Die bilateralen Abkommen I zwischen der Schweiz und der EU von 1999 umfassen sieben spezifische Bereiche, darunter die Personenfreizügigkeit als eines der sektoriellen Abkommen. Dieses sektorielle Abkommen regelt im Anhang III einerseits die gegenseitige Anerkennung der Diplome der vier Medizinalberufe (Arzt, Zahnarzt, Tierarzt und Apotheker) und andererseits die gegenseitige Anerkennung der Weiterbildungstitel in Human- und Zahnmedizin.
Im Anschluss finden Sie weitere Informationen über die Anerkennung der Diplome der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin sowie der Pharmazie gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU/EFTA.
Nach schweizerischem Recht ist die Anerkennung eines ausländischen Diploms nur möglich, wenn mit dem entsprechenden Saat eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Diplome besteht. Ein solches Abkommen besteht nur mit den 27 EU-Staaten (Stand November 2011) und den EFTA-Staaten. Es wird unterschieden zwischen der direkten Anerkennung (Diplom aus einem Vertragsstaat) und der indirekten Anerkennung (Drittstaatendiplom, das in einem Vertragsstaat anerkannt wurde).
Direkte Diplomanerkennung
Die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen, unter denen ein Diplom aus einem Staat der EU/EFTA in der Schweiz anerkannt werden kann, sind die Folgenden:
- Die gesuchstellende Person besitzt die Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Staates (oder die Ehepartnerin/der Ehepartner besitzt die Staatsangehörigkeit eines Staates der EU/EFTA oder der Schweiz);
- Das vorgelegte Diplom (inklusive die allfällig notwendigen zusätzlichen Bescheinigungen) entspricht der in der EU-Richtlinie 2005/36/EG bzw. im EFTA-Übereinkommen enthaltenen Bezeichnung;
- Das Diplom (inklusive allfällige zusätzliche Ausweise) wurde von der in der EU-Richtlinie bzw. im EFTA-Übereinkommen genannten Behörde ausgestellt.
Indirekte Anerkennung ("Anerkennung der Anerkennung")
Anerkennt ein Vertragsstaat ein Drittstaatendiplom (Diplom erworben ausserhalb EU/EFTA), so kann die Schweiz diese Anerkennung anerkennen, wenn nachgewiesen ist, dass die gesuchstellende Person folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt, das heisst sie:
- die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzt (oder wenn die Ehepartnerin/der Ehepartner die Staatsangehörigkeit eines Staates der EU/EFTA oder der Schweiz besitzt), und
- im Anerkennungsstaat uneingeschränkt mit denselben Rechten zur Berufsausübung berechtig ist, wie diejenigen Personen, die im Anerkennungsstaat die gesamte Ausbildung absolviert und das in der EU-Richtlinie enthaltene Diplom erworben haben. Gemäss Artikel 2 Absatz 2 der EU-Richtlinie 2005/36/EG muss die erste Anerkennung in Beachtung der Minimalanforderungen an die Ausbildung der Richtlinie erfolgt sein;
- im Anerkennungsstaat und/oder in der Schweiz eine aktuelle (d.h. nicht länger als 5 Jahre zurückliegende) klinische Berufserfahrung im entsprechenden Beruf von mindestens 3 Jahren erworben hat und
- über genügende Kenntnisse in einer schweizerischen Amtssprache (Niveau B2) verfügt.
Sind diese Bedingungen für die indirekte Anerkennung erfüllt, kann ein Gesuch eingereicht werden. Folgende Dokumente sind beizulegen (die Einforderung weiterer Unterlagen bleibt ausdrücklich vorbehalten):
- ausgefüllte und unterzeichnete Wegleitung
- Lebenslauf;
- Originalbeglaubigte Kopie des Passes; falls notwendig zusätzlich originalbeglaubigte Kopien des Passes der Ehefrau/des Ehemannes und der Heiratsurkunde;
- Originalbeglaubigte Kopien des Diploms und dessen offiziellen Übersetzung (Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch);
- Originalbeglaubigte Kopien des Anerkennungsentscheides der zuständigen Behörde des Vertragsstaates (in der Regel nationale Gesundheitsbehörde) und dessen offiziellen Übersetzung;
- Originalbeglaubigte Kopie einer Bestätigung, dass im Anerkennungsstaat die erste Anerkennung gemäss Artikel 2 Absatz 2 der EU-Richtlinie 2005/36/EG in Beachtung der Minimalanforderungen an die Ausbildung nach Titel III, Kapitel III der Richtlinie erfolgte;
- Originalbeglaubigte Kopie einer Bestätigung der zuständigen Behörde des Anerkennungsstaates, wonach die Inhaberin/der Inhaber im Anerkennungsstaat im betreffenden Beruf mindestens 3 Jahre Berufserfahrung besitzt. Ersatzweise können originalbeglaubigte Kopien der Arbeitszeugnisse vorgelegt werden, welche eine auf 100 % Beschäftigungsgrad berechnete aktuelle klinische Berufserfahrung im entsprechenden Beruf belegt. Notwendige Angaben in den Arbeitszeugnissen: 1) Genaue Angaben über Beginn und Ende der Tätigkeit, 2) die ausgeübte Funktion und 3) den Beschäftigungsgrad;
- Liegt keine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Schweiz oder in einem Staat der EU mit einer der drei schweizerischen Amtssprachen vor, muss die Beherrschung einer Amtssprache nachgewiesen werden (Sprachdiplom Niveau B2, Schulzeugnisse usw.).