Die bilateralen Abkommen I zwischen der Schweiz und der EU von 1999 umfassen sieben spezifische Bereiche, darunter die Personenfreizügigkeit als eines der sektoriellen Abkommen. Dieses sektorielle Abkommen regelt im Anhang III einerseits die gegenseitige Anerkennung der Diplome der vier Medizinalberufe (Arzt, Zahnarzt, Tierarzt und Apotheker) und andererseits die gegenseitige Anerkennung der Weiterbildungstitel in Human- und Zahnmedizin.
Im Anschluss finden Sie weitere Informationen über die Anerkennung der Diplome der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin sowie der Pharmazie gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU/EFTA.
Nach schweizerischem Recht ist die Anerkennung eines ausländischen Diploms nur möglich, wenn mit dem entsprechenden Staat eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Diplome besteht. Ein solches Abkommen besteht nur mit den 25 EU-Staaten (Stand April 2006) und den EFTA Staaten. Es wird unterschieden zwischen der direkten Anerkennung (Diplom aus einem Vertragsstaat) und der indirekten Anerkennung (Drittstaatendiplom, das in einem Vertragsstaat anerkannt wurde).
Direkte Diplomanerkennung
Die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen, unter denen ein Diplom aus einem Staat der EU/EFTA in der Schweiz anerkannt werden kann, sind die Folgenden:
- Die gesuchstellende Person besitzt die Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Staates (oder die Ehepartnerin/der Ehepartner besitzt die Staatsangehörigkeit eines Staates der EU/EFTA oder der Schweiz);
- Das vorgelegte Diplom (inklusive die allfällig notwendigen zusätzlichen Bescheinigungen) entspricht der in der spezifischen EU-Richtlinie bzw. im EFTA-Übereinkommen enthaltenen Bezeichnung;
- Das Diplom (inklusive allfällige zusätzliche Ausweise) wurde von der in der spezifischen Richtlinie bzw. im EFTA-Übereinkommen genannten Behörde ausgestellt.
Indirekte Anerkennung ("Anerkennung der Anerkennung")
Anerkennt ein Vertragsstaat ein Drittstaatendiplom (Diplom erworben ausserhalb EU/EFTA), so ist die Schweiz weder durch das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz (FZA) noch durch die EU-Richtlinien dazu verpflichtet, diese Anerkennung automatisch zu übernehmen. Der Leitende Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen hat gestützt auf das FZA, die EU-Richtlinien und die Praxis des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass schweizerischerseits eine solche - so genannte "Anerkennung dieser Anerkennung" - nur dann erfolgt, wenn nachgewiesen ist, dass die gesuchstellende Person folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt:
- die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzt (oder wenn die Ehepartnerin/der Ehepartner die Staatsangehörigkeit eines Staates der EU / EFTA oder der Schweiz besitzt), und
- im Anerkennungsstaat uneingeschränkt mit denselben Rechten zur Berufsausübung berechtig ist, wie diejenigen Personen, die im Anerkennungsstaat die gesamte Ausbildung absolviert und das in der einschlägigen EU-Richtlinie enthaltene Diplom erworben haben, und
- im Anerkennungsstaat einen Weiterbildungstitel erworben hat oder in der Schweiz und/oder im Anerkennungsstaat eine aktuelle, das heisst in den letzten fünf Jahren absolvierte klinische Berufserfahrung von mindestens dreijähriger Dauer aufweist und
- über genügende Kenntnisse in einer schweizerischen Landessprache verfügt.
Anerkennung von Diplomen aus Bulgarien und Rumänien
Mit Beschluss Nr. 2/2011 vom 30. September 2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz wurde die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Bulgarien und Rumänien auf den 01. November 2011 in Kraft gesetzt.
Nicht anerkennbare ausländische Diplome; Erwerb des eidgenössischen Diploms: