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GHS bereits ab 2009 anwendbar
Wichtigste Änderungen, die bereits mit der 2. Revision der Chemikalienverordnung (ChemV, 1.2.2009) eingeführt werden, sind:
Mit diesen Änderungen wird sichergestellt, dass bereits nach GHS gekennzeichnete Produkte (betrifft vorerst Chemikalien für Berufsleute) auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden können. Die zeitgleiche Anwendbarkeit des GHS in der Schweiz und die inhaltliche Abstimmung auf die europäische Verordnung entspricht dem Wunsch sämtlicher im Rahmen der Studie "Volkswirtschafliche Beurteilung der Einführung des GHS in der Schweiz" befragten Firmen aus unterschiedlichsten Branchen.
Damit alle Beteiligten entlang der Lieferkette genügend Zeit zur Umstellung auf GHS haben, wird es auch in der Schweiz eine längere Übergangsphase mit beiden Systemen geben (Zeithorizont 2015,vgl. hierzu GHS in Europa). Während dieser Zeit werden für die Betroffenen Informationen und Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden.
Das Sicherheitsdatenblatt als Brücke zwischen GHS und dem bisherigen System
Dem Sicherheitsdatenblatt kommt bei der Umstellung eine besonders wichtige Rolle zu. Es bildet während der mehrjährigen Übergangsphase die Brücke zwischen dem bisherigen System und dem GHS. Bei bereits nach GHS gekennzeichneten Chemikalien muss das Sicherheitsdatenblatt immer beide Einstufungen enthalten, neben der GHS-Einstufung auch die bisherige Einstufung für den Stoff, resp. das Gemisch und seine Bestandteile. Damit wird sichergestellt, dass sämtliche Akteure in der Lieferkette jederzeit die benötigten Informationen haben, unabhängig davon, ob sie bereits auf GHS umgestellt haben oder nicht.
Folgepflichten
Im Schweizer Recht resultieren aus der Einstufung von Chemikalien verschiedene Folgepflichten, so z. B. Abgabe- oder Meldepflichten im Chemikalienrecht. Auch in anderen Bereichen wie dem Verbraucherschutz (bspw. Kosmetika, Spielzeuge), der Umwelt (bspw. Störfälle) und dem Arbeitnehmerschutz (bspw. Mutterschaftsschutz) finden sich solche Folgepflichten. Diese werden in den kommenden Jahren nicht nur in der Schweiz sondern auch auf europäischer Ebene und im Recht der EU-Mitgliedstaaten an das GHS angepasst werden müssen. Bis dies geschieht, sind Folgepflichten weiterhin gestützt auf die bisherige Einstufung der Chemikalien, welche im Sicherheitsdatenblatt gelistet ist, auszuüben.
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