Bundesamt für Gesundheit BAG

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Stevia Rebaudiana - Süsskraut

Stevia rebaudiana Bertoni ist ursprünglich eine aus Südamerika stammende Staudenpflanze aus der Familie der Asteraceaen (Korbblütler), deren Blätter dank der darin enthaltenen Steviol Glykoside süss schmecken. Deshalb werden diese Blätter oder deren Auszüge vielerorts als kalorienfreies Süssungsmittel (Zuckerersatz) eingesetzt und angeboten. Wie sieht die rechtliche Situation in der Schweiz aus?



1. Süsskraut Stevia

Stevia rebaudiana Bertoni, auf Deutsch Süsskraut oder Honigkraut genannt, ist eine Staudenpflanze, die ursprünglich in Südamerika vorkommt. Stevia rebaudiana gehört zu der Familie der Asteraceaen (Korbblütler). Die Blätter der Steviapflanze enthalten Steviol Glykoside, die süss schmecken. Deshalb wird die Stevia Pflanze in Südamerika seit Jahrhunderten zum Süssen gebraucht. Heute wird Stevia in verschiedenen Formen als Süssungsmittel verwendet, die es zu unterscheiden gilt.
Einerseits werden die Blätter und das Kraut der Steviapflanze wegen des süssen Geschmacks eingesetzt. Andererseits werden Steviol Gykoside aus den Pflanzenblättern extrahiert und als Süssungsmittel verwendet. Zu diesen Glykosiden zählen unter anderem Steviosid und Rebaudiosid A. Diese Glykoside haben eine höhere Süsskraft als Zucker und sind im Gegensatz zu Zucker kalorienfrei. Sie gelten im Lebensmittelrecht aufgrund ihrer Verwendung als Zusatzstoffe, genauer als Süssungsmittel/Süssstoffe. Zusatzstoffe sind Substanzen, die Lebensmitteln zu technologsichen Zwecken beigegeben werden, um eine bestimmte Eigenschaft oder Wirkung darin zu erzeugen (z.B. Verlängerung der Haltbarkeit oder Färbung von einem Lebensmittel).

2. Gesundheitliche Risiken von Stevia

Lebensmittel dürfen die Gesundheit von Menschen nicht gefährden. Auf diesem Grundsatz beruht das Lebensmittelgesetz (LMG; SR 817.0). Deshalb müssen alle neuartigen Lebensmittel oder Stoffe einer toxikologischen Beurteilung unterzogen werden.
Auch pflanzliche Produkte können die menschliche Gesundheit gefährden. Der wissenschaftliche Lebensmittelausschuss der Europäischen Kommission (SCF) kam im Juni 1999 zum Schluss, dass die vorliegenden wissenschaftlichen Daten nicht ausreichen, um die gesundheitliche Unbedenklichkeit für die Verwendung des Steviakrautes beziehungsweise -blätter zu beurteilen. So gibt es beispielsweise Hinweise, dass gewisse Inhaltsstoffe der Pflanze die männliche Fertilität beeinträchtigen oder zu einem Blutdruck- oder Blutzuckerabfall führen können. Aufgrund dieser wissenschaftlichen Daten ist nicht auszuschliessen, dass die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten durch die Inhaltsstoffe der Pflanze gefährdet werden kann.
Zudem könnte Allergiegefahr bestehen, falls ganze Blätter zum Süssen verwendet werden, denn Stevia gehört zu den Korbblütengewächsen, welche für ein hohes Allergierisiko bekannt sind.
Die aus der Steviapflanze isolierten Steviol Glykoside werden in einem aufwändigen Verfahren gewonnen und aufgereinigt. In diesem Verfahren können potenziell toxikologisch bedenkliche Substanzen aus der Steviapflanze entfernt werden.
Im Juni 2008 hat das Joint FAO/WHO Expert Commitee on Food Additives (JECFA) die Steviol Glykoside toxikologisch beurteilt, welche auf einen Gehalt von 95 Prozent standardisiert sind. Dabei legten sie die täglich tolerierbare Aufnahmemenge, der sogenannte ADI-Wert (Acceptable Daily Intake), auf 0-4 mg/kg Körpergewicht ausgedrückt als Steviol fest. Anhand des ADI kann eine Höchstmenge des Zusatzstoffes in den einzelnen Lebensmitteln festgelegt werden. 

Typ: PDF
JECFA-Spezifikation Steviol-Glykoside
geändert an der 73. JECFA (2010)
Letzte Änderung: 29.06.2010 | Grösse: 107 kb | Typ: PDF

Die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat Mitte April 2010 einen Bericht veröffentlicht, der die JECFA- Beurteilung von 2008 bestätigt. Somit gelten nur Steviol Glykoside, welche zu 95-prozentig rein sind, unter der Berücksichtigung des ADI als gesundheitlich unbedenklich. Erzeugnisse, die nicht der JECFA-Spezifikation entsprechen, können unbekannte Mengen an Substanzen enthalten, für die ein gesundheitliches Risiko nicht auszuschliessen ist. 

