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GHS in der Schweiz


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GHS: Schrittweise Einführung in der Schweiz
GHS wird in der Schweiz schrittweise und bestmöglichst abgestimmt auf die internationale Entwicklung eingeführt. In einem ersten Schritt wird GHS ab 2009 anwendbar für Produkte, die an Berufsleute abgegeben werden. Weitere Schritte bis hin zur Ablösung des heutigen Systems zur Einstufung und Kennzeichnung werden in den nächsten Jahren folgen. Das Sicherheitsdatenblatt wird während der mehrjährigen Übergangszeit mit beiden Systemen zu einem ganz besonders wichtigen Instrument werden.

Die Schweiz führt das Globally Harmonized System (GHS) schrittweise ein. Um Auswirkungen des Systemwechsels gering zu halten, werden die einzelnen Schritte bestmöglich auf die internationale Entwicklung abgestimmt.

GHS bereits ab 2009 anwendbar
Wichtigste Änderungen, die bereits mit der 2. Revision der Chemikalienverordnung (ChemV, 1.2.2009) eingeführt werden, sind:

  • Firmen erhalten die Möglichkeit ihre für Berufsleute bestimmten Chemikalien wahlweise wie bisher oder bereits nach GHS gemäss den Vorgaben der neuen CLP-Verordnung (Classification, Labelling, Packaging) der EG einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen.
  • Im Sicherheitsdatenblatt der bereits nach GHS gekennzeichneten Produkte muss die bisherige Einstufung zusammen mit der GHS-Einstufung aufgeführt werden.
  • Für offizielle Einstufungen ist neu Anhang VI der CLP-Verordnung massgebend. Er enthält in Tab. 3.2 die offiziellen Einstufungen nach bisherigem System (Anhang 1 der Stoff-RL 67/548/EWG wurde aufgehoben) und in Tab. 3.1 die offiziellen Einstufungen nach GHS.

Mit diesen Änderungen wird sichergestellt, dass bereits nach GHS gekennzeichnete Produkte (betrifft vorerst Chemikalien für Berufsleute) auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden können. Die zeitgleiche Anwendbarkeit des GHS in der Schweiz und die inhaltliche Abstimmung auf die europäische Verordnung entspricht dem Wunsch sämtlicher im Rahmen der Studie "Volkswirtschafliche Beurteilung der Einführung des GHS in der Schweiz" befragten Firmen aus unterschiedlichsten Branchen.

Weitere Schritte folgen
In den nächsten Jahren werden schrittweise weitere Änderungen notwendig sein bis hin zur vollständigen Umsetzung von GHS. Hierzu gehören insbesondere:
  • die Erweiterung der Anwendbarkeit von GHS auf Biozidprodukte, Pflanzenschutzmittel und auf Produkte, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden
  • die Einführung der Pflicht zum Einstufen und Kennzeichnen nach GHS und die vollständige Ablösung des bisherigen Systems
  • die Anpassung von Folgepflichten, die gestützt auf die Einstufung oder Kennzeichnung von Chemikalien wahrzunehmen sind.

Damit alle Beteiligten entlang der Lieferkette genügend Zeit zur Umstellung auf GHS haben, wird es auch in der Schweiz eine längere Übergangsphase mit beiden Systemen geben (Zeithorizont 2015,vgl. hierzu GHS in Europa). Während dieser Zeit werden für die Betroffenen Informationen und Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden.

Das Sicherheitsdatenblatt als Brücke zwischen GHS und dem bisherigen System
Dem Sicherheitsdatenblatt kommt bei der Umstellung eine besonders wichtige Rolle zu. Es bildet während der mehrjährigen Übergangsphase die Brücke zwischen dem bisherigen System und dem GHS. Bei bereits nach GHS gekennzeichneten Chemikalien muss das Sicherheitsdatenblatt immer beide Einstufungen enthalten, neben der GHS-Einstufung auch die bisherige Einstufung für den Stoff, resp. das Gemisch und seine Bestandteile. Damit wird sichergestellt, dass sämtliche Akteure in der Lieferkette jederzeit die benötigten Informationen haben, unabhängig davon, ob sie bereits auf GHS umgestellt haben oder nicht.

Folgepflichten
Im Schweizer Recht resultieren aus der Einstufung von Chemikalien verschiedene Folgepflichten, so z. B. Abgabe- oder Meldepflichten im Chemikalienrecht. Auch in anderen Bereichen wie dem Verbraucherschutz (bspw. Kosmetika, Spielzeuge), der Umwelt (bspw. Störfälle) und dem Arbeitnehmerschutz (bspw. Mutterschaftsschutz) finden sich solche Folgepflichten. Diese werden in den kommenden Jahren nicht nur in der Schweiz sondern auch auf europäischer Ebene und im Recht der EU-Mitgliedstaaten an das GHS angepasst werden müssen. Bis dies geschieht, sind Folgepflichten weiterhin gestützt auf die bisherige Einstufung der Chemikalien, welche im Sicherheitsdatenblatt gelistet ist, auszuüben.


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CLP in der Schweiz

Typ: PDF

18.09.2009 | 61 kB | PDF

Bundesamt für Gesundheit (BAG)
Kontakt | Rechtliche Grundlagen
http://www.bag.admin.ch/themen/chemikalien/00531/00533/06009/index.html?lang=de