Bundesamt für Gesundheit BAG

Diese Ausgabe ist für Browser ohne zureichende CSS-Unterstützung gedacht und richtet sich vor allem an Sehbehinderte. Alle Inhalte sind auch mit älteren Browsern voll nutzbar. Für eine grafisch ansprechendere Ansicht verwenden Sie aber bitte einen moder

Beginn Sprachwahl



Beginn Inhaltsbereich

Beginn Navigator

Ende Navigator



Bewilligungen / Notifikation

Stellen Sie sich die Fragen, wann und für was eine Bewilligung notwendig ist oder welche Produkte bezw. Lebensmittel bewilligt werden müssen oder auch welche Produkte bereits bewilligt wurden? Hier finden Sie alle Antworten zur Bewilligung von Lebensmitteln.

Grundsätzlich sind die verschiedenartigen Lebensmittel in den produktespezifischen Verordnungen umschrieben. Sie finden sämtliche Verordnungen unter der Rubrik Gesetzgebung. Produkte, welche nicht in diesen Verordnungen aufgeführt sind, benötigen eine Bewilligung durch das BAG. Hier finden Sie alle Einzelheiten, welche mit dem Bewilligungsverfahren zusammen hängen.
§ Rechtliches: Lebensmittel / Speziallebensmittel / Bewilligungen
Ein Produkt kann ohne BAG-Bewilligung nur dann als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, wenn es den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entspricht und in einer produktspezifischen Verordnung umschrieben ist.

Merkblatt zur Registrierung eines Neuproduktes gemäss Art. 5 und 6 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)
Lebensmittel, welche nicht vom EDI umschrieben sind (siehe Art. 4 LGV), benötigen eine Bewilligung durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG).

Erteilte Bewilligungen
Lebensmittel, welche nicht vom EDI umschrieben sind (siehe Art. 4 LGV), benötigen eine Bewilligung durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG).

Notifikation diätetischer Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke
In Art. 20a der Verordnung über Speziallebensmittel werden diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (FSMP) umschrieben. Wer als Hersteller oder Importeur ein FSMP in den Verkehr bringen will, welches die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, muss dies dem BAG melden.

Zusatzstoffbewilligung
Das Bundesamt für Gesundheit kann auf begründeten Antrag hin bis zur Änderung der Anhänge der Zusatzstoffverordnung weitere Zusatzstoffe bewilligen und für einzelne Lebensmittel ihre Höchstmenge festlegen.

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
In Abschnitt 11a der Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) wurden die Anforderungen der EU Verordnung 1924/2006 ins Schweizer Recht überführt. Auch in der Schweiz wurde für Angaben, welche nicht in den Anhängen 7 und 8 der LKV aufgeführt sind eine Bewilligungspflicht, gemäss Art. 29d und Art. 29g LKV eingeführt.

Meldung einer Säuglingsanfangsnahrung
Seit dem 1. April 2008 müssen Hersteller oder Importeure das Inverkehrbringen einer Säuglingsanfangsnahrung beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) melden (Art. 17b der Verordnung über Speziallebensmittel; SR 817.022.104). Wie sieht eine solche Meldung in der Schweiz aus?


Anfrage zum Thema

Ende Inhaltsbereich

Volltextsuche



Bundesamt für Gesundheit (BAG)
Kontakt | Rechtliche Grundlagen
http://www.bag.admin.ch/themen/lebensmittel/04858/04862/index.html?lang=de