3. Rechtliche Situation in der Schweiz

Bei der Zulassung für die Anwendung in Lebensmitteln besteht ein Unterschied zwischen der Steviapflanze und den Steviol Glykosiden.

Steviapflanze
Da die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Steviapflanze nicht vollständig belegt ist, dürfen Steviakraut beziehungsweise -blätter nicht als Lebensmittel oder zur Süssung von Lebensmitteln vermarktet werden. Mit einer Ausnahme: Stevia-Blätter dürfen als Zutat, jedoch nur in sehr kleinen Mengen, in Kräutertees verwendet werden. Ein solcher Kräutertee darf als Mischung maximal 1-2 Prozent Steviablätter enthalten. Alle anderen Anwendungen des Steviakrauts beziehungsweise -blättern sind auf Grund des Gesundheitsschutzes in der Schweiz nicht zulässig. In der EU ist die Steviapflanze als Lebensmittel ebenfalls nicht zugelassen.

Steviol Glykoside
Steviol Glykoside sind keine zulässigen Zusatzstoffe gemäss Anhang 1 der Verordnung über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe (Zusatzstoffverordnung; ZuV; SR 817.022.31). Gemäss Zusatzstoffverordnung gibt es zwei Möglichkeiten, dennoch Produkte mit Steviol Glykoside in der Schweiz vermarkten zu können:

  • Meldung bei Produkten, die gemäss EU-Zusatzstoffrecht zulässig sind:
    Seit 11. November 2011 ist in der EU der Zusatzstoff Steviol Glykoside unter bestimmten Anwendungsbedingungen zulässig.
    Aus diesem Grund ist für Produkte mit Steviol Glykosiden, die den EU-Vorschriften entsprechen,  in der Schweiz keine Bewilligung notwendig. Die Verwendung muss einzig dem BAG gemeldet werden gemäss Art. 2 Abs. 3 ZuV. Das BAG wird den Empfang der Meldung kostenlos, innert 2 bis 3 Wochen bestätigen. Nach der Meldung kann das Produkt in der Schweiz vermarktet werden. Die Erfüllung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen liegt in der Selbstverantwortung des Melders und wird durch die kantonale Vollzugsbehörde geprüft und nicht durch das BAG.
  • Bewilligung für Produkte, die gemäss EU-Zusatzstoffrecht nicht zulässig sind:
    Entspricht ein Produkt mit Steviol Glykosiden nicht der EU-Gesetzgebung, kann das BAG provisorische Einzelbewilligungen für Zusatzstoffe erteilen, sofern die vorgeschlagene Dosis des Stoffes gesundheitlich unbedenklich ist und die Konsumentinnen und Konsumenten durch den Zusatzstoff nicht getäuscht werden. Auf Grund der JECFA- und EFSA-Beurteilung kann das BAG die Anwendung des Süssungsmittels in einzelnen Lebensmitteln befristet bewilligen gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 ZuV. Anhand des ADI können die Höchstmengen der Steviol Glykoside in den einzelnen Lebensmitteln festgelegt werden.
    Um eine Zusatzstoffbewilligung nach Art. 2 ZuV zu beantragen, muss ein Bewilligungsgesuch eingereicht werden.
    Dem Gesuch muss unbedingt die Spezifikation der Steviol Glykoside und die Rezeptur beigelegt werden. Ohne diese Informationen kann das Gesuch nicht beurteilt werden. Die toxikologische Beurteilung und Verkehrsbestätigung, welche gemäss Formular verlangt wird, sind nicht notwendig. Die Bearbeitung eines solchen Gesuches dauert zwischen 1 bis 3 Monaten. Die Kosten sind aufwandabhängig und starten bei 300.- CHF. Die Bewilligung bezieht sich ausschliesslich auf die Verwendung des Zusatzstoffes. Diese Bewilligung stellt keinesfalls eine generelle Zulassung des Produktes oder seiner Zusammensetzung und Etikettierung dar. Für Fragen in diesem Zusammenhang sind die kantonalen Vollzugsbehörden für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zuständig.
Zusatzstoffbewilligung, Meldung

Bezüglich Kennzeichnung und Anpreisung empfehlen wir folgendes Informationsschreiben:
Typ: PDF
158/2010 Informationsschreiben
Kennzeichnung und Auslobung des Zusatzstoffes Steviol Glykoside
Gültig ab 08.10.2010 | Grösse: 112 kb | Typ: PDF


Anfrage zum Thema
Zuletzt aktualisiert am: 14.11.2011

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http://www.bag.admin.ch/themen/lebensmittel/04861/04972/index.html?lang=de