarglättens entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Wie das deutsche Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), rät das BAG dringend vom Gebrauch ab. Es bittet die Coiffeurgeschäfte mit Nachdruck, sicherzustellen bzw. mit dem Hersteller oder Lieferanten abzuklären, dass die von ihnen verwendeten bzw. in Verkehr gebrachten Produkte zur intensiven Haarglättung Formaldehyd nur in Konzentrationen enthalten, welche der Gesetzgebung entsprechen, und auch sonst keine Stoffe enthalten, welche eine Gesundheitsgefährdung darstellen könnten. Es gilt die Selbstkontrolle gemäss Art. 23 des LMG.
Wenn festgestellt wurde oder die Annahme besteht, dass die Abgabe von gesundheitsgefährdenden kosmetischen Mitteln erfolgt ist, müssen die Verantwortlichen die zuständige kantonale Vollzugsbehörde (Kantonschemiker) informieren. Es sind die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die betreffenden Produkte vom Markt zu nehmen (Rücknahme). Diese in Art. 54 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02) geregelten Massnahmen haben in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden zu erfolgen.